Weitere Entscheidung unten: OLG München, 06.02.2018

Rechtsprechung
   OLG München, 27.03.2018 - 28 U 1574/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,48743
OLG München, 27.03.2018 - 28 U 1574/17 (https://dejure.org/2018,48743)
OLG München, Entscheidung vom 27.03.2018 - 28 U 1574/17 (https://dejure.org/2018,48743)
OLG München, Entscheidung vom 27. März 2018 - 28 U 1574/17 (https://dejure.org/2018,48743)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,48743) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • OLG München, 30.07.2019 - 9 U 1574/17

    Haftung eines Geschäftsführers für Baugeldverwendung

    Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 06.02.2018, Az. 28 U 1574/17 wird hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung von 251.854,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2014 aufrechterhalten.

    Die Vollstreckung gegen den Beklagten zu 1) aus dem Versäumnisurteil vom 06.02.2018, Az. 28 U 1574/17, darf ebenfalls nur unter diesen Voraussetzungen erfolgen.

    Widerklagend wehren sich die Beklagten zu 1) und zu 2) gegen die Vollstreckung der Klägerin aus dem, in diesem Verfahren erlassenen Versäumnisurteil vom 06.02.2018, Az. 28 U 1574/17.

    Auf die Berufung der Klägerin hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Versäumnisurteil vom 06.02.2018, Az. 28 U 1574/17, die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 251.854,65 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

    Das Versäumnisurteil vom 06.02.2018, Az. 28 U 1574/17, in der Fassung des Beschlusses vom 27.03.2018 wird aufrechterhalten.

    Mit der Widerklage wenden sich die Beklagten gegen die Vollstreckung der Klägerin aus dem Versäumnisurteil im hiesigen Verfahren vom 06.02.2018, Az. 28 U 1574/17.

    Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat im vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 20.07.2017, Az. 28 U 1574/17, darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.03.2017 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da er einstimmig der Auffassung sei, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukomme, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten sei (Bl. 272 f. d. Akten).

    Daraufhin erließ der 28. Zivilsenat im Termin vom 06.02.2019 unter dem Aktenzeichen 28 U 1574/17 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten zu 1) und 2) mit folgendem Tenor in den Ziffern 1. und 2. (Bl. 327 d. Akten):.

    Gegen das zweite Versäumnisurteil vom 27.03.2018, Az. 28 U 1574/17, haben die Beklagten zu 1) und zu 2) Revision zum Bundesgerichtshof mit dem Ziel der Aufhebung des zweiten Versäumnisurteils eingelegt.

    Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2019, Az. VII ZR 123/18, wurde auf die Revision der Beklagten zu 1) und zu 2) das zweite Versäumnisurteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27.03.2018, Az. 28 U 1574/17, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

    Nachdem das zweite Versäumnisurteil des 28. Zivilsenats vom 27.03.2018, Az. 28 U 1574/17, mit welchem der Einspruch der Beklagten verworfen worden war, auf die Revision der Beklagten aufgehoben wurde, befindet sich der Rechtsstreit im Berufungsverfahren im Stadium nach Einlegung des Einspruchs der Beklagten.

    Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 06.02.2018, Az. 28 U 1574/17, ist zulässig.

    Die Widerklagen der Beklagten auf Feststellung, dass die Vollstreckung des Versäumnisurteils des 28. Senats des Oberlandesgerichts München vom 06.02.2018, Az. 28 U 1574/17, unzulässig sei, sind bereits unzulässig.

    Zwar wird das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 06.02.2018, Az. 28 U 1574/17 als vollstreckbares Leistungsurteil vom Anwendungsbereich des § 767 ZPO erfasst (vgl. hierzu Beck´scher OnlineKommentar zur ZPO, Stand 01.03.2019, § 767 Rn. 5).

    Die Widerklagen der Beklagten auf Feststellung, dass den Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen sind, die ihnen dadurch entstanden sind und/oder entstehen, dass die Klägerin diesen Prozess in sittenwidriger Weise eingeleitet habe und aus dem Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 06.02.2018, Az. 28 U 1574/17, vollstrecke, sind zulässig, jedoch unbegründet.

    Vielmehr streitet die Klägerin von Beginn an bis zur letzten mündlichen Verhandlung für die Richtigkeit des vom 28. Senats des Oberlandesgerichts München erlassenen Versäumnisurteils vom 06.02.2018, Az. 28 U 1574/17.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG München, 06.02.2018 - 28 U 1574/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,95253
OLG München, 06.02.2018 - 28 U 1574/17 (https://dejure.org/2018,95253)
OLG München, Entscheidung vom 06.02.2018 - 28 U 1574/17 (https://dejure.org/2018,95253)
OLG München, Entscheidung vom 06. Februar 2018 - 28 U 1574/17 (https://dejure.org/2018,95253)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,95253) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht