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   BPatG, 17.01.2007 - 28 W (pat) 66/06   

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BPatG, 17.01.2007 - 28 W (pat) 66/06 (https://dejure.org/2007,34108)
BPatG, Entscheidung vom 17.01.2007 - 28 W (pat) 66/06 (https://dejure.org/2007,34108)
BPatG, Entscheidung vom 17. Januar 2007 - 28 W (pat) 66/06 (https://dejure.org/2007,34108)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BPatG, 12.08.2003 - 24 W (pat) 226/02
    Auszug aus BPatG, 17.01.2007 - 28 W (pat) 66/06
    Insbesondere steht die vorliegende Entscheidung in keinem Gegensatz zu BPatG PROMA PAVIS 24 W (pat) 226/02 - Buddha-Bar, mit der der international registrierten Marke "Buddha-Bar" Schutzerstreckung für die Bundesrepublik Deutschland gewährt wurde.
  • BPatG, 25.06.2002 - 24 W (pat) 140/01
    Auszug aus BPatG, 17.01.2007 - 28 W (pat) 66/06
    Trotz der zu beobachtenden Tendenz zur Lockerung religiöser Bindungen ist die Tolerierung und Achtung fremder Religionen nach wie vor ein selbstverständliches Gebot und eine Grundvoraussetzung für das gedeihliche Zusammenleben in einer pluralistischen Gesellschaft und gehört mit zu den tragenden ethischen Grundwerten (vgl. BPatGE 46, 66, 70 - Dalailama - und 28, 41, 43 - CORAN; vgl. auch die Entscheidung der Eidgen.
  • BGH, 18.09.1963 - Ib ZB 21/62

    Eintragung des Warenzeichens 718 986 "K. L. Schweizer" für die Ware "Schweizer

    Auszug aus BPatG, 17.01.2007 - 28 W (pat) 66/06
    Gegen die guten Sitten verstoßen u. a. Marken, die geeignet sind, das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen, indem sie religiös anstößig wirken (vgl. BGH GRUR 1964, 136, 137 "Schweizer").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 17.01.2007 - 28 W (pat) 66/06
    Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt im Übrigen nichts Anderes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B. GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 17.01.2007 - 28 W (pat) 66/06
    Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt im Übrigen nichts Anderes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B. GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel).
  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

    Auszug aus BPatG, 17.01.2007 - 28 W (pat) 66/06
    Die deutsche Rechtsprechung geht von jeher davon aus, dass Voreintragungen - selbst identischer Marken - weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH BIPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS und zuletzt BPatG MarkenR 2007, 88 ff. - Papaya).
  • BPatG, 10.05.2011 - 27 W (pat) 50/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "DAKINI" - Verstoß gegen die

    Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, beurteilt sich nach der Auffassung der Verbraucher, wobei es nicht auf eine Mehrheit im rechnerischen Sinne ankommt, sondern darauf, dass ein insgesamt erheblicher Teil des von den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Publikums die Verwendung des Zeichens mit hoher Wahrscheinlichkeit als anstößig empfindet (vgl. BPatG BlPMZ 1987, 133 - Coran; BPatG Beschluss vom 17. Januar 2007, 28 W (pat) 66/06, BeckRS 2007, 11446 - Buddha).

    Seit den siebziger Jahren des vorherigen Jahrhunderts gibt es auch in Deutschland eine von der Öffentlichkeit wahrgenommene buddhistische Bewegung in dem Sinn, dass verschiedene Formen des Buddhismus gelehrt und zunehmend auch von Europäern praktiziert werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 17. Januar 2007, Az.: 28 W (pat) 66/06, BeckRS 2007, 11446 - Buddha).

  • BPatG, 08.03.2023 - 29 W (pat) 548/20
    Von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist auszugehen, wenn das angemeldete Zeichen geeignet ist, das Empfinden der angesprochenen Verkehrskreise erheblich zu verletzen, indem es etwa in sittlicher, politischer oder religiöser Hinsicht anstößig oder herabwürdigend wirkt (vgl. BPatG, Beschluss vom 10.05.2011, 27 W (pat) 50/10 - DAKINI; Beschluss vom 17.01.2007, 28 W (pat) 66/06 - Budha; Beschluss vom 16.102002, 24 W (pat) 140/01 - Dalailama; Beschluss vom 26.06.2012, 27 W (pat) 559/11 - Vineyard Weinhandel/Weinbar).

