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   OLG München, 18.02.2016 - 29 U 2899/15   

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https://dejure.org/2016,75391
OLG München, 18.02.2016 - 29 U 2899/15 (https://dejure.org/2016,75391)
OLG München, Entscheidung vom 18.02.2016 - 29 U 2899/15 (https://dejure.org/2016,75391)
OLG München, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - 29 U 2899/15 (https://dejure.org/2016,75391)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung der Bezeichnungen "Poly", "Mischfasern" und "Cotton" in Textilien

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 199/93

    "COTTON LINE"; Unterscheidungsfähigkeit einer Unternehmenskennzeichnung

    Auszug aus OLG München, 18.02.2016 - 29 U 2899/15
    Der Begriff "Cotton" dürfe zur Kennzeichnung verwendet werden, weil es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1996, 230) um eine beschreibende Angabe für Baumwolle handele, die inzwischen der deutschen Umgangssprache angehöre.

    Hieran ändert auch nichts, dass im Duden das Wort "Cotton" als englische Bezeichnung für Baumwolle aufgeführt ist und der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass das Wort "Cotton" eine beschreibende Angabe für Baumwolle ist und der deutschen Umgangssprache angehört (BGH NJW-RR 1996, 230 - COTTON LINE).

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus OLG München, 18.02.2016 - 29 U 2899/15
    Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH GRUR 2010, 744, Tz. 52 - Sondernewsletter).
  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich

    Soweit der Berufungssenat hier hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Cotton" anders als der 29. Senat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 18. Februar 2016 - 29 U 2899/15, juris einen spürbaren Verstoß im Sinne von § 3a UWG verneint habe, sei die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

    bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, die Verwendung der Faserbezeichnung "Cotton" beeinträchtige die Interessen der Verbraucher nicht spürbar im Sinne von § 3a UWG (ebenso auch schon OLG München [6. Zivilsenat], GRUR-RR 2017, 11, 16 = WRP 2017, 250 [juris Rn. 80 bis 87]; aA OLG München [29. Zivilsenat], Urteil vom 18. Februar 2016 - 29 U 2899/15, juris Rn. 28).

  • OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16

    "Acryl" und "Cotton" als Textilfaserkennzeichnung

    Soweit im Urteil des 29. Zivilsenats des OLG München vom 18.02.2016 -29 U 2899/15 (nicht rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde Az. I ZR 70/16) demgegenüber der formale Verstoß als spürbar i. S. v. § 3a UWG qualifiziert wird, kann dem aus den gerade ausgeführten Gründen nicht gefolgt werden.
  • OLG München, 23.03.2017 - 6 U 3385/16

    Spürbarkeit bei nicht vorgesehener Textilkennzeichnung als "Cotton" und "Acrylic"

    Ergänzend werde darauf verwiesen, dass auch das Oberlandesgericht München mit Entscheidung vom 18.02.2016 (Az. 29 U 2899/15) die Verwendung von Begriffen, die so nicht im Anhang I der TextilKennzVO aufgeführt würden, als Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO angesehen und in diesen Fällen auch eine spürbare Beeinträchtigung angenommen habe.

    d) In Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "Acrylic" hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der Verstoß gegen die Vorschriften der TextilKennzVO geeignet ist, eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 a UWG hervorzurufen (ebenso bereits OLG München, GRUR-RR 2017, 11 - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung Rn. 54 sowie OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az. 29 U 2899/15, Anlage B 1).

    e) Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Beurteilung des Landgerichts, wonach die Faserbezeichnung "Cotton" ebenfalls das Spürbarkeitserfordernis des § 3 a UWG erfüllt (vgl. hierzu bereits OLG München, Az. 6 U 2046/16, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 65 ff. - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung; anderer Ansicht: OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 29 U 2899/15).

    Denn mit der Verwendung der Faserbezeichnung "Cotton" werden dem angesprochenen Verbraucher keine wesentlichen Informationen vorenthalten, da er diese Bezeichnung ohne weiteres im Sinne von "Baumwolle" versteht (vgl. bereits OLG München, Az. 6 U 2046/16, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 69 - "Acryl" und "Cotton" als Textilkennzeichnung; anderer Ansicht: OLG München, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 29 U 2899/15).

    Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit der Senat in Abweichung zu der Entscheidung des 29. Senats des OLG München vom 18.02.2016 (Az.: 29 U 2899/15, Anlage B 1) einen spürbaren Verstoß im Sinne von § 3 a UWG hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Cotton" verneint.

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