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   OLG Hamm, 20.07.2017 - 28 U 182/16   

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OLG Hamm, 20.07.2017 - 28 U 182/16 (https://dejure.org/2017,25975)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2017 - 28 U 182/16 (https://dejure.org/2017,25975)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - 28 U 182/16 (https://dejure.org/2017,25975)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • autokaufrecht.info

    Kein Feststellungsinteresse nach Erfüllung der Klageforderung "aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" - VW-Abgasskandal

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Klageanspruch, Feststellung, Leistung aus Kulanz, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, Erfüllung, Rechtsgrund, Bereicherungsanspruch, eigene Leistungspflicht, Annahmeverzug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Rahmen der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Frage des Feststellungsinteressens nach Erfüllung "aus Kulanz" der Rückabwicklung eines vom Abgas-Skandal betroffenen Fahrzeuges, § 256 I ZPO

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256
    Klageanspruch; Feststellung; Leistung aus Kulanz; ohne Anerkennung einer Rechtspflicht; Erfüllung; Rechtsgrund; Bereicherungsanspruch; eigene Leistungspflicht; Annahmeverzug

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Rahmen der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fragen zum sog. Abgasskandal waren nicht zu prüfen

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    "Abgasskandal"

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtsstreit eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen VW-Kunden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 183
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2017 - 28 U 182/16
    Rechtsverhältnis ist eine bestimmte aus dem Vorbringen des Klägers abgeleitete Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Gegenstand (BGH, Urt. v. 31.05.2000, XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663; Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 256 ZPO Rn 2 m.w.N.).

    Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs kann tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber sind es einzelne Voraussetzungen für bestimmte Rechtsfolgen (vgl. BGH NJW 2000, 2663).

    So ist ein Begehren auf Feststellung des Schuldnerverzugs (BGH, Urt. v. 19.04.2000, XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280) ebenso unzulässig wie - grundsätzlich - ein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (BGH NJW 2000, 2663 - auch zur Ausnahme zur Erleichterung der Zwangsvollstreckung).

    d) aa) Der Antrag zu 4. auf Feststellung des Annahmeverzugs ist gleichfalls unzulässig, weil - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme zur Erleichterung der Zwangsvollstreckung - das Bestehen des Annahmeverzugs kein feststellbares Rechtsverhältnis i.S. des § 256 ZPO darstellt (BGH, NJW 2000, 2663).

  • BGH, 05.08.2014 - VI ZR 544/13

    Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits bei Übernahme der Kostenlast

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2017 - 28 U 182/16
    Wenn die beklagte Partei erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, ist nicht zu prüfen, ob die Klageforderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (BGH Beschl. v. 05.08.2014, VI ZR 544/13, BeckRS 2014, 16534).
  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14

    Abschlagspflicht - Arzneimittelrabatte: Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2017 - 28 U 182/16
    Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass die Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2015, I ZR 127/14, NJW 2016, 66 Tz 15).
  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 84/91

    Erledigterklärung der Hauptsache bei hilfsweiser Aufrechterhaltung des

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2017 - 28 U 182/16
    - Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von dem Fall, der dem klägerseits zitierten Urteil des BGH v. 18.09.1992 (V ZR 84/91, BeckOK1992, 07987) zugrunde lag.
  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 351/08

    Wohnraummiete: Feststellungsinteresse des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2017 - 28 U 182/16
    Der Rechtslage des Klägers im Verhältnis zur Beklagten muss eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit drohen (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2010, VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877, Tz 12).
  • OLG Koblenz, 16.07.2009 - 5 U 605/09

    Rücktritt vom Werkvertrag wegen der Verweigerung der Beseitigung von Mängeln

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2017 - 28 U 182/16
    Ebenso wenig hätte der Kläger die Leistung mit dem Hinweis ablehnen können, die Beklagte wolle keiner Vertragspflicht nachkommen, sondern nur aus Kulanz tätig werden (dazu s. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.07.2009, 5 U 605/09, NJOZ 2010, 13).
  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 206/60

    Feststellungsklage des Vermächtnisnehmers

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2017 - 28 U 182/16
    Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen bzw. Rechtshandlungen (BGH, Urt. v. 04.07.1962, V ZR 206/60, NJW 1962, 1913; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn 5) oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, Urt. v. 20.02.2008, VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303).
  • BGH, 21.03.2006 - VI ZR 77/05

    Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens nach übereinstimmender

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2017 - 28 U 182/16
    In einer solchen Konstellation ist das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellung der bis zur Erledigung gegebenen Zulässigkeit und Begründetheit des Zahlungsverlangens zu verneinen (BGH, Urt. v. 21.03.2006, VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 139/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2017 - 28 U 182/16
    Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen bzw. Rechtshandlungen (BGH, Urt. v. 04.07.1962, V ZR 206/60, NJW 1962, 1913; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn 5) oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, Urt. v. 20.02.2008, VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303).
  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 244/07

    Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsbedürfnis der Klage eines Theaterverlags

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2017 - 28 U 182/16
    Bloßes Schweigen oder passives Verhalten reicht im Allgemeinen nicht aus, es sei denn, der Kläger darf aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten (BeckOK-Bacher, 2017, § 256 ZPO Rn 22, s. auch BGH, Urt. v.16.09.1008, VI ZR 244/07, NJW 2009 751, Tz 14).
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97

    Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

  • LG Erfurt, 20.04.2021 - 8 O 1045/18

    Rechtsmissbräuchliches Vorgehen der beklagten Partei zur Verhinderung einer

    Die Parteien sind sich jedenfalls weder darüber einig, dass das Fahrzeug an die Beklagte "zurückgehen" soll, noch dass die Klägerin es weiterhin zu Eigentum behalten darf (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Juli 2017 - I-28 U 182/16, juris Rn. 61).

    Es handelt sich daher nicht um eine, als solche legitime, "Kulanzleistung" oder Rücksichtnahme auf eine Geschäftsbeziehung oder auf "den lieben Frieden" (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Juli 2017 - I-28 U 182/16), vielmehr um eine Zahlung aus nicht billigenswerten Motiven heraus (vgl. BGH NJW 2015, 2965).

  • OLG Hamm, 17.12.2021 - 7 U 99/20

    Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

    Zu einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis können auch einzelne sich hieraus ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen beziehungsweise Rechtshandlungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. OLG Hamm Urt. v. 20.7.2017 - 28 U 182/16, Rn. 32, beck-online; BGH Urt. v. 20.2.2008 - VIII ZR 139/07, Rn. 9, beck-online).
  • LG Landau/Pfalz, 17.12.2021 - 4 O 180/21
    Das ist als einzelnes Anspruchselement kein tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage (OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2017, I-28 U 182/16, NJW-RR 2018, 183).
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