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   BPatG, 13.10.1999 - 28 W (pat) 66/98   

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BPatG, 13.10.1999 - 28 W (pat) 66/98 (https://dejure.org/1999,51485)
BPatG, Entscheidung vom 13.10.1999 - 28 W (pat) 66/98 (https://dejure.org/1999,51485)
BPatG, Entscheidung vom 13. Oktober 1999 - 28 W (pat) 66/98 (https://dejure.org/1999,51485)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BPatG, 09.02.2023 - 30 W (pat) 539/20

    Markenbeschwerdesache - unbestimmte Positionsmarke - Anmeldezeichen gilt als

    Bei einer Positionsmarke soll das fragliche Zeichen auf einem bestimmten Warenteil an stets gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe angebracht sein (BPatG GRUR 1998, 390, 391 - Roter Streifen im Schuhabsatz; GRUR 1998, 819, 820 - Jeanstasche mit Ausrufezeichen; 28 W (pat) 66/98; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 3 Rn. 84), wobei zwischen dem Zeichen und der Ware ein farblicher Kontrast bestehen muss (BPatGE 42, 7-12 - Blaue Linie auf Rohr).

    Um den Schutzgegenstand der Marke auf die eindeutige Position auf der Ware zu beschränken, muss der Träger der Marke nach ständiger Rechtsprechung auf der mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einzureichenden Abbildung der Marke gezeigt und definiert sein (seit dem Beschluss des BPatG vom 13.10.1999, 28 W (pat) 66/98, BPatGE 42, 7, 10Positionierungsmarke; vgl. Grabrucker, GRUR 2000, 366ff.; BPatG MarkenR, 2009 - Schultütenspitze), da die zu schützende Position nur auf diese Weise eindeutig erkennbar ist.

  • BPatG, 21.08.2023 - 28 W (pat) 24/18
    Anhand der grafischen Darstellung der Marke ergibt sich klar und eindeutig, das Muster und das Aussehen des geschützten Gegenstands sowie dessen Anbringung an einer konkret bestimmten Position auf der Ware (vgl. auch BPatG Beschluss vom 9. Februar 2023, 30 W (pat) 539/20 mit u.a. Verweis auf BPatG Beschluss vom 26. Juni 2009, 29 W (pat) 19/08 - Schultütenspitze sowie Beschluss vom 13. Oktober 1999, 28 W (pat) 66/98 - Positionierungsmarke).
  • BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 564/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbige Randgestaltung (rot) auf Telefonverzeichnis

    Um den Schutzumfang der Marke auf die eindeutige Position auf der Ware zu beschränken, muss der Träger der Marke nach ständiger Rechtsprechung auf der mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einzureichenden Abbildung der Marke gezeigt und definiert sein (seit dem Beschluss des BPatG vom 13.10.1999, 28 W (pat) 66/98, BPatGE 42, 7, 10 Positionierungsmarke; vgl. Grabrucker, Aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts 1999, GRUR 2000, 366 ff.; BPatG a. a. O. - Schultütenspitze), da die zu schützende Position nur auf diese Weise eindeutig erkennbar ist.
  • BPatG, 22.05.2014 - 30 W (pat) 526/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gelber Sartorius-Bogen (Positionsmarke)" - zur

    Bei einer "Positionsmarke" soll das fragliche Zeichen auf einem bestimmten Warenteil an stets gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe angebracht sein (BPatG GRUR 1998, 390, 391 - Roter Streifen im Schuhabsatz; GRUR 1998, 819, 820 - Jeanstasche mit Ausrufezeichen; 28 W (pat) 66/98; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 3 Rn. 70), wobei zwischen dem Zeichen und der Ware ein farblicher Kontrast bestehen muss (BPatGE 42, 7-12 - Blaue Linie auf Rohr).
  • BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 567/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbige Randgestaltung (rot) auf Telefonverzeichnis

    Um den Schutzumfang der Marke auf die eindeutige Position auf der Ware zu beschränken, muss der Träger der Marke nach ständiger Rechtsprechung auf der mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einzureichenden Abbildung der Marke gezeigt und definiert sein (seit dem Beschluss des BPatG vom 13.10.1999, 28 W (pat) 66/98, BPatGE 42, 7, 10 Positionierungsmarke; vgl. Grabrucker, Aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts 1999, GRUR 2000, 366 ff.; BPatG a. a. O. - Schultütenspitze), da die zu schützende Position nur auf diese Weise eindeutig erkennbar ist.
  • BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 214/00
    Dies folgt zum einen aus der Wahl der Kategorie einer "sonstigen Markenform" in der Anmeldung und zum anderen erschließt sich das Gewollte aus der der Anmeldung beigefügten Anlage, die den Rahmen in etwa der Größe eines Zeitschriftentitelblatts mit dem konkret verwendeten Verhältnis der Rahmenschenkel zueinander in den Hausfarben der Anmelderin wiedergibt (zu der bis Frühjahr 1999 bestehenden Unsicherheit bei der kategoriemäßigen Einordnung der vorliegenden Markenform vgl. Beschluss des 28. Senats vom 13.10.1999, 28 W (pat) 66/98, BPatGE 42, 7) sowie dem Warenverzeichnis.
  • BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 565/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbige Randgestaltung (rot, grau) auf

    Um den Schutzumfang der Marke auf die eindeutige Position auf der Ware zu beschränken, muss der Träger der Marke nach ständiger Rechtsprechung auf der mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einzureichenden Abbildung der Marke gezeigt und definiert sein (seit dem Beschluss des BPatG vom 13.10.1999, 28 W (pat) 66/98, BPatGE 42, 7, 10 Positionierungsmarke; vgl. Grabrucker, Aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts 1999, GRUR 2000, 366 ff.; BPatG a. a. O. - Schultütenspitze), da die zu schützende Position nur auf diese Weise eindeutig erkennbar ist.
  • BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 566/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbige Randgestaltung (rot, grau) auf

    Um den Schutzumfang der Marke auf die eindeutige Position auf der Ware zu beschränken, muss der Träger der Marke nach ständiger Rechtsprechung auf der mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einzureichenden Abbildung der Marke gezeigt und definiert sein (seit dem Beschluss des BPatG vom 13.10.1999, 28 W (pat) 66/98, BPatGE 42, 7, 10 Positionierungsmarke; vgl. Grabrucker, Aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts 1999, GRUR 2000, 366 ff.; BPatG a. a. O. - Schultütenspitze), da die zu schützende Position nur auf diese Weise eindeutig erkennbar ist.
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