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   BPatG, 04.08.2011 - 28 W (pat) 29/11   

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BPatG, 04.08.2011 - 28 W (pat) 29/11 (https://dejure.org/2011,18430)
BPatG, Entscheidung vom 04.08.2011 - 28 W (pat) 29/11 (https://dejure.org/2011,18430)
BPatG, Entscheidung vom 04. August 2011 - 28 W (pat) 29/11 (https://dejure.org/2011,18430)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Ampelmännchen (Bildmarke)" - Unterscheidungskraft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Ampelmännchen (Bildmarke)" - Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung einer Bildmarke mit dem sog. Fußgänger-Ampelmännchen auf Druckereierzeugnissen wegen fehlender Unterscheidungskraft

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Ampelmännchen (Bildmarke)" - Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Ampelmännchen (Bildmarke)" - Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Ampelmännchen (Bildmarke)" - Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Ampelmännchen (Bildmarke)" - Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 04.08.2011 - 28 W (pat) 29/11
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington;  MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 04.08.2011 - 28 W (pat) 29/11
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington;  MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 04.08.2011 - 28 W (pat) 29/11
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington;  MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

    Auszug aus BPatG, 04.08.2011 - 28 W (pat) 29/11
    Gibt es aber praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten, ein Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen wurde, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne Weiteres als Marke verstanden wird, kann ihr die grundsätzliche Unterscheidungseignung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht von vornherein abgesprochen werden (vgl. BGH, GRUR 2001, 240, 242 - SWISS ARMY; GRUR 2010, 1100, 1102 - TOOOOR!; BGH , GRUR 2008, 193 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 04.08.2011 - 28 W (pat) 29/11
    Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass sie nur einen im Vordergrund stehenden, diese Waren beschreibenden Begriffsinhalt zum Eintragungszeitpunkt hatte und heute noch hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 21.09.2000 - I ZB 35/98

    SWISS ARMY; Bezeichnung ähnlich einer staatlichen Einrichtung

    Auszug aus BPatG, 04.08.2011 - 28 W (pat) 29/11
    Gibt es aber praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten, ein Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen wurde, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne Weiteres als Marke verstanden wird, kann ihr die grundsätzliche Unterscheidungseignung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht von vornherein abgesprochen werden (vgl. BGH, GRUR 2001, 240, 242 - SWISS ARMY; GRUR 2010, 1100, 1102 - TOOOOR!; BGH , GRUR 2008, 193 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 04.08.2011 - 28 W (pat) 29/11
    Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass sie nur einen im Vordergrund stehenden, diese Waren beschreibenden Begriffsinhalt zum Eintragungszeitpunkt hatte und heute noch hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 04.08.2011 - 28 W (pat) 29/11
    Gibt es aber praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten, ein Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen wurde, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne Weiteres als Marke verstanden wird, kann ihr die grundsätzliche Unterscheidungseignung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht von vornherein abgesprochen werden (vgl. BGH, GRUR 2001, 240, 242 - SWISS ARMY; GRUR 2010, 1100, 1102 - TOOOOR!; BGH , GRUR 2008, 193 - Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 04.08.2011 - 28 W (pat) 29/11
    Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass sie nur einen im Vordergrund stehenden, diese Waren beschreibenden Begriffsinhalt zum Eintragungszeitpunkt hatte und heute noch hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 04.08.2011 - 28 W (pat) 29/11
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] - Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

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