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   BPatG, 18.06.2008 - 28 W (pat) 4/08   

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BPatG, 18.06.2008 - 28 W (pat) 4/08 (https://dejure.org/2008,27501)
BPatG, Entscheidung vom 18.06.2008 - 28 W (pat) 4/08 (https://dejure.org/2008,27501)
BPatG, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - 28 W (pat) 4/08 (https://dejure.org/2008,27501)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 18.06.2008 - 28 W (pat) 4/08
    In mehreren Vorlageverfahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) für die nationale Rechtsprechung verbindliche Festlegungen für die Prüfung der Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke getroffen (EuGH GRUR 2003, 604 ff. -Libertel; GRUR 2004, 858 ff. -Heidelberger Bauchemie GmbH).

    Der EuGH geht davon aus, dass Verbraucher in Farben regelmäßig nur ein Gestaltungsmittel sehen, weil Farben von Waren oder Verpackungen in der Regel lediglich als Dekoration und nicht als betriebliches Herkunftszeichen eingesetzt werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 Nr. 65 -Libertel; GRUR 2004, 858, 859 f. Nr. 38 -Heidelberger Bauchemie GmbH).

    Solche Umstände sind nach der Einordnung des EuGH Ausnahmetatbestände (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 Nr. 67 -Libertel; GRUR 2004, 858, 860 Nr. 39 -Heidelberger Bauchemie GmbH; GRUR Int. 2005, 227, 231 Nr. 79 -Farbe Orange).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 18.06.2008 - 28 W (pat) 4/08
    In mehreren Vorlageverfahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) für die nationale Rechtsprechung verbindliche Festlegungen für die Prüfung der Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke getroffen (EuGH GRUR 2003, 604 ff. -Libertel; GRUR 2004, 858 ff. -Heidelberger Bauchemie GmbH).

    Der EuGH geht davon aus, dass Verbraucher in Farben regelmäßig nur ein Gestaltungsmittel sehen, weil Farben von Waren oder Verpackungen in der Regel lediglich als Dekoration und nicht als betriebliches Herkunftszeichen eingesetzt werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 Nr. 65 -Libertel; GRUR 2004, 858, 859 f. Nr. 38 -Heidelberger Bauchemie GmbH).

    Solche Umstände sind nach der Einordnung des EuGH Ausnahmetatbestände (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 Nr. 67 -Libertel; GRUR 2004, 858, 860 Nr. 39 -Heidelberger Bauchemie GmbH; GRUR Int. 2005, 227, 231 Nr. 79 -Farbe Orange).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 18.06.2008 - 28 W (pat) 4/08
    Mit dieser Rechtsprechung korrespondiert die allgemeine Forderung der Europäischen Gerichtshofes, wonach die Herkunftsfunktion einer Marke jeweils im Vordergrund stehen muss und sonstige Funktionen daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen (EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Rnr. 35) -DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus BPatG, 18.06.2008 - 28 W (pat) 4/08
    Solche Umstände sind nach der Einordnung des EuGH Ausnahmetatbestände (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 Nr. 67 -Libertel; GRUR 2004, 858, 860 Nr. 39 -Heidelberger Bauchemie GmbH; GRUR Int. 2005, 227, 231 Nr. 79 -Farbe Orange).
  • BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 78/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbe grün (Pantone 334) in den Konturen eines

    Der Einsatz von Farben erfolgt dabei nicht allein aufgrund ihrer dekorativen Wirkung, sondern vor allem auch im Sinne technischer Codes bzw. Schlüsselsignale und damit technischen Zwecken wie der Markierung und damit sicheren Zuordenbarkeit unterschiedlicher Funktionsbereiche (vgl. hierzu BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 4/08 - Farbmarke Violett).
  • BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 77/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbe grün (sonstige Markenform)" - keine

    Der Einsatz von Farben erfolgt dabei nicht allein aufgrund ihrer dekorativen Wirkung, sondern vor allem auch im Sinne technischer Codes bzw. Schlüsselsignale und damit technischen Zwecken wie der Markierung und damit sicheren Zuordenbarkeit unterschiedlicher Funktionsbereiche (vgl. hierzu BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 4/08 - Farbmarke Violett).
  • BPatG, 10.03.2010 - 28 W (pat) 170/07

    Markenbeschwerdeverfahren - "grüne Pumpe (Bildmarke - Abbildung einer Ware)" -

    Der Einsatz von Farben erfolgt dabei nicht allein aufgrund ihrer dekorativen Wirkung, sondern vor allem auch im Sinne technischer Codes bzw. Schlüsselsignale und damit technischen Zwecken wie der Markierung und damit sicheren Zuordenbarkeit unterschiedlicher Funktionsbereiche (vgl. hierzu BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 4/08 - Farbmarke Violett).
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