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   OLG München, 10.03.2016 - 29 U 4077/15   

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https://dejure.org/2016,4620
OLG München, 10.03.2016 - 29 U 4077/15 (https://dejure.org/2016,4620)
OLG München, Entscheidung vom 10.03.2016 - 29 U 4077/15 (https://dejure.org/2016,4620)
OLG München, Entscheidung vom 10. März 2016 - 29 U 4077/15 (https://dejure.org/2016,4620)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Keine Verantwortlichkeit des Verkäufers für Produktangebote auf einer Internet-Handelsplattform mit von diesem nicht eingestellten Lichtbildern der Produkte

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation und Volltext)

    Anhängen bei Amazon zulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme von Verkäufern der Plattform Amazon-Marketplace wegen Verletzung des Urheberrechts an Lichtbildern

  • online-und-recht.de

    Keine Haftung des Amazon-Händlers für Urheberrechtsverletzungen

  • kanzlei.biz

    Händler haften nicht für urheberrechtswidrige Bilder auf Onlineplattform

  • rewis.io

    Öffentliche Zugänglichmachung auf Handelsplattform - Angebot mit Lichtbildverknüpfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme von Verkäufern der Plattform Amazon-Marketplace wegen Verletzung des Urheberrechts an Lichtbildern

  • rechtsportal.de

    Inanspruchnahme von Verkäufern der Plattform Amazon-Marketplace wegen Verletzung des Urheberrechts an Lichtbildern

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angebote mit Lichtbildverknüpfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Anhängen bei Amazon keine Urheberrechtsverletzung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Händler haftet nicht Urheberrechtsverletzungen auf Amazon "Marketplace"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Verkäufer wegen Verwendung von auf Servern von Amazon gespeicherten Lichtbildern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Marketplace-Verkäufer haftet nicht für urheberrechtswidrige Amazon-Bilder

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Amazon: Bilder in Angeboten als Urheberrechtsverletzung?

Besprechungen u.ä.

  • new-media-law.net (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Haftung eines Amazon-Marketplace-Verkäufers für von Amazon zur Verfügung gestellte urheberrechtsverletzende Produktbilder

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 316
  • MMR 2016, 599
  • ZUM 2016, 764
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

    Auszug aus OLG München, 10.03.2016 - 29 U 4077/15
    a) Die Vorschrift des § 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (BGH GRUR 2016, 171, Tz. 13 - Die Realität II; BGH GRUR 2013, 818 Tz. 8 - Die Realität I m. w. N.).

    Die Klägerin hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es der Beklagte war, der darüber entschied, ob die Lichtbilder der Öffentlichkeit zugänglich bleiben (vgl. BGH GRUR 2011, 56, 58 - Session-ID; BGH GRUR 2013, 818 Tz. 9 - Die Realität I; BGH GRUR 2016, 171 Tz. 14 - Die Realität II), so dass der Beklagte den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nicht erfüllt hat.

    b) Zu Recht hat das Landgericht auch ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte sich die streitgegenständlichen Lichtbilder zu eigen gemacht hat, denn der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung wird allein durch die Vornahme der Nutzungshandlung erfüllt (BGH GRUR 2013, 818 Tz. 9 - Die Realität I), die der Beklagte mangels Einflusses auf die öffentliche Zugänglichmachung nicht vorgenommen hat.

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

    Auszug aus OLG München, 10.03.2016 - 29 U 4077/15
    a) Die Vorschrift des § 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (BGH GRUR 2016, 171, Tz. 13 - Die Realität II; BGH GRUR 2013, 818 Tz. 8 - Die Realität I m. w. N.).

    Die Klägerin hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es der Beklagte war, der darüber entschied, ob die Lichtbilder der Öffentlichkeit zugänglich bleiben (vgl. BGH GRUR 2011, 56, 58 - Session-ID; BGH GRUR 2013, 818 Tz. 9 - Die Realität I; BGH GRUR 2016, 171 Tz. 14 - Die Realität II), so dass der Beklagte den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nicht erfüllt hat.

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus OLG München, 10.03.2016 - 29 U 4077/15
    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2011, 1038 Tz. 20 - Stiftsparfüm).
  • OLG Köln, 24.04.2015 - 6 U 175/14

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit der

    Auszug aus OLG München, 10.03.2016 - 29 U 4077/15
    Darum ist auch die Berufung der Klägerin auf die Entscheidung des OLG Köln vom 24.04.2015 (GRUR-RR 2015, 387) unbehelflich.
  • OLG München, 27.03.2014 - 6 U 1859/13

    Benutzung von Amazon-Bildern für eigene Angebote

    Auszug aus OLG München, 10.03.2016 - 29 U 4077/15
    Deshalb trafen den Beklagten auch keine Prüfpflichten, da für ihn keine hinreichende Möglichkeit bestand, weitere Rechtsverletzungen in Zukunft zu unterbinden (vgl. OLG München MMR 2014, 694, 695).
  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 3/14

    Zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

    Auszug aus OLG München, 10.03.2016 - 29 U 4077/15
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14, juris, Tz. 20).
  • LG München I, 09.10.2015 - 21 O 1173/15

    Urheberrechtsverstoß - Unbefugte Vervielfältigung und öffentliches

    Auszug aus OLG München, 10.03.2016 - 29 U 4077/15
    Das Urteil des LG München I vom 09.10.2015, Az. 21 O 1173/15 wird aufgehoben.
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 39/08

    Session-ID

    Auszug aus OLG München, 10.03.2016 - 29 U 4077/15
    Die Klägerin hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es der Beklagte war, der darüber entschied, ob die Lichtbilder der Öffentlichkeit zugänglich bleiben (vgl. BGH GRUR 2011, 56, 58 - Session-ID; BGH GRUR 2013, 818 Tz. 9 - Die Realität I; BGH GRUR 2016, 171 Tz. 14 - Die Realität II), so dass der Beklagte den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nicht erfüllt hat.
  • KG, 12.12.2019 - 2 U 12/16

    Produktbilder - Schutz des § 72 UrhG für ein am Computer erstelltes Bild -

    Insbesondere durfte sie nicht darauf vertrauen, dass die von ihrer Beauftragten verwendeten AGB, in denen sich diese von den Dritthändlern zusichern lässt, über die erforderlichen Rechte an den von ihnen übermittelten Inhalten zu verfügen, tatsächlich bewirken können, dass von diesen nur solche Fotos hochgeladen werden, an denen diese tatsächlich über die erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte verfügen (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2014 - I-6 U 51/14, 6 U 51/14, Softairmunition; OLG München, Urteil vom 10. März 2016 - 29 U 4077/15, Angebote mit Lichtbildverknüpfung, Freizeitrucksack; siehe auch BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 140/14, Angebotsmanipulation bei Amazon, alle zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22

    Kunstmaschinen - Die automatisierte Einstellung eines Amazon-Angebots unter einer

    Ausgehend hiervon ist der Senat (insoweit in Übereinstimmung mit dem OLG München GRUR-RR 2016, 316 Rn. 15 f.) der Auffassung, dass in der vorliegenden Fallgestaltung der Tatbestand des § 19a UrhG nicht einschlägig ist.

    bb) Jedoch liegt - anders als die Berufung der Beklagten mit dem Oberlandesgericht München (GRUR-RR 2016, 316) meint - eine Verletzung eines unbenannten Rechts der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG, sog. Innominatfall) durch das Einstellen des Angebots seitens der Beklagten vor.

    Ein Bedürfnis an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts folgt auch daraus, dass mit dem Urteil des Oberlandesgerichts München (GRUR-RR 2016, 316) eine obergerichtliche Entscheidung existiert, die eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden verneint hat.

    Auch wenn sich in der Entscheidung keine ausdrücklichen Ausführungen zu § 15 Abs. 2 UrhG finden, ergibt sich doch aus den Urteilsgründen, dass das Oberlandesgericht München sämtliche möglichen Verletzungshandlungen verneint hat (vgl. OLG München GRUR-RR 2016, 316, 317 Rn. 24).

  • LG Köln, 22.08.2022 - 14 O 327/21

    Urheberrechtsverletzung bei sog. "Anhängen an Amazon Angebote"

    Die Passivlegitimation als Täterin folgt daraus, dass die Beklagte auf einer Internethandelsplattform in ihrem Namen ein bebildertes Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl sie dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Auswahl und Änderung der Bilder vorbehalten ist (wie BGH, GRUR 2016, 961 - Herstellerpreisempfehlung; BGH, GRUR 2016, 936 - Angebotsmanipulation bei Amazon; abgrenzend zu OLG München, Urt. v. 10.3.2016 - 29 U 4077/15, GRUR-RR 2016, 316).

    Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des OLG München (Urt. v. 10.3.2016 - 29 U 4077/15, GRUR-RR 2016, 316) stützt, so ist die Kammer der Ansicht, dass diese Rechtsprechung im Widerspruch zu den oben genannten Fundstellen des BGH steht.

  • LG München I, 20.02.2019 - 37 O 22800/16

    Lichtbildwerke ohne Nutzungsberechtigung auf einer Online-Verkaufsplattform

    Bei dem Angebot eines Drittanbieters, der ein Angebot an eine bestehende Produktdetailseite "angehängt" hat, ohne selbst urheberrechtsverletzende Inhalte einzustellen, fehlt es für ein öffentlich zugänglich machen sowohl an der Zugriffsmöglichkeit auf die Dateien, an einem eigenen Handeln der Wiedergabe sowie am subjektiven Tatbestand (OLG München, Urteil vom 10.03.2016, 29 U 4077/15 - Freizeitrucksack, Tz. 15 ff. - juris).
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