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   OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16   

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OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16 (https://dejure.org/2017,17607)
OLG München, Entscheidung vom 02.03.2017 - 29 U 1819/16 (https://dejure.org/2017,17607)
OLG München, Entscheidung vom 02. März 2017 - 29 U 1819/16 (https://dejure.org/2017,17607)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a, § 97; StGB § 25 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; TMG § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 2 S. 1, § 10 S. 1 Nr. 1, Nr. 2
    Voraussetzungen der Teilnehmerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Sharehosters wegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte

  • rewis.io

    Voraussetzungen der Teilnehmerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrechtsverletzung; Schadensersatz; Täter; Teilnehmer; Sharehoster; Provider; Plattform; Gehilfe

  • rechtsportal.de

    Haftung eines Sharehosters wegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 619
  • MMR 2017, 625
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16
    Allein das unveränderte Weiterbetreiben des Dienstes in einer Form, die der Bundesgerichtshof als gefahrerhöhend in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen angesehen hat (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 37, 38 - File-Hosting-Dienst) begründet entgegen der Auffassung der Klägerin keine Täterschaft durch Unterlassen.

    Die Gehilfenhaftung setzt Kenntnis von der konkret drohenden Haupttat voraus (BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 28 - File-Hosting-Dienst).

    aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß § 10 Satz 1 TMG handelt (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 33 - File-Hosting-Dienst).

    ee) Dem steht nicht entgegen, dass Urheberrechtsverletzungen werkbezogen sind und im Sinne der Störerhaftung Verletzungshandlungen gleichartig sind, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 49 - File-Hosting-Dienst).

  • OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15

    Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung eines Videoclip-Plattformbetreibers

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16
    Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGH GRUR 2013, 511 -Morpheus Tz. 38 m. w.N.); der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 -I ZR 57/09 [Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Urteil GRUR 2011, 1038 - Stifiparfüm], juris, Tz. 4; Senat GRUR 2016, 612 Tz. 25 -Allegro barbaro).

    Eine mittelbare Täterschaft scheidet jedenfalls dann aus, wenn die unmittelbar Handelnden - wie hier die Uploader - die Rechtsverletzung ihrerseits täterschaftlich begehen (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 Tz. 38 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Senat GRUR 2016, 612, Tz. 50 -Allegro barbaro).

    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 -Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Besohl, v. 05.11.2015 -2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16
    Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit den Uploadern urheberrechtlich geschützter Werke aus (vgl. BGH GRUR 2011, 152 Tz. 31 - Kinderhochstühle im Internet).

    gg) Dies bedeutet nicht, dass die Beklagte in keinem Fall als Gehilfin haftet, solange sie die entsprechenden Dateien nach Verletzungshinweis jeweils unverzüglich löscht (vgl. BGH MMR 2011, 172 Tz. 33 - Kinderhochstühle im Internet).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16
    Nach dem EuGH (GRUR 2010, 445 Tz. 114 - Google und Google France) ist zur Feststellung, ob die Verantwortlichkeit des Anbieters eines Referenzierungsdienstes nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG beschränkt sein könnte, zu prüfen, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleiteten oder gespeicherten Informationen besitzt.
  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 104/14

    Markenrechtsverletzung im Internet: Haftung eines Betreibers einer

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16
    Da der Störer aber nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 104/14, tz. 40 - Posterlounge), können die vorliegend allein streitgegenständlichen Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung und Auskunft zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs auf eine Störerhaftung nicht gestützt werden.
  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16
    Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten; anderenfalls kommt straflose Mitwirkimg in Betracht (vgl. BGH NJW 2001, 2409 [2410]).
  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16
    Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH GRUR 2016, 855 Tz. 17 -www.jameda.de m.w.N.).
  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16
    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 -Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Besohl, v. 05.11.2015 -2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).
  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 204/13

    Passivlegitimation des Mitveranstalters gegenüber einer Verwertungsgesellschaft -

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16
    Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1 StGB deijenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (vgl. BGH GRUR 2015, 987 - Trassenfieber Tz. 15 m. w. N.).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16
    Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGH GRUR 2013, 511 -Morpheus Tz. 38 m. w.N.); der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 -I ZR 57/09 [Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Urteil GRUR 2011, 1038 - Stifiparfüm], juris, Tz. 4; Senat GRUR 2016, 612 Tz. 25 -Allegro barbaro).
  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers

  • BGH, 05.11.2015 - 2 StR 96/15

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 88/13

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

  • BGH, 14.11.2001 - 3 StR 379/01

    Mittäterschaft beim Betrug; Beihilfe; Anstiftung (Vorsatzanforderungen);

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