Rechtsprechung
LG Köln, 28.05.2006 - 29 T 250/06 |
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 06.08.2009 - 16 Wx 134/08
Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum
Im Übrigen werden die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.5.2008 - 29 T 289/06 - und vom 28.5.2006 - 29 T 250/06 - zurückgewiesen.Der Geschäftswert wird für die Verfahren 204 II 117/05 AG Köln = 29 T 250/06 LG Köln = 16 Wx 133/08 OLG Köln und 204 II 83/05 AG Köln = 29 T 289/06 = 16 Wx 134/08 OLG Köln auf jeweils 3.000 EUR und für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Verbindung auf insgesamt 6.000 EUR festgesetzt.
Diese Beschlüsse haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 6.4.2005, Eingang 7.4.2005 angefochten (Verfahren 204 II 117/05 AG Köln = 29 T 250/06 LG Köln = 16 Wx 133/08).
Im Verfahren 204 II 117/05 AG Köln = 29 T 250/06 LG Köln = 16 Wx 133/08 hat das Amtsgericht den Beschluss vom 23.3.2005 zu TOP 2 für ungültig erklärt und den Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 3 abgewiesen.
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LG Köln, 27.05.2008 - 29 T 250/06 |
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