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   OLG München, 17.12.2015 - 29 U 2324/15   

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https://dejure.org/2015,45320
OLG München, 17.12.2015 - 29 U 2324/15 (https://dejure.org/2015,45320)
OLG München, Entscheidung vom 17.12.2015 - 29 U 2324/15 (https://dejure.org/2015,45320)
OLG München, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 29 U 2324/15 (https://dejure.org/2015,45320)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • online-und-recht.de

    Umfang der Nutzungsrechte-Einräumung bei Fotos für den Online-Bereich

  • rewis.io

    Bestimmung des Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte an Modefotografien nach dem Vertragszweck

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 17.11.2015 - 4 U 34/15

    Foto urheberrechtswidrig auf der Homepage veröffentlicht - Schadensberechnung

    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 29 U 2324/15
    Bezugnehmend auf ein Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2015, Az. 1-4 U 34/15 (Anlage BK 32), in einem Parallelverfahren weist der Kläger darauf hin, das OLG Hamm habe den Bildpreis falsch berechnet, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die Nebenintervenientin pro Bademodenteil nur jeweils ein Foto ausgewählt und genutzt und der Kläger pro Bademodenteil jeweils nur ein Foto lizenziert habe.

    Eine konkludente Zustimmung des Klägers zu einer entsprechenden Rechteeinräumung an die Händler ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht durch Auslegung unter Beachtung der in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommenden Zweckübertragungslehre unter ergänzender Berücksichtigung der allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Az. 1-4 U 34/15, Anlage BK 32).

    Auch aus einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt sich vorliegend keine Zustimmung des Klägers zu einer Nutzung der Bilder auch durch die Händler (vgl. dazu ausführlich OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Az. 1-4 U 34/15, Anlage BK 32, S. 15 ff).

    Die Nebenintervenientin hätte für das Recht zur Weitergabe der Bilder an ihre Vertriebspartner nur einen Erhöhungsbetrag zu der bereits für die erlaubte Nutzung bezahlte Vergütung gezahlt und auch bei der Bemessung der angemessenen Vergütung im Verhältnis zur Beklagten als Vertriebspartner hätten die Parteien berücksichtigt, dass die Fotografien aus einer Auftragsproduktion für die Nebenintervenientin stammten und der Kläger dieser bereits die Nutzung u. a. auf der eigenen Homepage eingeräumt hatte (vgl. ausführlich OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Az. 1-4 U 34/15 S. 22 f., Anlage BK 32).

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 29 U 2324/15
    Anders als in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 1235 - Restwertbörse II) würde die Nutzung eines anderen Fotos aus dem Katalog hier keinen kerngleichen Verstoß darstellen.
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 29 U 2324/15
    Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie).
  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 174/01

    "Comic-Übersetzungen III"; Einräumung von Nutzungsrechten an einem Verlagsprodukt

    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 29 U 2324/15
    Eine solche Branchenübung muss nicht nur bestehen, sondern von den Vertragsparteien auch akzeptiert und im konkreten Fall gewollt sein (Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 31 Rd. 108; vgl. auch BGH GRUR 2004, 938, 939 - Comic-Übersetzungen III).
  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 29 U 2324/15
    Im Offline-Bereich können die Händler die Ware mit den Katalogen der Nebenintervenientin bewerben und im Online-Bereich könnten die Händler mit Links auf die Homepage der Nebenintervenientin, auch in Form des sog. Framings arbeiten (vgl. dazu EuGH GRUR 2014, 1196 - Best Water International/Mebes u. a.).
  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 162/11

