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   OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15   

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OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15 (https://dejure.org/2016,609)
OLG München, Entscheidung vom 28.01.2016 - 29 U 2798/15 (https://dejure.org/2016,609)
OLG München, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - 29 U 2798/15 (https://dejure.org/2016,609)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JurPC

    Allegro barbaro

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen gegen den Betreiber der Internetplattform YouTube

  • online-und-recht.de

    YouTube haftet nicht als Täter für fremde Urheberrechtsverletzungen

  • kanzlei.biz

    YouTube haftet nicht als Täter für Urheberrechtsverstöße

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Allegro Barbaro

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 16, 19a, 97 Abs. 2 UrhG

  • rewis.io

    Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung eines Videoclip-Plattformbetreibers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97 Abs. 2
    Unterlassungsansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen gegen den Betreiber der Internetplattform YouTube

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allegro barbaro

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Berufung der GEMA gegen YouTube/Google zurückgewiesen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Betreiber von YouTube haftet nicht als Täter für Urheberrechtsverletzungen Dritter

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    YouTube haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos - Störerhaftung möglich

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    YouTube haftet nicht als Täter für Urheberrechtsverstoß

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gema unterliegt erneut Youtube

  • ronneburger-zumpf.com (Kurzinformation)

    § 19a UrhG
    Keine Lizenzpflicht von Youtube für von Nutzern hochgeladene Inhalte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    YouTube haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen nicht als Täter

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    GEMA vs. YouTube

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    YouTube haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer- Klage der Gema abgewiesen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Keine Sperrtafeln mehr: Youtube und Gema einigen sich

  • noerr.com (Kurzinformation)

    GEMA verliert gegen Youtube

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GEMA vs. YouTube: keine Lizenzpflicht von YouTube für User Generated Content

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gema Klage gegen YouTube abgewiesen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen auf Plattform

Sonstiges (2)

  • faz.net (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 02.11.2016)

    Dieter Gorny (Bundesverband Musikindustrie) zur Einigung zwischen Youtube und Gema

  • gema.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Uploader in der Lizenzpflicht, nicht YouTube

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 612
  • MMR 2016, 833
  • K&R 2016, 279
  • ZUM 2016, 447
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12

    GEMA ./. YouTube I

    Auszug aus OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15
    Denn soweit die einstellenden Nutzer nicht über die entsprechenden Rechte verfügen, ist die Beklagte der Gefahr ausgesetzt, dass Unterlassungsansprüche gegen sie - etwa als Störerin geltend - ... werden (vgl. nur OLG Hamburg, Urt. v. 1. Juli 2015 - 5 U 87/12, BeckRS 2015, 14370, Anl. K 107); bewirkt sie eine Lizenzierung solcher Videoclips (letztlich in der Art einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die einstellenden Nutzer), so entzieht sie der Geltendmachung derartiger Unterlassungsansprüche die Grundlage.

    Vielmehr wird dadurch lediglich darauf hingewiesen, dass diese Inhalte nicht zur allgemeinen beliebigen Nutzung zur Verfügung stünden, wie dies bei der alternativen Lizenz Creative Com-mons der Fall wäre (vgl. dazu auch OLG Hamburg, a. a. O., unter B. VI. 2. g. bb. fff. [4] = Rz. 199 bei BeckRS 2015, 14370).

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15
    Bestehen Schwierigkeiten im Tatsächlichen, den rechtsverletzenden Nutzer zu belangen und die Rechte des Urhebers durchzusetzen, so bietet im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bereits die - allerdings keine Schadensersatzansprüche begründende - Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (vgl. BGHUrt. v. 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris, - Störerhaftung des Accessproviders Tz. 82 m. w. N.).
  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

    Auszug aus OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15
    Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten; anderenfalls kommt straflose Mitwirkung in Betracht (vgl. BGH NJW 2001, 2409 [2410]).
  • BGH, 14.11.2001 - 3 StR 379/01

    Mittäterschaft beim Betrug; Beihilfe; Anstiftung (Vorsatzanforderungen);