    Während das Bundespatentgericht in den Entscheidungen Budha (Beschluss vom 17.01.2007, 28 W (pat) 66/06), Dalailama (Beschluss vom 16.10.2002, 24 W (pat) 140/01) und DAKINI (Beschluss vom 10.05.20011, 27 W (pat) 50/10) unter anderem noch darauf abgestellt hat, es müsse dem Eindruck entgegenwirkt werden, dass der Staat anstößigen Begriffen aktiv registerrechtlichen Markenschutz verleihe, kommt es darauf nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH a. a. O. Rn. 18 - READY TO FUCK) nicht mehr an.

  • BPatG, 25.01.2021 - 25 W (pat) 543/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Das Prot" - fehlende Unterscheidungskraft

    Eine geringfügig veränderte bzw. grammatikalisch unrichtige Schreibweise ist nach der markenrechtlichen Rechtsprechung nicht schutzbegründend, weil ein Teil des Verkehrs sie - vor allem beim flüchtigen Lesen - gar nicht bemerken, ein anderer für einen Druck- oder Schreibfehler halten wird (vgl. BGH GRUR 2003, 882 Rn. 18 - Lichtenstein; BPatG 27 W (pat) 73/14 - AppOtheke; 28 W (pat) 555/11 - happyness (statt Happiness); 27 W (pat) 552/11 - Laz Vegas (statt Las Vegas); 29 W (pat) 107/10 - Produktwal (statt Produktwahl); 30 W (pat) 25/09 - SCHLÜSEL (statt Schlüssel); 32 W (pat) 23/07 - PRAESSENZ-Training (statt Präsenztraining); 32 W (pat) 115/06 - FOCUS SCHULE (statt Fokus Schule); 28 W (pat) 66/06 - Budha (statt Buddha); 24 W (pat) 317/03 - Plisée (statt Plissee); 29 W (pat) 501/18 - magnetoboard).
  • BPatG, 06.03.2019 - 29 W (pat) 501/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAGNETOBOARD" - fehlende Unterscheidungskraft

    Eine geringfügig veränderte bzw. grammatikalisch unrichtige Schreibweise ist nach der markenrechtlichen Rechtsprechung nicht schutzbegründend, weil ein Teil des Verkehrs sie - vor allem beim flüchtigen Lesen - gar nicht bemerken, ein anderer für einen Druck- oder Schreibfehler halten wird (vgl. BGH GRUR 2003, 882 Rn. 18 - Lichtenstein; BPatG, Beschluss vom 9. Februar 2015, 27 W (pat) 73/14 Rn. 56 - AppOtheke; Beschluss vom 08.03.2013, 28 W (pat) 555/11 - happyness (statt Happiness); Beschluss vom 07.08.2012, 27 W (pat) 552/11 - Laz Vegas (statt Las Vegas); Beschluss vom 21.09.2011, 29 W (pat) 107/10 - Produktwal (statt Produktwahl); Beschluss vom 28.05.2009, 30 W (pat) 25/09 - SCHLÜSEL (statt Schlüssel); Beschluss vom 07.05.2008, 32 W (pat) 23/07 - PRAESSENZ-Training (statt Präsenztraining); Beschluss vom 12.03.2008, 32 W (pat) 115/06 - FOCUS SCHULE (statt Fokus Schule); Beschluss vom 17.01.2007, 28 W (pat) 66/06 - Budha (statt Buddha); Beschluss vom 20.07.2004, 24 W (pat) 317/03 - Plisée (statt Plissee)).
  • BPatG, 28.03.2012 - 28 W (pat) 81/11

