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   OLG München, 10.04.2003 - 29 U 1883/03   

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OLG München, 10.04.2003 - 29 U 1883/03 (https://dejure.org/2003,5616)
OLG München, Entscheidung vom 10.04.2003 - 29 U 1883/03 (https://dejure.org/2003,5616)
OLG München, Entscheidung vom 10. April 2003 - 29 U 1883/03 (https://dejure.org/2003,5616)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • aufrecht.de

    Werbung mit Umfrageergebnissen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Vergleichende Werbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger vergleichender Werbung; Vergleich von Branchenbüchern bzw. Internet-Homepages; Befragung von in Privathaushalten lebenden Personen zu Konkurrenzprodukten; Verstoß des Werbevergleichs gegen die guten Sitten i.S.d. § 1 Gesetz gegen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 373
  • MMR 2003, 533
  • afp 2003, 579
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 10.04.2003 - 29 U 1883/03
    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65, 66 f).
  • OLG Hamburg, 24.06.1999 - 3 U 56/99
    Auszug aus OLG München, 10.04.2003 - 29 U 1883/03
    Für die angesprochenen Verkehrskreise sind bei Insertionsentscheidungen sowohl die abgefragte Verbreitung der konkurrierenden Branchenbücher in Privathaushalten als auch das abgefragte Nutzerverhalten von Privatleuten beim Gebrauch von Branchenbüchern bzw. Internet-Homepages von Bedeutung (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 24.06.1999 - 3 U 56/99 = NJWE-WettbR 1999, 276 f, in juris dokumentiert, zur Zulässigkeit des Werbevergleichs mit "Leser pro Ausgabe").
  • BPatG, 02.07.1998 - 13 W (pat) 36/97

    Patent - Technische Lehre und ästhetischen Formschöpfung

    Auszug aus OLG München, 10.04.2003 - 29 U 1883/03
    Ein Werbevergleich ist grundsätzlich auch bei nichtidentischen Produkten zulässig, sofern diese funktionsidentisch sind und aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als Substitutionsprodukte in Betracht kommen (vgl. BGH GRUR 1999, 414, 415 - Vergleichen Sie; Köhler/Piper aaO § 2, Rdn. 33).
  • OLG Hamburg, 20.07.2000 - 3 U 191/99
    Auszug aus OLG München, 10.04.2003 - 29 U 1883/03
    Im Streitfall können die Ergebnisse zur abgefragten Verbreitung und die Ergebnisse zum abgefragten Nutzerverhalten durch Wiederholung einer repräsentativen Befragung bei derselben Zielgruppe überprüft werden; dies genügt; die Zulässigkeit eines Werbevergleichs erfordert nicht, dass der Verbraucher stets selbst in der Lage sein bzw. in die Lage versetzt werden muss, die sachliche Berechtigung der Werbeaussage zu überprüfen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 84, 85 f; Berlit aaO Rdn. 115-116).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

    Auszug aus OLG München, 10.04.2003 - 29 U 1883/03
    Die genannte Angabe ist irreführend, weil sie bei einem nicht unbeachtlichen Teil der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher (Werbeadressaten) (vgl. zum maßgeblichen Verbraucherleitbild BGH WRP 2002, 527, 529 - Elternbriefe) die Vorstellung hervorrufen kann, die "G. S." erschienen nur alle vier Jahre oder in noch größeren Zeitabständen, was für Insertionsentscheidungen der angesprochenen Verkehrskreise etwa im Hinblick auf absehbare Adressenänderungen ein relevanter Gesichtspunkt ist.
  • BGH, 23.04.1998 - I ZR 2/96

    Preisvergleichsliste II - Vergleichende Werbung

    Auszug aus OLG München, 10.04.2003 - 29 U 1883/03
    Mit dem Kriterium der Nachprüfbarkeit ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen angesprochen (vgl. BGH WRP 1998, 1065, 1067 f - Preisvergleichsliste II).
  • OLG München, 01.04.1999 - 29 U 2044/99

    Zulässigkeit der vergleichenden Werbung mit dem Ergebnis eines Geschmackstests

    Auszug aus OLG München, 10.04.2003 - 29 U 1883/03
    Geschmacksabhängige, d.h. die Wertschätzung durch den Verbraucher einbeziehende Aspekte eines Produkts können indes allenfalls - und so auch im Streitfall - dann Gegenstand eines zulässigen Eigenschaftsvergleichs im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein, wenn sie einen hinreichenden Tatsachenkern im Sinne einer Sachaussage über das Produkt enthalten (vgl. Henning-Bodewig GRUR Int. 1999, 385, 391 und Fn. 57; Berlit, Vergleichende Werbung, Rdn. 87; Scherer, WRP 2001, 89, 97; vgl. auch Senat OLGR 2000, 53 - Whopper).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus OLG München, 10.04.2003 - 29 U 1883/03
    Geschmacksabhängige, d.h. die Wertschätzung durch den Verbraucher einbeziehende Aspekte eines Produkts können indes allenfalls - und so auch im Streitfall - dann Gegenstand eines zulässigen Eigenschaftsvergleichs im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein, wenn sie einen hinreichenden Tatsachenkern im Sinne einer Sachaussage über das Produkt enthalten (vgl. Henning-Bodewig GRUR Int. 1999, 385, 391 und Fn. 57; Berlit, Vergleichende Werbung, Rdn. 87; Scherer, WRP 2001, 89, 97; vgl. auch Senat OLGR 2000, 53 - Whopper).
  • BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01

    Genealogie der Düfte

    Ob sich die Werbung auf eine Eigenschaft bezieht, welche für die Ware die genannten, kumulativ zu fordernden Qualifikationen aufweist, ist aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs zu beurteilen (vgl. OLG München GRUR-RR 2003, 373; Köhler in Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 40; Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 263).

    Maßgebend ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähergetreten werden soll (vgl. OLG München GRUR-RR 2003, 373; Köhler in Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 36).

    aa) Eine Eigenschaft ist wesentlich, wenn ihre Bedeutung für den jeweils angesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht völlig unerheblich ist (vgl. OLG München GRUR-RR 2003, 373; Köhler in Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 40; Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 263).

    Sie ist zudem typisch, wenn sie die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (vgl. OLG München GRUR-RR 2003, 373; Köhler in Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 43; Tilmann, GRUR 1997, 790, 796).

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2022 - 15 U 16/21

    Bewerbung eines Angebots von Mobilfunkdienstleistungen; Bewerbung mit "Bester

    Der Eigenschaftsbegriff erfasst daher nicht nur die physischen Beschaffenheitsmerkmale einer Ware oder Dienstleistung und ihre tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sondern darüber hinaus alle Faktoren, die für die Nachfrageentscheidung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine Rolle spielen können (OLG München GRUR-RR 2003, 373 - Branchentelefonbuch; Büscher/Lopez Ramos, a. a. O., § 6 UWG, Rn. 124; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 40. Aufl. 2022, § 6 UWG, Rn. 104).

    Dies zugrunde gelegt stellt auch die vorliegend beworbene Kundenzufriedenheit eine Eigenschaft eines Produktes oder einer Dienstleistung dar, die den vier Kriterien genügt (OLG Saarbrücken GRUR-RR 2008, 312 - 1. Platz Gesamtzufriedenheit; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 6 UWG, Rn. 108; Ohly/Sosnitza/Ohly, 7. Aufl. 2016, UWG § 6 Rn. 48, kritisch: OLG München GRUR-RR 2003, 373 - Branchentelefonbuch).

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