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   LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 955/10   

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LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 955/10 (https://dejure.org/2011,16915)
LG Köln, Entscheidung vom 22.06.2011 - 28 O 955/10 (https://dejure.org/2011,16915)
LG Köln, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 28 O 955/10 (https://dejure.org/2011,16915)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veröffentlichung heimlich gemachter Fotoaufnahmen von einer Person auf einem Gefängnishof ist mangels Einwilligung nicht zulässig; Zulässigkeit der Veröffentlichung heimlich gemachter Fotoaufnahmen von einer Person auf einem Gefängnishof; Erforderlichkeit der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veröffentlichung heimlich gemachter Fotoaufnahmen von einer Person auf einem Gefängnishof ist mangels Einwilligung nicht zulässig; Zulässigkeit der Veröffentlichung heimlich gemachter Fotoaufnahmen von einer Person auf einem Gefängnishof; Erforderlichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 955/10
    Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 - Christiansen I; 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 - Christiansen II).

    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138 - Christiansen I) für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt.

    Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsanonym1ungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsanonym1ungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 - Christiansen I).

    Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit (BGH NJW 2008, 3138 - Christiansen I) der Fall sein.

  • OLG Köln, 21.12.2010 - 15 U 105/10

    Verbot von Bildern, die Jörg Kachelmann beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigen

    Auszug aus LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 955/10
    Eine Unterlassung der Nutzung von Abanonym1ungen kann vor diesem Hintergrund nicht über die dem Antrag zugrundeliegende konkrete Nutzung, d.h. im Rahmen des konkreten Kontextes, hinausgehen (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).

    Denn auch im Rahmen eines Aufenthaltes in der JVA muss ein privater Rückzugsbereich ähnlich einer Urlaubssituation gewährleistet sein (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).

    Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt dabei vorliegend umso schwerer, weil die Lichtbilder unstreitig heimlich und ohne Kenntnis des Klägers aufgenommen wurden (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

    Auszug aus LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 955/10
    Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 - Christiansen I; 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 - Christiansen II).

    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138 - Christiansen I) für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt.

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 237/09

    Ersatzfähigkeit anwaltlicher Abmahnkosten nach Verletzung des

    Auszug aus LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 955/10
    Die Annahme lediglich einer gebührenrechtlichen Angelegenheit ist bei gleichartigen Print- und Onlineveröffentlichungen begründet, wobei grundsätzlich unerheblich ist, ob auf Kläger- oder Beklagtenseite mehrere Rechtspersönlichkeiten betroffen sind (BGH NJW 2011, 155).
  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 955/10
    Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.
  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    Auszug aus LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 955/10
    In dem dortigen Fall (BGH GRUR 2009, 150 - Karsten Speck) kam es maßgeblich auf die Frage an, weshalb der dortige Kläger bereits zwei Wochen nach Inhaftierung die Justizvollzugsanstalt wieder verlassen konnte.
  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 230/08

    Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den

    Auszug aus LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 955/10
    Eine Bildberichterstattung ist typischerweise mit einem ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre verbunden (BGH ZUM 2011, 164, 165).
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

    Auszug aus LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 955/10
    Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 - Christiansen I; 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 - Christiansen II).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Köln, 22.06.2011 - 28 O 955/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Schutzkonzept in seiner Entscheidung vom 26.02.2008 gebilligt (1 BvR 1606/07 u. a., NJW 2008, 1793 ff - Caroline von Monaco).
  • LG Köln, 30.09.2015 - 28 O 2/14

    Kachelmann gegen Springer

    Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zurschaustellung bzw. Verbreitung desselben wird auf das Urteil der Kammer vom 22.6.2011 (Az. 28 O 955/10, Anlage K 61) sowie auf das Urteil des OLG Köln vom 14.2.2012 (Az. 15 U 116/11, Anlage K 62) Bezug genommen.
  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 116/11

    Unterlassungsbegehren bzgl. der Veröffentlichung oder sonstigen Verbreitung eines

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 955/10 - teilweise abgeändert und wird die Klage beschränkt auf den Freistellungsantrag abgewiesen, soweit die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Abmahnkosten in einer den Betrag von 261, 74 EUR übersteigenden Höhe verurteilt worden ist.
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