    Auszug aus OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15
    Allerdings ist dann zu fordern, dass die Teilnehmer wenigstens in Umrissen eine Vorstellung von Anzahl und Zeitraum der Taten haben (vgl. BGH NStZ 2002, 200 Tz. 10).
  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 162/11

    Covermount

    Auszug aus OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15
    (3) Auch der Grundsatz, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 667 - Möbelkatalog Tz. 19; GRUR 2013, 717 - Covermount Tz. 25; jeweils m. w. N.), bietet keine Rechtfertigung dafür, die täterschaftliche Haftung für Urheberrechtsverletzungen von der gesetzlich vorgegebenen Handlungsbezogenheit der Verletzungstatbestände loszulösen und nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen.
  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    Auszug aus OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15
    Es handelt sich dabei um die Einräumung einer allgemeinen Nutzungsmöglichkeit, die grundsätzlich eine neutrale Handlung darstellt (vgl. BGH GRUR 2009, 841 - Cybersky Tz. 22).
  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

    Auszug aus OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15
    Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung scheidet eine mittelbare Täterschaft jedenfalls dann aus, wenn der unmittelbar Handelnde - wie hier der jeweilige einstellende Nutzer - die Rechtsverletzung seinerseits täterschaftlich begeht (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT Tz. 38 m. w. N.).
  • BGH, 05.11.2015 - 2 StR 96/15

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15
    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).
  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

    Auszug aus OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15
    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).
  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15
    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).
  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13

    Möbelkatalog - Grenzen des Urheberrechtsschutzes: Öffentliche Zugänglichmachung

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 74/14

    Haftung für Hyperlink - Wettbewerbsverstoß im Internet: Voraussetzungen einer

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für

  • LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14

    Urheberrechtliche Haftung der Betreiberin einer Plattform für Videoclips -

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

  • BGH, 19.10.2011 - I ZR 140/10

    Vorschaubilder II

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 204/13

    Passivlegitimation des Mitveranstalters gegenüber einer Verwertungsgesellschaft -

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

  • KG, 12.12.2019 - 2 U 12/16

    Produktbilder

    Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale einer der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (OLG München, Urteil vom 28. Januar 2016 - 29 U 2798/15, zitiert nach juris).
  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus Tz. 38 m. w. N.); der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - I ZR 57/09 Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Urteil GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm, juris, Tz. 4; Senat GRUR 2016, 612 Tz. 25 - Allegro barbaro).

    Eine mittelbare Täterschaft scheidet jedenfalls dann aus, wenn die unmittelbar Handelnden - wie hier die Uploader - die Rechtsverletzung ihrerseits täterschaftlich begehen (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 Tz. 38 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Senat GRUR 2016, 612, Tz. 50 - Allegro barbaro).

    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förde rung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 -Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).

  • LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14

    Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

    Allein der Umstand, dass ein Internetdienstleister eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet und damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Dienstleisters nicht aus; vielmehr müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (OLG München, WRP 2016, 527 Rdnr. 25 - Allegro barbaro).

    Auch der Grundsatz, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 667 Rdnr. 19 -Möbelkatalog; BGH GRUR 2013, 717 Rdnr. 25 - Covermount; jeweils m. w. N.), bietet keine Rechtfertigung dafür, die täterschaftliche Haftung für Urheberrechtsverletzungen von der gesetzlich vorgegebenen Handlungsbezogenheit der Verletzungstatbestände loszulösen und nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen (OLG München, WRP 2016, 527 Rnr.49 - Allegro barbaro).

    Bestehen Schwierigkeiten im Tatsächlichen, den rechtsverletzenden Nutzer zu belangen und die Rechte des Urhebers durchzusetzen, so bietet im Falle des Betreibers einer Internetplattform, auf welcher Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bereits die -allerdings keine Schadensersatzansprüche begründende - Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (OLG München, WRP 2016, 527 Rnr.49 - Allegro barbaro).

