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   VG Berlin, 06.11.2003 - 29 A 294.02   

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https://dejure.org/2003,24969
VG Berlin, 06.11.2003 - 29 A 294.02 (https://dejure.org/2003,24969)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2003 - 29 A 294.02 (https://dejure.org/2003,24969)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. November 2003 - 29 A 294.02 (https://dejure.org/2003,24969)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bereinigung der offenen Vermögensfragen im Hinblick auf ehemals staatlich verwaltete Grundstücke; Belastung ehemals staatlich verwalteten Eigentums; Ausgestaltung von Eigentumspositionen im Gebiet der ehemaligen DDR

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufgebotsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus VG Berlin, 06.11.2003 - 29 A 294.02
    Die konkrete Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie ergibt sich allerdings erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 91, 294, 308).

    Demgegenüber stellt die Belastung von ehemals staatlich verwaltetem Grundeigentum im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit der hier in Rede stehenden Regelung eine wenn auch sehr weit gehende Inhalts- und Schrankenbestimmung dar (vgl. BVerfGE 91, 294, 308, für die Regelungen des Vermögensgesetzes).

    Dies ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber bei der Ratifikation des Einigungsvertrages an das Grundgesetz gebunden war (BVerfGE 91, 294, 308).

    Danach muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen der beteiligten Eigentümer untereinander und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfGE 91, 294, 308).

    Umstellungen in dieser Größenordnung verlangen in der Regel ein ganzes Maßnahmenbündel, das seine Wirkung erst im Laufe der Zeit entfalten kann (BVerfGE 91, 294, 309).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

    Mit ihrem Ziel, endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und auf diese Weise die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken zu verbessern, dient sie einer geordneten Rechts- und Wirtschaftsentwicklung in den neuen Ländern (vgl. auch Kuhlmey/Wittmer, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 10 EntschG Rn. 29, November 2004; VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -, VIZ 2004, S. 463 ).

    Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der an den Entschädigungsfonds abgeführte Wert nicht allgemeinen fiskalischen Zwecken dient, sondern anderen Personen zugute kommt, die mit dem ursprünglichen Rechtsinhaber als Opfer wiedergutzumachender Vermögensschädigungen im weitesten Sinne in einer Art Schicksalsgemeinschaft verbunden sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -, VIZ 2004, S. 463).

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 24.06

    Staatliche Verwaltung; nicht auffindbarer Eigentümer; nicht bekannter oder nicht

    An den hierbei zu betreibenden Aufwand sind im Hinblick auf den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren verbundenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte strenge Anforderungen zu stellen (zutreffend VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294/02 - VIZ 2004, 463; vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Voßhoff u.a., BTDrucks 14/7237 S. 2 f.).

    Demgemäß handelt es sich bei der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG getroffenen Regelung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (ebenso i.E. VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294/02 - a.a.O.).

  • VG Berlin, 07.11.2012 - 29 K 97.09

    Klage gegen Ausschlussbescheid

    An den hierbei zu betreibenden Aufwand sind im Hinblick auf den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren verbundenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte strenge Anforderungen zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 3 C 24.06 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 8 = juris Rdnr. 14, bestätigt durch Urteil vom 11. November 2010 - 5 C 22.10 -, ZOV 2011, 41 = juris Rdnr. 11; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 - ZOV 2004, 205 = juris Rdnr. 11).
  • VG Berlin, 24.01.2008 - 29 A 259.07

    Ausschlussbescheid; Aufgebotsverfahren; staatlich verwaltetes Vermögen;

    Insoweit hält die Kammer an ihrer bereits mit Beschluss vom 6. November 2003 (VG 29 A 294.02 - ZOV 2004, 205) veröffentlichten Rechtsauffassung fest, die mittlerweile auch vom Bundesverwaltungsgericht unter mehrfacher Zitierung des Beschlusses der Kammer geäußert worden ist (Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 - 3 C 24/06 - juris, insbesondere Rnr. 29).
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