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   OLG München, 11.09.2003 - 29 U 3650/03   

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https://dejure.org/2003,8504
OLG München, 11.09.2003 - 29 U 3650/03 (https://dejure.org/2003,8504)
OLG München, Entscheidung vom 11.09.2003 - 29 U 3650/03 (https://dejure.org/2003,8504)
OLG München, Entscheidung vom 11. September 2003 - 29 U 3650/03 (https://dejure.org/2003,8504)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • aufrecht.de

    Die Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    MarkenG § 21 Abs. 2; ; MarkenG § 21 Abs. 4; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht - zur Verwirkung kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- bzw. Firmenlöschungsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 14
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.06.1989 - I ZR 152/87

    Commerz; Verwechslungsgefahr der Firmenbezeichnungen Commerzbau und Commerzbank

    Auszug aus OLG München, 11.09.2003 - 29 U 3650/03
    b) Bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen hätte die Klägerin die beanstandete Kennzeichnung auf Seiten der Beklagten erkennen müssen und dies auch unschwer zeitnah tun können; gleichwohl ist sie bis zu der genannten Abmahnung untätig geblieben; deswegen durfte die Beklagte mit der Duldung ihres Verhaltens seitens der Klägerin rechnen (vgl. BGH WRP GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; BGH WRP 1990, 229, 231 - Commerzbau).

    Denn, wie unstreitig ist, ist die angegriffene Unternehmensbezeichnung der Beklagten seit 1998 im Telefonbuch von München in unmittelbarer Nähe zur geschützten Bezeichnung der Klägerin aufgeführt (vgl. Anlage B 6; BGH WRP 1990, 229, 231 - Commerzbau; Hacker/Ströbele aaO § 21, Rdn. 55).

    Jedenfalls die Durchsicht des Telefonbuchs derjenigen Stadt, in der die Klägerin ansässig ist, ist dieser bei der ihr obliegenden Marktbeobachtungslast zuzumuten (vgl. BGH WRP 1990, 229, 231 - Commerzbau).

  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 183/86

    "Maritim"; Verwechslungsgefahr zweier Marken; Verwirkung eines firmenrechtlichen

    Auszug aus OLG München, 11.09.2003 - 29 U 3650/03
    b) Bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen hätte die Klägerin die beanstandete Kennzeichnung auf Seiten der Beklagten erkennen müssen und dies auch unschwer zeitnah tun können; gleichwohl ist sie bis zu der genannten Abmahnung untätig geblieben; deswegen durfte die Beklagte mit der Duldung ihres Verhaltens seitens der Klägerin rechnen (vgl. BGH WRP GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; BGH WRP 1990, 229, 231 - Commerzbau).

    Im Hinblick darauf, dass die Klägerin branchenübergreifenden Schutz des Zeichens "F." beansprucht, trifft sie bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen eine Marktbeobachtungslast grundsätzlich in allen Bereichen, in denen sie ihr Recht durchsetzen will (vgl. BGH GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 17, Rdn. 6; Ströbele/Hacker aaO § 21, Rdn. 54).

  • BGH, 24.06.1993 - I ZR 187/91

    Schlagwortartig abgekürzte Firmenbezeichnung - KOWOG

    Auszug aus OLG München, 11.09.2003 - 29 U 3650/03
    Dabei habe das Landgericht wesentlichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, der Klägerin - obwohl diese gegenteiligen Beweis angeboten habe - unbesehen unterstellt, sie habe seit 1997 "positive Kenntnis" von der Beklagten und sich im Übrigen an der "Kowog"-Entscheidung des BGH (GRUR 1993, 913) orientiert, die jedoch aufgrund anders gelagerten Sachverhalts nicht anwendbar sei, jedenfalls nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne.

    c) Durch die Benutzung der beanstandeten Kennzeichnung ist auch ein schutzwürdiger wettbewerblicher Besitzstand mit beachtlichem Wert für die Beklagte entstanden (vgl. BGH GRUR 1993, 913, 915 - KOWOG).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 11.09.2003 - 29 U 3650/03
    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65).
  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG München, 11.09.2003 - 29 U 3650/03
    Für eine Verwirkung nach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungs- bzw. Firmenlöschungsanspruch ist erforderlich, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglich hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1163 - CompuNet/ComNet; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 21, Rdn. 25).
  • LG Hamburg, 15.10.2015 - 327 O 22/15

    Markenverletzung: Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers; Verwirkung von

    Insoweit wird zum Teil auch eine Marktbeobachtungslast bejaht, deren Nichtbeobachtung zu einer Verwirkung zeichenrechtlicher Ansprüche führen kann (vgl. hierzu BGH GRUR 1989, 449 ff. (451 ff.) - maritim; BGH GRUR 1989, 856 f. (858); OLG München GRUR-RR 2004, 14).
  • LG Stuttgart, 18.03.2010 - 17 O 446/09

    "Schleichbären" verletzen die Wort-/Bildmarke "Schleich"

    Eine Marktbeobachtungslast besteht in allen Bereichen, in denen der Markeninhaber sein Recht durchsetzen will (vgl. OLG München, GRUR-RR 2004, 14, 15 - Marktbeobachtungslast).
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