    Covermount

    Auszug aus OLG München, 17.12.2015 - 29 U 2324/15
    Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (BGH GRUR 2013, 717, Tz. 15 - Covermount).
  • OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15
    Der vorliegende Vertragszweck, die Erstellung von Produktfotos für die Bewerbung der von der Nebenintervenientin produzierten Bademode, erfordert nicht zwingend die Einräumung umfassender Nutzungsrechte oder das Recht zur Weitergabe der Fotografieren an Absatzmittler (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 88 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    bb) Eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. auch OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 96 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    Von einer eigenen Lizensierungspraxis des Klägers kann nicht ausgegangen werden (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 124 ff; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    bb) Auch die von der Klägerin herangezogenen F-Empfehlungen 2011 stellen keine geeignete Schätzgrundlage dar (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 132 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    cc) Im vorliegenden Fall ist es naheliegend und angemessen, dass sich die Entlohnung für die Lizenz der Vertriebspartner in erster Linie an den Kosten orientiert, die die Nebenintervenientin ihrerseits für die Erstellung der Produktfotos hat aufwenden müssen (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 149 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    Ein solcher Betrag ist vor dem Hintergrund des zwischen dem Kläger und einem seiner weiteren Auftraggeber, der J & K GmbH, im Februar 2012 - also unmittelbar vor der ersten Abmahnung der Beklagten - vereinbarten Betrages für die nachträgliche Einräumung von Zweitnutzungsrechten als angemessen zu bewerten, auch wenn die Zusatzvereinbarung als solche als Schätzgrundlage ungeeignet ist, weil sie das Verhältnis Kläger / Hersteller und nicht Kläger / Einzelhändler betraf, zudem auf eine Zeit nach dem Beginn der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen im Jahr 2011 datiert und sich aus ihr schließlich auch kein konkreter Preis für die einzelne Fotografie ermitteln lässt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 128; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

    Insbesondere ist keine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte gegeben; die Entscheidung steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion), München (Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15) und Hamburg (Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13), die jeweils Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011 betrafen.

  • LG Köln, 01.09.2016 - 14 O 307/15

    Berechnung des Schadensersatzanspruchs eines Fotografen bei einer

    Eine begrenzte Werbewirkung kann hier aufgrund des öffentlichen Zugänglichmachens der Fotografie auf einer Website nicht angenommen werden (vergleiche dazu etwa OLG Hamburg, Urteil vom 3. März 2016 - 5 U 48/13, Rn. 53 nach Beck online; ähnlich auch OLG München, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 29 U 2324/15, Rn. 62 nach juris).
  • AG Köln, 20.06.2023 - 125 C 23/22
    In vier Entscheidungen haben sich bereits das OLG Köln (Urteil vom 28.10.2016, 6 U 206/15, juris), das Hanseatische OLG (Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, BeckRS 2016, 7416), das OLG München (Urteil vom 17.12.2015, 29 U 2324/15, juris) und das OLG Hamm (Urteil vom 17.11.2015, 4 U 34/15, juris) mit der Frage von angemessenen Preisen für die Modefotografie des Klägers (dort jeweils zu Bademoden) beschäftigt.

    Ein solcher Betrag ist vor dem Hintergrund des zwischen dem Kläger und einem seiner weiteren Auftraggeber, der T., im Februar 2012 - also unmittelbar vor der ersten Abmahnung der Beklagten - vereinbarten Betrages für die nachträgliche Einräumung von Zweitnutzungsrechten als angemessen zu bewerten, auch wenn die Zusatzvereinbarung als solche als Schätzgrundlage ungeeignet ist, weil sie das Verhältnis Kläger / Hersteller und nicht Kläger / Einzelhändler betraf, zudem auf eine Zeit nach dem Beginn der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen im Jahr 2011 datiert und sich aus ihr schließlich auch kein konkreter Preis für die einzelne Fotografie ermitteln lässt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 128; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).

  • LG Köln, 08.06.2017 - 14 O 331/15
    Eine begrenzte Werbewirkung kann hier aufgrund des öffentlichen Zugänglichmachens der Fotografie auf einer Website nicht angenommen werden (vergleiche dazu etwa OLG Hamburg, Urteil vom 3. März 2016 - 5 U 48/13, Rn. 53 nach Beck online; ähnlich auch OLG München, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 29 U 2324/15, Rn. 62 nach juris).
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