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   OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02   

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OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02 (https://dejure.org/2003,4468)
OLG München, Entscheidung vom 28.08.2003 - 29 U 5597/02 (https://dejure.org/2003,4468)
OLG München, Entscheidung vom 28. August 2003 - 29 U 5597/02 (https://dejure.org/2003,4468)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit der Beteiligung des Urhebers (Übersetzers) an den Erträgnissen; Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Honorar und den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes

  • Judicialis

    UrhG § 36 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 36 (a.F.)
    Beteiligung eines Übersetzers an den Erträgnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2003, 970
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02

    Angemessenheitskriterien für Honorar eines Buchübersetzers

    Auszug aus OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02
    Der Senat habe im Urteil vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02, in juris dokumentiert, das Risiko des Verlags aus der Seitenhonorierung nicht hinreichend gewürdigt, das der Verlag nicht vergütet bekomme.

    Der Senat schließt sich, wie bereits im Urteil vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02 nunmehr der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WRP 2002, 96, 98 - Kinderhörspiele) an, wonach eine Anhebung der Vergütung, durch die lediglich das grobe Missverhältnis beseitigt wird, nicht ausreicht, vielmehr nach § 36 UrhG a.F. eine angemessene Beteiligung zu gewähren ist.

    Dabei ist das branchenübliche Honorar kein ausschlaggebendes Kriterium für die Feststellung dessen, was als angemessen gelten kann (vgl. Senat, Urteil vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02, in juris dokumentiert).

    Vielmehr ist auf der Basis der von den Parteien geltend gemachten Anknüpfungstatsachen, bekannter Vergleichszahlen, Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit und aller sonstigen einschlägigen Umstände sowie unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO nach richterlichem Ermessen ein Honorar festzusetzen, das redlicherweise zu leisten ist (vgl. BGHZ 115, 63, 65- Horoskop-Kalender, in BGHZ 115, 63, 68 wird auf den redlichen Vertragspartner des Urhebers abgestellt; vgl. ferner Senat, Urteil vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02, in juris dokumentiert).

  • OLG München, 07.06.2001 - 29 U 2196/00

    Anspruch des Übersetzers auf Einwilligung in Vertragsänderung - hohe

    Auszug aus OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02
    Die Konstellation im Streitfall sei nicht vergleichbar mit der, die dem Senatsurteil vom 07.06.2001 (ZUM 2001, 994) zugrunde liege; dort habe es sich um eine völlig andere Dimension gehandelt.

    Soweit sich das Landgericht im Rahmen der Erörterung der Angemessenheit auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 07.06.2001 - 29 U 2196/00 = ZUM 2001, 994 bezogen hat (UA S. 17-18), hält der Senat an diesen Ausführungen im Hinblick auf das damals noch nicht bekannte Kinderhörspiele-Urteil des Bundesgerichtshofs (WRP 2002, 96) nicht mehr uneingeschränkt fest.

    Der Senat hat in dem genannten Urteil nicht das angemessene Honorar für maßgeblich erachtet, sondern das Honorar, das die Unangemessenheit beseitigt (ZUM 2001, 994, 1000 f).

    Die Beteiligung der Autoren erfolgt oft in Form einer prozentualen Beteiligung, nach den Erfahrungen des Senats aus anderen Verfahren (vgl. Senat ZUM 2001, 994, 1001) regelmäßig in der Größenordnung zwischen 10 % und 12 % des Nettoladenverkaufspreises (vgl. auch Schricker, Verlagsrecht, § 22 Rdn. 7 m.w. N.).

  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

    Auszug aus OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02
    Der Urheber, der wie die Kläger nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung hat, kann die Anhebung seiner Vergütung auf eine angemessene Beteiligung beanspruchen; eine Anhebung, durch die lediglich das grobe Missverhältnis entfällt, reicht nicht aus (vgl. BGH WRP 2002, 96, 98 - Kinderhörspiele).

    Soweit sich das Landgericht im Rahmen der Erörterung der Angemessenheit auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 07.06.2001 - 29 U 2196/00 = ZUM 2001, 994 bezogen hat (UA S. 17-18), hält der Senat an diesen Ausführungen im Hinblick auf das damals noch nicht bekannte Kinderhörspiele-Urteil des Bundesgerichtshofs (WRP 2002, 96) nicht mehr uneingeschränkt fest.

