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   OLG München, 11.02.1993 - 29 U 2303/92   

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OLG München, 11.02.1993 - 29 U 2303/92 (https://dejure.org/1993,7777)
OLG München, Entscheidung vom 11.02.1993 - 29 U 2303/92 (https://dejure.org/1993,7777)
OLG München, Entscheidung vom 11. Februar 1993 - 29 U 2303/92 (https://dejure.org/1993,7777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1993, 873
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85

    Ein Champagner unter den Mineralwässern

    Auszug aus OLG München, 11.02.1993 - 29 U 2303/92
    Maßgebend ist dafür, daß die durch das genannte Abkommen begünstigten Hersteller in vergleichbarer Weise wie die Inhaber von Individualrechten für die von ihnen vertriebenen Produkte einen besonderen Ruf begründen können, dessen Ausnutzung durch andere Wettbewerber beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 1988, 453/455 - ein Champagner unter den Mineralwässern).
  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 158/82

    DIMPLE

    Auszug aus OLG München, 11.02.1993 - 29 U 2303/92
    Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, daß es als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG angesehen werden kann, wenn ein Wettbewerber die Qualität seiner Produkte mit der Qualität von im Verkehr angesehenen Konkurrenzerzeugnissen in Beziehung setzt, um den guten Ruf der Erzeugnisse eines Mitbewerbers für die eigene Absatzwerbung auszunutzen (vgl. insbesondere GRUR 1983, 247/248 Rolls Royce; GRUR 1985, 550 Dimple).
  • BGH, 09.12.1982 - I ZR 133/80

    Rolls-Royce

    Auszug aus OLG München, 11.02.1993 - 29 U 2303/92
    Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, daß es als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG angesehen werden kann, wenn ein Wettbewerber die Qualität seiner Produkte mit der Qualität von im Verkehr angesehenen Konkurrenzerzeugnissen in Beziehung setzt, um den guten Ruf der Erzeugnisse eines Mitbewerbers für die eigene Absatzwerbung auszunutzen (vgl. insbesondere GRUR 1983, 247/248 Rolls Royce; GRUR 1985, 550 Dimple).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.1996 - 7 A 11925/95
    Der Zweck der Vorschrift besteht mithin unter Berücksichtigung des 2. Erwägungsgrundes darin, den Endverbraucher zutreffend und genau nicht nur über den Abfüller, der für die Kellerbehandlung verantwortlich zeichnet (vgl. 9. Erwägungsgrund), sondern auch über den Ort der Kellerbehandlung und über den Mitgliedstaat, in dem dieser Ort liegt (vgl. 15. Erwägungsgrund), zu unterrichten (vgl. OLG München, Urteil vom 11. März 1993, 29 U 2303/92 und vom 21. Januar 1993, 6 U 6226/91).
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