    Markenlöschungsverfahren - "Hl.Hildegard (Wort-Bildmarke)" - Sittenwidrigkeit

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich die staatliche Verpflichtung, in Deutschland praktizierende und die Verfassung achtende Gläubige - gleich welcher Glaubensrichtung - vor das religiöse Empfinden beeinträchtigenden Markenregistrierungen auch dann zu schützen, wenn diese Gruppen keine Mehrheit innerhalb des maßgeblichen Verkehrskreises repräsentieren sollten (so auch BPatG, GRUR-RR 2012, 8-10 - Dakini; Beschluss vom 17. Januar 2007, 28 W (pat) 66/06 - Budha, in juris.de).
  • BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 14/22
    Selbst wenn aber das inländische Publikum die Verfremdung durch den zusätzlichen Buchstaben "t" für ein bewusst eingesetztes Stilmittel der Werbung oder für ein Wortspiel halten sollte, reicht diese nicht aus, um von einer waren- und dienstleistungsbeschreibenden Sachangabe wegzuführen (vgl. BPatG 26 W (pat) 521/20 - FITAMIN; 25 W (pat) 543/19 - Das Prot; 29 W (pat) 501/18 - MAGNETOBOARD; 27 W (pat) 73/14 - AppOtheke; 32 W (pat) 23/07 - PRAESSENZ-Training; 28 W (pat) 66/06 - Budha; 28 W (pat) 138/98 - Vita-Min).
  • BPatG, 08.12.2021 - 29 W (pat) 24/19
    Eine derart geringfügig veränderte und selbst eine grammatikalisch unrichtige Schreibweise ist nach der markenrechtlichen Rechtsprechung nicht schutzbegründend, weil ein Teil des Verkehrs sie - vor allem beim flüchtigen Lesen - gar nicht bemerken, ein anderer für einen Druck- oder Schreibfehler halten wird (vgl. BGH GRUR 2003, 882 Rn. 18 - Lichtenstein; BPatG, Beschluss vom 09. Februar 2015, 27 W (pat) 73/14 Rn. 56 - AppOtheke; Beschluss vom 08.03.2013, 28 W (pat) 555/11 - happyness (statt Happiness); Beschluss vom 07.08.2012, 27 W (pat) 552/11 - Laz Vegas (statt Las Vegas); Beschluss vom 21.09.2011, 29 W (pat) 107/10 - Produktwal (statt Produktwahl); Beschluss vom 28.05.2009, 30 W (pat) 25/09 - SCHLÜSEL (statt Schlüssel); Beschluss vom 07.05.2008, 32 W (pat) 23/07 - PRAESSENZ-Training (statt Präsenztraining); Beschluss vom 12.03.2008, 32 W (pat) 115/06 - FOCUS SCHULE (statt Fokus Schule); Beschluss vom 17.01.2007, 28 W (pat) 66/06 - Budha (statt Buddha); Beschluss vom 20.07.2004, 24 W (pat) 317/03 - Plisée (statt Plissee)).
  • BPatG, 30.04.2014 - 26 W (pat) 525/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "KIRSCH ROYAL" - kein Verstoß gegen die guten Sitten

    Zwar liegt bei Begriffen, die ausschließlich oder im Wesentlichen nur im religiösen Bereich verwendet werden und die dem Verkehr als religiöse Begriffe geläufig sind, grundsätzlich die Möglichkeit nahe, dass durch ihre kommerzielle Verwendung das religiöse Empfinden des angesprochenen Publikums verletzt wird (BPatGE 28, 41, 42 f. - CORAN; BPatG GRUR 1994, 377 - MESSIAS; PAVIS PROMA 28 W (pat) 66/06 - Budha; PAVIS PROMA 26 W (pat) 117/06 - Pontifex).
  • BPatG, 26.06.2012 - 27 W (pat) 559/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Vineyard Weinhandel/Weinbar" - Freihaltungsbedürfnis

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich die staatliche Verpflichtung, in Deutschland praktizierende Gläubige - gleich welcher Glaubensrichtung - vor das religiöse Empfinden beeinträchtigenden Markenregistrierungen auch dann zu schützen, wenn diese Gruppen keine Mehrheit innerhalb des maßgeblichen Publikums repräsentieren (BPatG, GRUR-RR 2012, 8 - 10 - Dakini; Beschluss vom 17. Januar 2007, 28 W (pat) 66/06, BeckRS 2007, 11446 - Buddha).
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