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   LG Köln, 20.05.2010 - 29 S 178/09   

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https://dejure.org/2010,30724
LG Köln, 20.05.2010 - 29 S 178/09 (https://dejure.org/2010,30724)
LG Köln, Entscheidung vom 20.05.2010 - 29 S 178/09 (https://dejure.org/2010,30724)
LG Köln, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - 29 S 178/09 (https://dejure.org/2010,30724)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.03.2010 - V ZR 62/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit eines Parteiwechsels bei Umstellung der

    Auszug aus LG Köln, 20.05.2010 - 29 S 178/09
    Aus § 44 WEG ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sogar durch eine zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter , gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage unter namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ungestellt wird ( BGH NZM 2010, 46 und BGH Urteil vom 5.3.2010 V ZR 62/09 Juris Rn. 10).

    Auch sie wird, nicht anders als eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, dem Verwalter zugestellt, der auch im Anfechtungsprozess grundsätzlich Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist und die übrigen Wohnungseigentümer zu unterrichten hat (BGH NJW 2009, 2135, 2136 und BGH Urteil vom 5.3.2010 V ZR 62/09 Rn. 11 nach Juris).

  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

    Auszug aus LG Köln, 20.05.2010 - 29 S 178/09
    Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (vgl. dazu BGH NJW 2003, 2830 Rn. 13 nach Juris; BGH NJW 2006, 3206 Rn. 17 nach Juris).

    Allerdings sind einem Kläger Verzögerungen zuzurechnen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können (BGH NJW 2001, 885 Rn. 21 nach Juris; BGH NJW 2003, 2830 Rn. 14 anch Juris; BGH NJW 2006, 3206 Rn. 18 nach Juris).

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 414/02

    Pflichten des Klägers bei Zustellung der Klageschrift im Ausland

    Auszug aus LG Köln, 20.05.2010 - 29 S 178/09
    Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (vgl. dazu BGH NJW 2003, 2830 Rn. 13 nach Juris; BGH NJW 2006, 3206 Rn. 17 nach Juris).

    Allerdings sind einem Kläger Verzögerungen zuzurechnen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können (BGH NJW 2001, 885 Rn. 21 nach Juris; BGH NJW 2003, 2830 Rn. 14 anch Juris; BGH NJW 2006, 3206 Rn. 18 nach Juris).

  • BGH, 14.05.2009 - V ZB 172/08

    Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den

    Auszug aus LG Köln, 20.05.2010 - 29 S 178/09
    Auch sie wird, nicht anders als eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, dem Verwalter zugestellt, der auch im Anfechtungsprozess grundsätzlich Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ist und die übrigen Wohnungseigentümer zu unterrichten hat (BGH NJW 2009, 2135, 2136 und BGH Urteil vom 5.3.2010 V ZR 62/09 Rn. 11 nach Juris).
  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus LG Köln, 20.05.2010 - 29 S 178/09
    Allerdings sind einem Kläger Verzögerungen zuzurechnen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können (BGH NJW 2001, 885 Rn. 21 nach Juris; BGH NJW 2003, 2830 Rn. 14 anch Juris; BGH NJW 2006, 3206 Rn. 18 nach Juris).
  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG )

    Auszug aus LG Köln, 20.05.2010 - 29 S 178/09
    Aus § 44 WEG ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sogar durch eine zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter , gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage unter namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ungestellt wird ( BGH NZM 2010, 46 und BGH Urteil vom 5.3.2010 V ZR 62/09 Juris Rn. 10).
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