    Der Senat schließt sich, wie bereits im Urteil vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02 nunmehr der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WRP 2002, 96, 98 - Kinderhörspiele) an, wonach eine Anhebung der Vergütung, durch die lediglich das grobe Missverhältnis beseitigt wird, nicht ausreicht, vielmehr nach § 36 UrhG a.F. eine angemessene Beteiligung zu gewähren ist.

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

    Auszug aus OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02
    Die Kläger haben jedoch mit dem Hilfsantrag (Berufungsantrag Nr. 1. 1.), der unbeschadet der fehlenden Bezifferung zulässig ist (vgl. BGHZ 115, 63, 65 - Horoskop-Kalender), Erfolg.

    Vielmehr ist auf der Basis der von den Parteien geltend gemachten Anknüpfungstatsachen, bekannter Vergleichszahlen, Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit und aller sonstigen einschlägigen Umstände sowie unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO nach richterlichem Ermessen ein Honorar festzusetzen, das redlicherweise zu leisten ist (vgl. BGHZ 115, 63, 65- Horoskop-Kalender, in BGHZ 115, 63, 68 wird auf den redlichen Vertragspartner des Urhebers abgestellt; vgl. ferner Senat, Urteil vom 22.05.2003 - 29 U 4573/02, in juris dokumentiert).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02
    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65).
  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 44/99

    "Musikfragmente"; Zahlung der vereinbarten oderr einer branchenüblichen Vergütung

    Auszug aus OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02
    Auch ein branchenübliches Honorar kann unangemessen sein (vgl. BGH WRP 2002, 715, 717 - Musikfragmente).
  • BGH, 16.03.1994 - VIII ZR 246/92

    Remissionsrecht aus einem Auslieferungsvertrag - Beziehung zu zwei Verlagen als

    Auszug aus OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02
    Denn soweit zulässigerweise Remissionsrechte ausgeübt werden (vgl. dazu BGH NJW 2002, 506; BGH NJW-RR 1994, 880), ist der Absatz der betreffenden Exemplare letztlich nicht gelungen, weshalb es nicht angemessen erscheint, den Klägern insoweit eine Absatzbeteiligung zu gewähren.
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02
    Bei der Vorschrift des § 36 UrhG a.F. handelt es sich um auslaufendes Recht (vgl. dazu BGH NJW 2003, 1943).
  • BGH, 06.03.2001 - VI ZR 30/00

    Kenntnis von der Person des Schädigers

    Auszug aus OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02
    Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, dass der Titel "H. P." von seinem Erscheinen bis zum 03.12.1997 insgesamt 59 Wochen auf Platz 1-50 der so genannten Beststellerliste des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL" platziert gewesen sei, ergibt sich daraus nicht, dass diese Listen den Klägern zeitnah bekannt geworden sind; auch dafür, dass die Kläger im relevanten Zeitraum vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis die Augen verschlossen hätten (vgl. BGH NJW 2001, 1721, 1722), fehlen hinreichende Anhaltspunkte, weshalb im Streitfall dahinstehen kann, ob dies der Kenntnis im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG a.F. gleichzusetzen wäre.
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 213/00

    Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers

    Auszug aus OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02
    Denn soweit zulässigerweise Remissionsrechte ausgeübt werden (vgl. dazu BGH NJW 2002, 506; BGH NJW-RR 1994, 880), ist der Absatz der betreffenden Exemplare letztlich nicht gelungen, weshalb es nicht angemessen erscheint, den Klägern insoweit eine Absatzbeteiligung zu gewähren.
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Talking to Addison

    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06

    Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke durch

    (2) Dagegen können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, zum Vergleich herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 14/8058 S. 18; Kotthoff, a. a. O., § 32 Rz. 40; Erdmann, a. a. O., S. 926 f.), etwa für Autoren getroffene Vergütungsregeln (ähnlich bereits Senat ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973] zu § 36 UrhG a. F.), insbesondere die unter mediativer Mitwirkung der Bundesministerin der Justiz zu Stande gekommenen Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren.

    Der Senat hält an seiner bereits früheren Entscheidungen (vgl. ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973]) zu Grunde gelegten Auffassung fest, dass ein Bereich von ein Prozent bis drei Prozent als richtige Ausgangsbasis für die Bestimmung der Angemessenheit einer Beteiligung des Übersetzers anzusehen ist.

    Ein solches ist auch - jedenfalls ohne zusätzliche Absatzvergütung - branchenüblich (vgl. auch die Ausgangsfälle der Entscheidungen Senat ZUM 2003, 684 ff.; ZUM 2003, 970 ff.; und der unter 3. b] aa] zitierten Entscheidungen).

