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   OLG München, 30.10.2003 - 29 U 2691/03   

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https://dejure.org/2003,9798
OLG München, 30.10.2003 - 29 U 2691/03 (https://dejure.org/2003,9798)
OLG München, Entscheidung vom 30.10.2003 - 29 U 2691/03 (https://dejure.org/2003,9798)
OLG München, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - 29 U 2691/03 (https://dejure.org/2003,9798)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftsanspruch ; Vorlagenfreibeuterei; Grundsätze des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ; Nachahmung einer Modeneuheit ; Herr des Produktionsvorgangs ; Herr der Entscheidung über die Marktzuführung ; Inverkehrbringen sklavisch nachgeahmter ...

  • unalex.eu

    Art. 6 Rom II-VO
    Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten - Anwendbares Recht auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten - Anwendungsfälle

  • Judicialis

    EGBGB Art. 40; ; EGBGB Art. 41; ; UWG § 1; ; EG Art. 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 40; EGBGB Art. 41; UWG § 1; EG Art. 28
    Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz des Herstellerbegriffs bei grenzüberschreitender Entwicklung und Fertigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 85
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 30.10.2003 - 29 U 2691/03
    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65).
  • BGH, 14.07.1956 - III ZR 29/55

    Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

    Auszug aus OLG München, 30.10.2003 - 29 U 2691/03
    Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Unterlassungsklage), wäre die Beklagte ohne die Erledigung durch den Zeitablauf am 31.12.2001, der nach Einreichung und vor Zustellung der Klage eingetreten ist (vgl. BGHZ 21, 298, 300 f), voraussichtlich unterlegen; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II. 3. b) Bezug genommen.
  • BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81

    Hemdblusenkleid

    Auszug aus OLG München, 30.10.2003 - 29 U 2691/03
    c) Dem von der Klägerin hergestellten Stricktop (vgl. Documento 9) kommt, wie die Beklagte grundsätzlich nicht in Abrede stellt, wettbewerbliche Eigenart nach den Grundsätzen des Schutzes von Modeneuheiten zu (vgl. BGH GRUR 1984, 453, 454 - Hemdblusenkleid, BGH GRUR 1973, 478, 480 - Modeneuheit), wobei der Schutz bis 31.12.2001 befristet war.
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 277/00

    "Feststellungsinteresse III"; Feststellungsinteresse im gewerblichen Rechtsschutz

    Auszug aus OLG München, 30.10.2003 - 29 U 2691/03
    Das Feststellungsinteresse ist gegeben (§ 256 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH WRP 2003, 1238, 1239 - Feststellungsinteresse III).
  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG München, 30.10.2003 - 29 U 2691/03
    In den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes besteht regelmäßig die Verpflichtung des Verletzers, über den Umfang der Verletzungshandlung Auskunft zu erteilen (vgl. BGH GRUR 1994, 630, 632 - Cartier-Armreif).
  • EuGH, 02.03.1982 - 6/81

    BV Diensten Groep / Beele

    Auszug aus OLG München, 30.10.2003 - 29 U 2691/03
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 02.03.1982 - Rs 6/81 = WRP 1982, 455, 456 - Industrie Diensten Groep/Beele) hindern die genannten Bestimmungen über den freien Warenverkehr die Anwendbarkeit nationaler Regelungen eines Mitgliedstaates, die das Inverkehrbringen sklavisch nachgeahmter Erzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, verbieten, nicht; derartige Regelungen sind durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt (vgl. EuGH aaO).
  • BGH, 19.01.1973 - I ZR 39/71

    Modeneuheit

    Auszug aus OLG München, 30.10.2003 - 29 U 2691/03
    c) Dem von der Klägerin hergestellten Stricktop (vgl. Documento 9) kommt, wie die Beklagte grundsätzlich nicht in Abrede stellt, wettbewerbliche Eigenart nach den Grundsätzen des Schutzes von Modeneuheiten zu (vgl. BGH GRUR 1984, 453, 454 - Hemdblusenkleid, BGH GRUR 1973, 478, 480 - Modeneuheit), wobei der Schutz bis 31.12.2001 befristet war.
  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

    Dabei ist Hersteller, wer das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet (vgl. OLG München, GRUR-RR 2004, 85; GroßKomm.UWG/Leistner, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 242 Fn. 806; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 9.85).
  • OLG Köln, 19.09.2014 - 6 U 7/14

    Unzulässige Nachahmung eines Produktes

    Als Hersteller eines Produkts ist bei arbeitsteiliger Entwicklung oder Fertigung derjenige anzusehen, der Herr des Produktionsvorgangs und vor allem Herr der Entscheidung über die Marktzuführung des betreffenden Erzeugnisses ist (Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26 - Kinderhochstuhl "Sit-Up"; OLG München, GRUR-RR 2004, 85 - Stricktop).
  • OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung fremder Produkte; Anforderungen an die

    Als Hersteller eines Produkts und damit möglicher Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs nach § 4 Nr. 9 UWG ist bei arbeitsteiliger Entwicklung oder Fertigung derjenige anzusehen, der Herr des Produktionsvorgangs und vor allem Herr der Entscheidung über die Marktzuführung des betreffenden Erzeugnisses ist (OLG München, Urteil vom 30.10.2003 - 29 U 2691/03 - GRUR-RR 2004, 85 - Stricktop; vgl. auch Senat, Urteil vom 27.6. 2003 - 6 U 16/03 - GRUR-RR 2004, 21, 23 - Küchen-Seiher).
  • OLG Köln, 21.07.2017 - 6 U 178/16
    Denn anspruchsberechtigt ist derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet (OLG München, Urt. v. 30.10.2003 - 29 U 2691/03, GRUR-RR 2004, 85).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 2 U 41/18
    Das ist in der Regel der Hersteller der nachgeahmten Ware (BGH, GRUR 1994, 630, 634 = NJW 1994, 1958 = WRP 1994, 519 - Cartier-Armreif; BGHZ 162, 246, 252 = GRUR 2005, 519 - Vitamin-Zell-Komplex), also derjenige, der das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet (vgl. OLG München, GRUR-RR 2004, 85; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 4 Rz. 3.85).
  • LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 14c O 41/14

    Wettbewebswidrigkeit des Vertriebs eines nachahmenden Erzeugnisses (hier:

    Anspruchsberechtigt für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1 UWG in Verbindung mit den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist der Hersteller des Originals, also derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet (OLG München, GRUR-RR 2004, 85; Köhler/Bornkamm-Köhler, Wettbewerbsrecht, 31. Aufl. 2013, § 4 Rz. 9.85).
  • LG Düsseldorf, 03.06.2015 - 14c O 112/14

    Wettbewerbswidriges Anbieten von patentrechtlich geschützten Handtaschen in

    Anspruchsberechtigt für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1 UWG in Verbindung mit den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist der Hersteller des Originals, also derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet (OLG München, GRUR-RR 2004, 85; Köhler/Bornkamm-Köhler, Wettbewerbsrecht, 33. Aufl. 2015, § 4 Rz. 9.85).
  • LG Düsseldorf, 06.11.2014 - 14c O 141/13

    Unterlassungsanspruch und Schadensersatzfeststellung aus ergänzendem

    Anspruchsberechtigt für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1 UWG in Verbindung mit den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist der Hersteller des Originals, also derjenige, der das Produkt in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet (OLG München, GRUR-RR 2004, 85; Köhler/Bornkamm-Köhler, Wettbewerbsrecht, 31. Aufl. 2013, § 4 Rz. 9.85).
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