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   VG Hamburg, 14.07.1995 - A 2868/95   

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VG Hamburg, 14.07.1995 - A 2868/95 (https://dejure.org/1995,16351)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.1995 - A 2868/95 (https://dejure.org/1995,16351)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juli 1995 - A 2868/95 (https://dejure.org/1995,16351)
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Wird zitiert von ... (27)

  • EuG, 12.05.2011 - T-488/09

    Jager & Polacek / HABM (REDTUBE)

    In diesen Schreiben teilte das HABM mit, dass der Widerspruch insoweit für zulässig befunden worden sei, als er auf die ältere nicht eingetragene Marke Redtube gestützt sei, und informierte die Klägerin und RT Mediasolutions über die Frist für den Beginn des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens gemäß Regel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1).

    Diese Entscheidung wurde gemäß Regel 100 Buchst. d in Verbindung mit Regel 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 von einem einzelnen Mitglied der Widerspruchsabteilung getroffen.

    Mit dem zweiten Klagegrund macht sie eine Verletzung von Art. 80 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und mit dem dritten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009, insbesondere gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, in Verbindung mit Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, Regel 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2869/95 geltend.

    Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 83 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, Regel 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2869/95.

    Nach Ansicht der Klägerin verletzt die Argumentation der Beschwerdekammer, wonach der Widerspruch als nicht erhoben gelte, den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009) in Verbindung mit Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, Regel 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2869/95.

    Wird die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist entrichtet, so gilt der Widerspruch gemäß Regel 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 als nicht erhoben.

    Im vorliegenden Fall wurde die Anmeldung am 24. Dezember 2007 veröffentlicht und lief die Widerspruchsfrist, da der 24. März 2008 ein Feiertag war, gemäß Regel 70 Abs. 4 und Regel 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 am 25. März 2008 ab.

    Nach alledem hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, Regel 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2869/95 richtig angewandt und nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Regel 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 der Widerspruch als nicht erhoben gilt, wenn die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist entrichtet wird.

    Die Verordnung Nr. 2868/95 sieht somit vor, dass diese Entscheidung in einem Ex-Parte-Verfahren getroffen wird.

    Nur für den Fall, dass der Widerspruch als zulässig gilt, sieht Regel 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 vor, dass das HABM den Beteiligten mitteilt, dass das Widerspruchsverfahren zwei Monate nach Empfang dieser Mitteilung beginnt.

    Im vorliegenden Fall informierte das HABM die Beteiligten mit Schreiben vom 20. Mai 2008 über die Frist für den Beginn des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens gemäß Regel 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 (siehe oben, Randnr. 9).

    Hierzu hat die Widerspruchsabteilung auf den S. 4 und 5 dieser Entscheidung ausgeführt, dass gemäß Art. 127 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 132 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) in Verbindung mit Regel 100 Buchst. d der Verordnung Nr. 2868/95 die Entscheidung, einen Widerspruch vor Ablauf der in Regel 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 genannten Frist als unzulässig zurückzuweisen, von einem einzelnen Mitglied der Widerspruchsabteilung getroffen werden könne.

    Sie hat festgestellt, dass die Frage, ob der Widerspruch als erhoben gelte, der Frage, ob der Widerspruch unzulässig sei, vorausgehe und dass, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs von einem einzelnen Mitglied der Widerspruchsabteilung getroffen werden könne, dies erst recht für die Feststellung nach Regel 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 zutreffe, dass der Widerspruch als nicht erhoben gelte.

    Dazu führt die Klägerin aus, dass nach dem Rechtsgrundsatz des actus contrarius oder der Parallelität der Formen, da die Zurückweisung eines Widerspruchs als unzulässig oder nicht erhoben gemäß Regel 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 eine Entscheidung darstelle, auch die gegenteilige Feststellung, nämlich die der Zulässigkeit eines Widerspruchs, eine Entscheidung darstelle.

    Diese Entscheidung hätte nur gemäß den in Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 53a der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehenen Voraussetzungen widerrufen werden können.

    Das HABM habe die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf einer Entscheidung nach Regel 53a der Verordnung Nr. 2868/95 nicht erfüllt.

    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, bei der Mitteilung des HABM vom 20. Mai 2008, in der der Widerspruch für zulässig befunden worden sei, handele es sich um eine Entscheidung, und diese hätte nur gemäß dem in Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 53a der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehenen Verfahren widerrufen werden können.

    Nach der Überschrift des Schreibens handelt es sich um eine an den Widersprechenden gerichtete Mitteilung über den Tag des Beginns des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens und eine Aufforderung zur Vervollständigung des Widerspruchs durch die Vorlage von Tatsachen, Beweismitteln und Bemerkungen (Regel 18 Abs. 1 und Regel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2868/95).