    Allein das Bewusstsein, dass die von ihren Nutzern hochgeladenen, mannigfaltigen Inhalte möglicherweise die Rechte Dritter verletzen können, genügt insoweit zur Vorsatzbegründung nicht (BGH NJW 201.5, 3443 Rn. 39 - Hotelbewertungsportal; BGH GRUR 2009, 597 Rn. 14 - Halzband; vgl. auch OLG München, WRP 2016, 527 Rdnr. 54 - Allegro barbaro).

  • LG Frankfurt/Main, 09.02.2018 - 3 O 494/14

    Werden in den USA gemeinfreie Werke über das Internet bestimmungsgemäß auch an

    Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu Eigen gemacht hat, spricht es, wenn er die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet (OLG München GRUR 2016, 612 [OLG München 28.01.2016 - 29 U 2798/15] Rn. 26 - Allegro Barbaro).
  • OLG München, 13.04.2017 - 6 U 3515/12

    Fehlende Aktivlegitimation: Klage gegen Youtube wegen Marlene-Dietrich-Aufnahmen

    Auch unabhängig von § 10 TMG komme eine Haftung der Beklagten weder als Täter/Teilnehmer (so zutreffend schon OLG München, GRUR 2016, 612 Tz. 29 - Allegro barbaro) noch als Störer in Betracht.
  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 3735/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus Tz. 38 m. w. N.); der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechts verletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - I ZR 57/09 [Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Urteil GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm], juris, Tz. 4; Senat GRUR 2016, 612 Tz. 25 - Allegro barbaro).

    Eine mittelbare Täterschaft scheidet jedenfalls dann aus, wenn die unmittelbar Handelnden - wie hier die Uploader - die Rechtsverletzung ihrerseits täterschaftlich begehen (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 Tz. 38 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Senat GRUR 2016, 612, Tz. 50 - Allegro barbaro).

    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 -Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).

  • LG Leipzig, 19.05.2017 - 5 O 661/15

    YouTube haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen der User erst ab Kenntnis

    Immerhin wurde dieser Gesichtspunkt - ohne auf diesen konkreten Umstand allerdings abzustellen - vom OLG München in der Entscheidung vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15 - allegro barbaro (zit. n. Juris) ausdrücklich verneint,.
  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1818/16

    Sharehoster nicht schadenersatzpflichtig

    Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus Tz. 38 m. w. N.); der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - I ZR 57/09 [Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Urteil GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm], juris, Tz. 4; Senat GRUR 2016, 612 Tz. 25 - Allegro barbaro).

    Eine mittelbare Täterschaft scheidet jedenfalls dann aus, wenn die unmittelbar Handelnden - wie hier die Uploader - die Rechtsverletzung ihrerseits täterschaftlich begehen (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 Tz. 38 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Senat GRUR 2016, 612, Tz. 50 - Allegro barbaro).

    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus Tz. 38 m. w. N.); der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - I ZR 57/09 [Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Urteil GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm], juris, Tz. 4; Senat GRUR 2016, 612 Tz. 25 - Allegro barbaro).

    Eine mittelbare Täterschaft scheidet jedenfalls dann aus, wenn die unmittelbar Handelnden - wie hier die Uploader - die Rechtsverletzung ihrerseits täterschaftlich begehen (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 Tz. 38 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Senat GRUR 2016, 612, Tz. 50 - Allegro barbaro).

    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 -Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus Tz. 38 m. w. N.); der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - I ZR 57/09 [Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Urteil GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm], juris, Tz. 4; Senat GRUR 2016, 612 Tz. 25 - Allegro barbaro).

    Eine mittelbare Täterschaft scheidet jedenfalls dann aus, wenn die unmittelbar Handelnden - wie hier die Uploader - die Rechtsverletzung ihrerseits täterschaftlich begehen (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 Tz. 38 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Senat GRUR 2016, 612, Tz. 50 - Allegro barbaro).

    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16

    Voraussetzungen der Teilnehmerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6200/14

    Haftung eines Sharehosting-Dienstes als Gehilfe durch Unterlassen, hier: Schaffen

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6199/14

    Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung durch einen File-Hosting-Dienst

  • LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
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