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   OLG München, 12.02.1998 - 29 U 5911/97   

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https://dejure.org/1998,1580
OLG München, 12.02.1998 - 29 U 5911/97 (https://dejure.org/1998,1580)
OLG München, Entscheidung vom 12.02.1998 - 29 U 5911/97 (https://dejure.org/1998,1580)
OLG München, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - 29 U 5911/97 (https://dejure.org/1998,1580)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JurPC

    UrhG §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 31 Abs. 1, 69 a Abs. 3, 4, 69 c Nr. 3 S. 2
    Zulässigkeit der Veräußerung von Updates von Computerprogrammen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber; Grundsatz der "Erschöpfung" im Verbreitungsrecht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Updates

    §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 31 Abs. 1, 69a Abs. 3, Abs. 4 UrhG

  • afs-rechtsanwaelte.de (Volltext und Kurzanmerkung)

    Erschöpfungsgrundsatz bei der Verbreitung von Standardsoftware

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • afs-rechtsanwaelte.de (Volltext und Kurzanmerkung)

    Erschöpfungsgrundsatz bei der Verbreitung von Standardsoftware

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1649
  • MMR 1998, 313
  • MMR 1998, 674 (Ls.)
  • BB 1998 Beil. 4, 4
  • BB 1998, 10
  • BB 1998, 9
  • K&R 1998, 167
  • K&R Beilage 1/1998, 9
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 244/97

    OEM-Version

    Sie ist daher auch daran gehindert, diese Weiterverbreitungshandlungen davon abhängig zu machen, daß sie den von ihr aufgestellten Bedingungen für den OEM-Vertrieb entsprechen (vgl. auch Schricker/Loewenheim aaO § 69c Rdn. 30; Haberstumpf in Lehmann (Hrsg.), Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1991, Teil II Rdn. 129; Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl. 2000, Rdn. 922; im Ergebnis ebenso OLG München NJW 1998, 1649, 1650; OLG Frankfurt (11. ZS) NJW-RR 1997, 494; CR 1999, 7, 8 f.; Berger, NJW 1997, 300, 301; Witte, CR 1996, 533, 534; Lehmann, NJW 1993, 1822, 1825; Redeker, Der EDV-Prozeß, 1992, Rdn. 107; a.A. KG GRUR 1996, 974, 975; OLG Frankfurt (6. ZS), Urt. v. 18.5.2000 - 6 U 63/99, Umdr.
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2005 - 20 U 126/04

    Zum Schadensersatz und zur Schadensberechnung bei Verletzung urheberrechtlicher

    In der Tat greift jemand, der ein Werkstück des fraglichen Computerprogramms einschließlich des Benutzerhandbuchs isoliert - also ohne einen neuen PC - an einen Kunden veräußert hat, nicht in das der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht (§ 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG) ein (ebenso OLG München NJW 1998, 1649, 1650:= CR 1998, 265; OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 494 und CR 1999, 7 [8]).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2000 - 6 U 63/99

    Urheberrecht an Computerprogrammen: Verletzung des Verbreitungsrechts durch den

    Soweit die Auffassung vertreten wird, § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG ordne für den Fall der Veräußerung von Vervielfältigungsstücken von Computerprogrammen die vollständige Erschöpfung des Verbreitungsrechts mit Ausnahme des Vermietungsrechts an und stehe daher einer Aufspaltung des Verbreitungsrechts entgegen (OLG München CR 1998, 265 ff, 266), folgt der Senat dieser Auslegung aus den genannten Gründen nicht.
  • OLG München, 29.07.1999 - 29 U 3143/99

    Irreführung durch Vertrieb von Testversionen eines Software-Programms

    Auf einen Rechtsirrtum kann er sich nicht mit Erfolg berufen, weil er hätte erkennen müssen, dass die Entscheidung des Senats vom 12.12.1998 wegen der anders gelagerten Failgestaltung im Verfahren 29 U 5911/97 auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist.
  • OLG Frankfurt, 03.11.1998 - 11 U 20/98

    Vertrieb einer Update-Version eines Computerprogramms

    Nach derzeitiger Beurteilung folgt der Senat der zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht München (vgl. CR 1998 Seite 265 f.) und der Antragsgegnerin in diesem Eilverfahren vertretenen Auffassung, wonach § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG für den Fall der Veräußerung von Vervielfältigungsstücken von Computerprogrammen die vollständige Erschöpfung des Verbreitungsrechtes mit Ausnahme des Vermietrechtes anordnet, eine Ausnahme deshalb allenfalls in schuldrechtlicher Form vorgenommen werden könnte.
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