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   OLG München, 02.03.2001 - 28 W 979/01   

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https://dejure.org/2001,2804
OLG München, 02.03.2001 - 28 W 979/01 (https://dejure.org/2001,2804)
OLG München, Entscheidung vom 02.03.2001 - 28 W 979/01 (https://dejure.org/2001,2804)
OLG München, Entscheidung vom 02. März 2001 - 28 W 979/01 (https://dejure.org/2001,2804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Selbständiges Beweisverfahren; Isolierte Kostenentscheidung; Durchführung der Beweisaufnahme; Kostenfeststellungsbeschluss

  • Judicialis

    ZPO § 485; ; ZPO § 494 a Abs. 2; ; ZPO § 269 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 485 494a Abs. 2 § 269 Abs. 3
    Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Isolierte Kostenentscheidung im Beweisverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1439
  • MDR 2001, 768
  • BauR 2001, 993
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 28.12.1999 - 21 W 34/98

    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG München, 02.03.2001 - 28 W 979/01
    Über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist auf Antrag auch dann in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden, wenn die Antragsteller ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zwar nicht förmlich zurückgenommen haben, das Verfahren jedoch nicht weiter betreiben, gleichzeitig jedoch diesbezüglich auch kein Hauptsacheverfahren zu den Punkten, die Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sein sollten, anhängig ist (vgl. OLG Celle, NJW-1998, 1079, OLG Hamm, Baurecht 2000, 1090, 1091).
  • BGH, 14.10.2004 - VII ZB 23/03

    Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen

    Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen wird, und haben die Parteien sich über die Kosten nicht geeinigt, ergeht eine Kostenentscheidung auf Antrag im selbständigen Beweisverfahren (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2002, 350; OLG Köln, OLGR 2001, 355; OLG München, BauR 2001, 993; OLG Braunschweig, BauR 2001, 994; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdn. 13; Musielak-Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdn. 23; Ingenstau/Korbion-Joussen, VOB, 15. Aufl., Anh. 4 Rdn. 106; Kleine-Möller/Merl/Oelmaier, Handbuch des privaten Baurechts, 2. Aufl., § 17 Rz. 327).
  • OLG Saarbrücken, 19.10.2010 - 8 W 244/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung bei Nichtzahlung des vom

    c) Dasselbe gilt nach herrschender Auffassung dann, wenn der Antragsteller das selbständige Beweisverfahren nicht weiter betreibt, etwa wenn er den gemäß § 379, § 402, § 492 Abs. 1 ZPO angeforderten Kostenvorschuss nicht einzahlt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 1150; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 1999, 419 f. Tz. 2 f.; OLG München NJW-RR 2001, 1439 f. Tz. 4; Saarländisches OLG OLGR Saarbrücken 2003, 181 f. Tz. 5 ff.; OLG Koblenz WuM 2004, 621; Thüringer OLG, Beschl. v. 25.1.2006 - 4 W 366/05 Tz. 3; jeweils zit. nach juris; MünchKomm.ZPO/Giebel, a. a. O., § 91 Rdnr. 23; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort "selbständiges Beweisverfahren"; a. A.: OLG Köln NJW-RR 2001, 1650 ff. Tz. 3; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 864; jeweils zit. nach juris).
  • OLG München, 25.04.2001 - 28 W 1088/01

    Selbständiges Beweisverfahren - einseitige Erledigungserklärung - keine

    Es besteht somit in all denjenigen selbständigen Beweisverfahren, in denen die Beweisaufnahme tatsächlich nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde, hinsichtlich der Kostenregelung eine Gesetzeslücke, die in analoger Anwendung der Kostenbestimmungen des streitigen Verfahrens, insbesondere der §§ 91 ff. ZPO (einschließlich § 91 a ZPO) und des § 269 Abs. 3 ZPO zu schließen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 02.03.2001 - 28 W 979/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine isolierte Kostenentscheidung, ist im selbständigen Beweisverfahren in entsprechender Anwendung der allgemeinen Kostenvorschriften auf Antrag stets dann möglich, wenn die Beweisaufnahme tatsächlich nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde, die Beweisthemen, die Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sein sollten, nicht Gegenstand eines anderweitigen Hauptsacheverfahrens sind - und die Beteiligten die Kosten auch nicht vergleichsweise geregelt haben (vgl. Senatsbeschluß vom 02.03.2001 - 28 W 979/01 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

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