    Allerdings würde es gerade diese Überwälzung des Absatzrisikos unangemessen machen, das Seitenhonorar nicht auf das Absatzhonorar anzurechnen (vgl. Senat, ZUM 2003, 684 [686 f.]; ZUM 2003, 970 [973]).

  • OLG München, 27.11.2008 - 29 U 5320/07

    Urheberrecht: Anspruch auf Abänderung einer Übersetzervergütung

    Erhält der Übersetzer ein pauschales Zeilen- oder Seitenhonorar, kommt ein zusätzliches Absatzhonorar erst nach Abgeltung des erhaltenen Pauschalhonorars in Betracht (vgl. Schulze aaO. § 32 Rn. 58 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 28.08.2003, 29 U 5597/02 - ZUM 2003, 970, 973).

    Allerdings würde es gerade diese Überwälzung des Absatzrisikos unangemessen machen, das Seitenhonorar nicht auf das Absatzhonorar anzurechnen (vgl. Senat, ZUM 2003, 684 [686 f.]; ZUM 2003, 970 [973]).

    "Dagegen können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, zum Vergleich herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 14/8058 S. 18; Kotthoff, a. a. O., § 32 Rz. 40; Erdmann, a. a. O., S. 926 f.), etwa für Autoren getroffene Vergütungsregeln (ähnlich bereits Senat ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973] zu § 36 UrhG a. F.), insbesondere die unter mediativer Mitwirkung der Bundesministerin der Justiz zu Stande gekommenen Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren.

  • OLG München, 27.11.2008 - 29 U 5319/07

    Urheberrecht: Anspruch auf Abänderung einer Übersetzervergütung

    Erhält der Übersetzer ein pauschales Zeilen- oder Seitenhonorar, kommt ein zusätzliches Absatzhonorar erst nach Abgeltung des erhaltenen Pauschalhonorars in Betracht (vgl. Schulze aaO. § 32 Rn. 58 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 28.08.2003, 29 U 5597/02 - ZUM 2003, 970, 973).

    Allerdings würde es gerade diese Überwälzung des Absatzrisikos unangemessen machen, das Seitenhonorar nicht auf das Absatzhonorar anzurechnen (vgl. Senat, ZUM 2003, 684 [686 f.]; ZUM 2003, 970 [973]).

    "Dagegen können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, zum Vergleich herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 14/8058 S. 18; Kotthoff, a. a. O., § 32 Rz. 40; Erdmann, a. a. O., S. 926 f.), etwa für Autoren getroffene Vergütungsregeln (ähnlich bereits Senat ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973] zu § 36 UrhG a. F.), insbesondere die unter mediativer Mitwirkung der Bundesministerin der Justiz zu Stande gekommenen Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren.

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 41/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 40/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 230/06

    Erfolgsbeteiligung für Übersetzer

    Als Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Berufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.).
  • OLG Naumburg, 07.04.2005 - 10 U 7/04

    Keine Vertragsanpassung nach § 32a UrhG bei nachrangiger Bedeutung

    Beispielhaft befassen sich die entsprechenden Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Kinderhörspielen, Comic-Übersetzungen, Musikfragmenten, Kinderhörspielen, Büchern und einem Horoskop-Kalender (BGHZ 115, 63 ff.; 137, 387 ff.; GRUR 2002, 153 f.; OLG München, OLGR 2003, 428 ff.).
  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5785/05

    Zur Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes

    Soweit die Kläger im Übrigen auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (ZUM 2003, 684 und ZUM 2003, 970) zu § 36 UrhG a.F. rekurrierten, sei die im erstgenannten Fall zuerkannte Absatzbeteiligung von 2% des Nettoladenverkaufspreises ab einem Verkauf von 100.000 Exemplaren nicht auf den Streitfall übertragbar, insofern vorliegend weder die dortigen Auflagen von mehr als 300.000 Exemplaren erreichbar gewesen seien noch der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung auch nur als durchschnittlich zu bezeichnen sei.
  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5748/05

    Zur Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines Romans

  • OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05

    Zur Bemessung der angemessenen Vergütung des Urhebers und des Übersetzers

  • LG Köln, 18.03.2009 - 28 O 729/07

    Voraussetzungen für das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf Auskunft und

  • LG Hamburg, 10.02.2006 - 308 O 793/04

    Einräumung von Nutzungsrechten an Übersetzungen: Bestimmung der angemessenen

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