    Zum Wesen des an die Klägerin gerichteten Schreibens vom 20. Mai 2008 ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck dieses Schreibens darin bestand, die Klägerin über den Tag des Beginns des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens zu informieren und sie dazu aufzufordern, den Widerspruch durch die Vorlage von Tatsachen, Beweismitteln und Bemerkungen zu vervollständigen, wie aus der Überschrift des Schreibens hervorgeht, und dass das HABM hier auf die Regeln 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2868/95 verweist (siehe oben, Randnr. 91).

    Die Tatsache, dass das HABM der Klägerin in diesem Schreiben mitteilte, dass es den Widerspruch für zulässig befunden habe, erklärt sich aus dem Umstand, dass es gemäß Regel 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 die Beteiligten nur dann über den Beginn des kontradiktorischen Verfahrens informiert, wenn es den Widerspruch für zulässig hält.

    Die Klägerin weist hierzu darauf hin, dass gemäß Regel 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 die Zurückweisung des Widerspruchs als nicht erhoben oder als unzulässig eine Entscheidung darstelle.

    Hierzu ist festzustellen, dass in Regel 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 ausdrücklich von einer "Feststellung", dass die Widerspruchsschrift als nicht eingereicht gilt, die Rede ist und dass in Regel 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 von einer "Mitteilung" gesprochen wird, wenn der Widerspruch als zulässig gilt.

    Im Übrigen bedeutet das Fehlen einer Stellungnahme zur Zulässigkeit eines Widerspruchs in der Entscheidung einer Widerspruchsabteilung erst recht nicht, dass diese nicht das Recht hätte, die Zulässigkeit des Widerspruchs in einem späteren Stadium als dem der Zulässigkeitsprüfung gemäß Regel 17 der Verordnung Nr. 2868/95 zu prüfen.

    Außerdem ist festzustellen, dass die Regeln 18 bis 20 der Verordnung Nr. 2868/95 zwar nicht ausdrücklich vorsehen, dass die Zulässigkeit des Widerspruchs in einem späteren Stadium des Verfahrens erneut geprüft wird.

    Da der Anmelder seine Stellungnahme zur Zulässigkeit eines Widerspruchs erst nach der Zulässigkeitsprüfung in einem Ex-Parte-Verfahren abgeben kann (Regel 17 der Verordnung Nr. 2868/95), kann nicht angenommen werden, dass die Widerspruchsabteilung nach der Mitteilung darüber, dass der Widerspruch für zulässig befunden worden sei, die Zulässigkeit des Widerspruchs nicht mehr prüfen dürfte.

    Ferner sende das HABM, wenn es den Widerspruch für zulässig befinde, den Parteien eine Mitteilung, dass das Widerspruchsverfahren zwei Monate nach Erhalt der Mitteilung beginnen werde, was rechtliche Folgen, insbesondere in Bezug auf Gebühren, habe, da in allen Widerspruchsverfahren, die das Stadium der in Regel 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehenen Frist überschritten hätten, eine Kostenentscheidung ergehen müsse.

    Dass das HABM die Beteiligten in der Mitteilung vom 20. Mai 2008 über die Frist für den Beginn des streitigen Teils des Widerspruchsverfahrens informierte und ferner gemäß Regel 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 Fristen für die Ergänzung der vorgebrachten Tatsachen und Beweise setzte, kann nicht als verbindliche Rechtswirkung qualifiziert werden, weil die Festsetzung von Fristen die Rechtsstellung der Klägerin nicht ändert, sondern nur ihre Lage in dem Verfahren betrifft.

    Hierzu ist festzustellen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem das HABM die Mitteilung gemäß Regel 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 versendet, noch die Möglichkeit besteht, dass das Widerspruchsverfahren gemäß Regel 18 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung eingestellt wird.

    In diesem Fall wird gemäß Regel 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 keine Kostenentscheidung getroffen.

    Im Übrigen ist selbst dann, wenn das Widerspruchsverfahren nicht gemäß Regel 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2868/95 eingestellt wird, der Ausgang des Widerspruchsverfahrens bei der Mitteilung gemäß Regel 18 Abs. 1 der Verordnung noch nicht bekannt.

  • EuG, 16.05.2011 - T-145/08

    Atlas Transport / OHMI - Atlas Air (ATLAS)

    Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. 1995, L 303, S. 1) sieht vor:.

    Regel 48 ("Inhalt der Beschwerdeschrift") Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 sieht vor:.

