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   OLG München, 27.02.2003 - 29 U 4755/02   

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https://dejure.org/2003,11272
OLG München, 27.02.2003 - 29 U 4755/02 (https://dejure.org/2003,11272)
OLG München, Entscheidung vom 27.02.2003 - 29 U 4755/02 (https://dejure.org/2003,11272)
OLG München, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 29 U 4755/02 (https://dejure.org/2003,11272)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Für Rechtserhaltung ausreichende Benutzung einer Wortmarke; Verwendung der Marke in einem Schreiben ; Einführung der Ware in den Markt; Ausschluss der Heilungswirkung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Markengesetz (MarkenG); Maßgeblicher Zeitpunkt ; Körperliche Verbindung zwischen ...

  • Judicialis

    MarkenG § 26; ; MarkenG § 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 26; MarkenG § 49
    Zur ausreichenden Benutzung einer Wortmarke, um dem Verfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 172
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus OLG München, 27.02.2003 - 29 U 4755/02
    Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn wie im Streitfall die Verwendung in einem Schreiben dazu dient, die betreffende Ware in den Markt einzuführen (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts D R-J C vom 02.07.2002 in der Rechtssache C-40/01 Ansul BV gegen A B, Rdn. 56, zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 (Erste Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken), zitiert nach http://www.curia.eu.int) und der Verwendung in einem Schreiben eine Verwendung durch körperliche Verbindung zwischen der Marke und der betreffenden Ware in hinreichender Weise nachfolgt.

    Der Begriff der ernsthaften Benutzung ist richtlinienkonform im Lichte von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 (Erste Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken) auszulegen; um eine ernsthafte Benutzung im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich, wenn die Marke dauerhaft, öffentlich und mit Relevanz nach außen verwendet wird, um für die durch sie repräsentierten Waren oder Dienstleistungen einen Marktanteil zu erlangen, und dabei nicht ausschließlich der Zweck verfolgt wird, die Marke zu erhalten (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts D R-J C vom 02.07.2002 in der Rechtssache C-40/01 A B V gegen A B, Rdn. 72, zitiert nach http://www.curia.eu.int).

  • BGH, 17.01.1985 - I ZR 107/83

    "topfitz/topfit"; Benutzung eines Warenzeichens bei geringen Umsätzen

    Auszug aus OLG München, 27.02.2003 - 29 U 4755/02
    Diese nach dem Stichtag 07.09.1999 liegenden Vertriebsvorgänge sind für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der in dem Schreiben vom 11.05.1999 liegenden Benutzungsaufnahme mit heranzuziehen (vgl. BGH GRUR 1985, 926, 927 f - topfitz/topfit).

    Bei der grundsätzlich zulässigen Aufnahme der Benutzung einer Marke erst kurz vor Fristablauf liegt es in der Natur der Sache, dass regelmäßig bis zu diesem Zeitpunkt kein nennenswerter Umsatz mit der betreffenden Ware erzielt wird; dies ist deshalb für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit unerheblich (vgl. BGH GRUR 1985, 926, 927 f - topfitz/topfit).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 27.02.2003 - 29 U 4755/02
    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 2003, 65).
  • LG München I, 22.08.2002 - 7 O 11898/00

    Königlich bayerischer Senf darf im Handel bleiben

    Auszug aus OLG München, 27.02.2003 - 29 U 4755/02
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.08.2002 - 7 O 11898/00 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 13.05.1977 - I ZR 177/75

    "Doppelkamp"

    Auszug aus OLG München, 27.02.2003 - 29 U 4755/02
    Einer ernsthaften Benutzung steht nicht per se entgegen, wenn die Aufnahme der Benutzung erst kurz vor Fristablauf erfolgt und auch bezweckt, den Eintritt des Verfalls zu verhindern oder einen bereits eingetretenen Verfall zu heilen (vgl. BGH GRUR 1978, 46 - Doppelkamp; Fezer aaO § 26, Rdn. 38).
  • LG München I, 25.02.2022 - 33 O 8225/21

    Wort- und Bildmarke "SCHÜTZENLISL" verfallen, fehlende Markennutzung

    Für die Klageerhebung ist die Zustellung der Klage maßgeblich (OLG München BeckRS 2003, 30309510 - Hausmacher Senf - König Ludwig; BeckOK MarkenR/Kopacek, MarkenG, 28. Ed. 1.1.2022, § 49 Rn. 32).
  • LG Magdeburg, 18.08.2009 - 7 O 234/09

    "SUPERillu gewinnt Zivilprozess gegen "illu der Frau"

    Nach § 26 Abs. 3 Markengesetz steht der Benutzung nicht entgegen, wenn die Form von der Eintragung abweicht, sofern der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert wird (vgl. auch OLG München vom 27.02.2003 - 29 U 4755/02).
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