    Regel 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:.

    Im Rahmen der vorliegenden Klage stützt sich die Klägerin auf zwei Klagegründe, mit denen sie jeweils einen Verstoß gegen Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 sowie gegen Art. 61 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 geltend macht.

    Da gemäß Regel 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 die Nichtbenutzung einer Marke nicht erstmals vor der Beschwerdekammer geltend gemacht werden könne, habe diese Erhebung der Nichtbenutzungseinrede vor der Beschwerdekammer von dieser nur in dem Sinne ausgelegt werden können, dass die Klägerin die Nichtbenutzungseinrede bereits vor der Nichtigkeitsabteilung erhoben habe.

    Außerdem bestimmt Art. 48 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95, dass die Beschwerdeschrift eine Erklärung enthalten muss, in der die angefochtene Entscheidung und der Umfang genannt werden, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.

    Schließlich sieht Regel 49 der Verordnung Nr. 2868/95 vor, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde, wenn diese nicht Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 sowie Regel 48 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 entspricht, als unzulässig zurückweist, sofern der Mangel nicht bis zum Ablauf der gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 festgelegten Frist beseitigt worden ist.

    Gemäß Regel 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 kann nämlich ein Mangel innerhalb der in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Frist von vier Monaten beseitigt werden.

    Es ist jedoch unstreitig, dass nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 2868/95 über die Fristenberechnung das Schreiben vom 29. Oktober 2007 innerhalb dieser Frist eingereicht wurde.

    Zum Verstoß gegen Art. 61 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95.

    "Auf die Aussetzung, die im Allgemeinen gemäß Regel 20 Abs. 7 [der Verordnung Nr. 2868/95] gewährt wird, welche in Verfahren zur Nichtigerklärung entsprechend angewandt wird (vgl. Entscheidung der Beschwerdekammer vom 24. Januar 2008 in der Sache [R 285/2007-1] - Le Meridien), besteht nicht automatisch ein Anspruch.

    Im Unterschied zu anderen Bestimmungen wie beispielsweise Regel 49 Abs. 2 und Regel 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 diese Frist, ohne dem HABM das Recht zu ihrer Festsetzung einzuräumen.

    Schließlich sieht Regel 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 vor, dass die Beschwerdekammer eine bei ihr eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückweist, wenn diese nicht die Voraussetzungen gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 erfüllt, sofern der fragliche Mangel nicht bis zum Ablauf der gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 festgelegten Frist beseitigt worden ist.

    Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 8 der Verordnung Nr. 216/96, die die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer in einem Widerspruchsverfahren oder nach einer Stellungnahme des Geschäftsstellenleiters der Beschwerdekammer über die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dieser Kammer vorsehen, sind Ausdruck des genannten allgemeinen Grundsatzes.

    Im Übrigen wird eine analoge Anwendung der Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 in einem Nichtigkeitsverfahren dadurch gerechtfertigt, dass sowohl das auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bezogene Widerspruchsverfahren als auch das Verfahren wegen eines relativen Nichtigkeitsgrundes gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken zum Gegenstand haben und dass die Möglichkeit der Verfahrensaussetzung zur Effizienz dieser Verfahren beiträgt.

    Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 bringt dieses weite Ermessen in der Regelung zum Ausdruck, dass die Beschwerdekammer das Verfahren aussetzen kann, wenn dies den Umständen entsprechend zweckmäßig ist.

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Mit einem ersten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 2 Buchst. a und Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 sowie eines Verstoßes gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass mehrere ihrer Marken zu Unrecht von der Beschwerdekammer mangels nachgewiesener Benutzung außer Betracht gelassen worden seien.
  • EuG, 23.02.2006 - T-194/03

    Il Ponte Finanziaria / OHMI - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) -

    3 Regel 22, "Benutzungsnachweis", Absätze 1 bis 3, der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) bestimmt:.

    16 Die Rügen, auf die die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage stützt, lassen sich in zwei Klagegründe aufteilen, mit denen zum einen ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und zum anderen ein Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 sowie ein Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 gerügt werden.

    Zu dem Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 sowie ein Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 gerügt werden.

    18 Zweitens habe die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 die von der Eintragung Nr. 642952 erfasste Wortmarke THE BRIDGE für Klasse 25 außer Acht gelassen, weil ihre Benutzung nicht ausreichend nachgewiesen worden sei.

    30 Mit ihrer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr die von der Eintragung Nr. 642952 erfasste Wortmarke THE BRIDGE unter Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 mit der Begründung außer Betracht gelassen habe, dass ihre Benutzung nicht ausreichend nachgewiesen worden sei.

    Nach Regel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 bestehen die "Angaben und Beweismittel, die zum Nachweis der Benutzung vorgelegt werden, ... aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf denen der Widerspruch beruht".

  • EuG, 19.06.2019 - T-307/17

    adidas/ EUIPO - Shoe Branding Europe (Représentation de trois bandes parallèles)

    Nach Regel 1 Abs. 1 Buchst. d und Regel 3 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) (jetzt Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 3 Abs. 6 bis 8 und Abs. 3 Buchst. b und f der Durchführungsverordnung [EU] 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung [EU] 2017/1001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung [EU] 2017/1431 [ABl. 2018, L 104, S. 37]) muss die Anmeldung für eine Unionsmarke die grafische Darstellung bzw. Farbe der Marke enthalten, wenn eine besondere grafische Darstellung oder Farbe beansprucht wird.

    Regel 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt: "Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten." Folglich muss dann, wenn eine Anmeldung eine Beschreibung enthält, diese Beschreibung zusammen mit der grafischen Darstellung geprüft werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. November 2017, Kombination der Farben Blau und Silber, T-101/15 und T-102/15, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2017:852, Rn. 79).

    Als Drittes ist festzustellen, dass im Gegensatz zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission vom 18. Mai 2017 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 (ABl. 2017, L 205, S. 39) (ersetzt durch die Durchführungsverordnung 2018/626) weder die Verordnung Nr. 207/2009 noch die Verordnung Nr. 2868/95, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung anwendbar waren, "Mustermarken" oder "Bildmarken" als besondere Markenkategorien aufführen.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

    Die Verordnung Nr. 207/2009 wurde durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die [Union]smarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21), die am 23. März 2016 in Kraft getreten und ab diesem Datum auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt anzuwenden ist, geändert.
  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

    Zu dieser Schlussfolgerung gelangte die Widerspruchsabteilung mit der Begründung, dass dieselben Kriterien anzuwenden seien, die in Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Regel 22 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 104/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. L 172, S. 4, im Folgenden: Verordnung Nr. 2868/95), für den Nachweis der "ernsthaften Benutzung" älterer Marken vorgesehen seien, auf die sich ein Widerspruch stütze.

    Drittens befand die Beschwerdekammer in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95, dass die von Budvar vorgelegten Nachweise in Bezug auf die Benutzung der Ursprungsbezeichnung "Bud" in Frankreich, Italien, Österreich und Portugal unzureichend seien.

    Schließlich hat das Gericht in Randnr. 91 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, dass die Beschwerdekammer, wenn sie ernsthafte Zweifel an der Qualifizierung des älteren Rechts als "Ursprungsbezeichnung" und damit hinsichtlich des Schutzes gehabt hätte, der diesem nach dem geltend gemachten nationalen Recht zu gewähren sei, während eben diese Frage Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in Frankreich gewesen sei, die Möglichkeit gehabt hätte, das Widerspruchsverfahren gemäß Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 bis zu einer abschließenden Entscheidung in dem betreffenden Verfahren auszusetzen.

    Nach Ansicht des HABM stellen die nationalen Gerichtsentscheidungen im spezifischen Kontext des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 Elemente dar, mit denen der "Schutzumfang dieses Rechts" im Sinne der Regel 19 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2868/95 nachgewiesen werden könne; dieser Nachweis müsse gemäß der angeführten Regel vom Widersprechenden erbracht werden.

  • EuG, 12.07.2001 - T-120/99

    Kik / HABM (Kik)

    Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) greift die in Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene Verpflichtung auf, wonach die Anmeldung die Angabe einer "zweiten Sprache" enthalten muss.

    Damit hat die Klägerin, ohne sich ausdrücklich auf Artikel 241 EG zu berufen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne dieses Artikels erhoben, indem sie insbesondere geltend gemacht hat, dass die Beschwerdekammer Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 angesichts der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen nicht hätte anwenden dürfen (Randnr. 16 der Klageschrift), und indem sie für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass die Beschwerdekammer diese Bestimmungen nicht unangewendet hätte lassen dürfen, bei diesem beantragt hat, diese Bestimmungen selbst für rechtswidrig zu erklären (Randnr. 23 der Klageschrift).

    Nach alledem ist die von der Klägerin zur Stützung ihrer Klage auf Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zulässig, soweit sie sich auf die Verpflichtung aus Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 bezieht.

    Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 seien daher nach Maßgabe des EG-Vertrags diskriminierende Bestimmungen.

    Weiter hilfsweise führt die Klägerin aus, wenn das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass die Beschwerdekammer des Amtes außer Stande gewesen sei, Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 vertragskonform auszulegen, könne es immer noch selbst über die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen entscheiden und die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage seiner Feststellungen hierzu aufheben.

    Zunächst ist festzustellen, dass der Prüfer und die Beschwerdekammer entgegen der Auffassung der Klägerin zu einer Entscheidung, Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 unangewendet zu lassen, nicht befugt waren.

  • EuG, 31.05.2005 - T-373/03

    Solo Italia / OHMI - Nuova Sala (PARMITALIA) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    18 Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend, und zwar eine Verletzung von Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), eine Verletzung der Regeln 55, 61 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) und eine Verletzung von Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94.

    Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Regeln 55, 61 und 65 der Verordnung Nr. 2868/95.

    30 Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch vom 26. November 2002 auch dann, wenn sie als mit den Grundsätzen des Artikels 6 EMRK vereinbar anzusehen sei, nicht ordnungsgemäß sei, weil sie nicht die Voraussetzungen der Regeln 55, 61 und 65 der Verordnung Nr. 2868/95 erfülle.

    31 Bei der Prüfung dieser Zustellung sei festzustellen, dass sowohl das Anschreiben als auch die Entscheidung nicht unterzeichnet seien und dass die Entscheidung nicht gemäß Artikel 55 der Verordnung Nr. 2868/95 mit dem Dienstsiegel versehen sei.

    38 Betreffend die Zustellung der Entscheidung vom 26. November 2002 ist unstreitig, dass der Klagegrund einer Verletzung der Regeln 55, 61 und 65 der Verordnung Nr. 2868/95 von der Klägerin nie vor dem HABM geltend gemacht und von diesem daher auch nicht geprüft worden ist.

    49 Nach Ansicht des HABM muss eine Beschwerde im Hinblick auf die Regeln 48 Absatz 1 Buchstabe c und 49 der Verordnung Nr. 2868/95 sowie auf Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 kumulativ die folgenden drei Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen: Erstens müsse die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Monaten ab der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden, und sie müsse angeben, welche Entscheidung angefochten werde und inwiefern diese Entscheidung geändert oder aufgehoben werden solle, zweitens müsse die Beschwerdegebühr innerhalb dieser Frist von zwei Monaten entrichtet werden, und drittens müsse binnen einer Frist von vier Monaten ab der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eine Beschwerdebegründungsschrift eingereicht werden.

  • EuG, 14.12.2011 - T-504/09

    Völkl / OHMI - Marker Völkl (VÖLKL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Daher gelte der Widerspruch gemäß Regel 15 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung als gegen alle Waren gerichtet, die Gegenstand der Anmeldung gewesen seien.

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die in Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerte Dispositionsmaxime, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz des HABM durch die Beschwerdekammer, drittens einen Verstoß gegen die in Art. 37 Abs. 3 und Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten Verteidigungsrechte und viertens einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 geltend macht.

    Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95.

    Soweit die Beschwerdekammer zum gegenteiligen Ergebnis gelangt sei, habe sie gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen.

    Ferner hat sich nach Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 in geänderter Fassung der Nachweis der Benutzung auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der älteren Marke zu beziehen.

  • EuG, 20.04.2005 - T-273/02

    Krüger / OHMI - Calpis (CALPICO) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-96/09

    Anheuser-Busch / Budejovický Budvar - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 8

  • EuG, 30.06.2009 - T-435/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER INHABERIN DER RECHTE AN DEN "JAMES BOND"-FILMEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke

  • EuG, 14.06.2016 - T-789/14

    Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen / EUIPO - Meissen Keramik (MEISSEN) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2019 - C-240/18

    Generalanwalt Bobek: Die Entscheidung, mit der das EUIPO die Eintragung der Marke

  • EuG, 15.01.2015 - T-197/13

    Das Fürstentum Monaco kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2013 - C-530/12

    BHIM/National Lottery Commission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • EuG, 29.05.2018 - T-577/15

    Uribe-Etxebarría Jiménez / EUIPO - Núcleo de comunicaciones y control (SHERPA) -

  • EuG, 16.09.2013 - T-338/09

    mbp. - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-263/09

    Edwin / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke "ELIO FIORUCCI"-

  • EuG, 25.10.2012 - T-552/10

    riha / OHMI - Lidl Stiftung (VITAL&FIT) - Gemeinschaftsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-402/11

    Jager & Polacek / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-217/17

    Mast-Jägermeister/ EUIPO - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • EuGH, 12.06.2014 - C-285/13

    Bimbo / HABM

  • EuG, 14.07.2014 - T-404/13

    NIIT Insurance Technologies / HABM (SUBSCRIBE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

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