Rechtsprechung
OLG München, 05.02.2015 - 29 U 830/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- webshoprecht.de
Keine Extra-Kosten für die Erstellung von Papierrechnungen
- online-und-recht.de
Kein Extra-Entgelt für die Erstellung von Papierrechnungen durch O2
- rewis.io
Ausschluss des Rechnungsversandes in Papierform durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
O2: Keine Extrakosten für Papierrechnungen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
O2 darf für Papierrechnung keine Extra-Gebühren nehmen
Besprechungen u.ä.
- taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)
Elektronischer Rechnungsversand: Kein Entgelt für Papierrechnungen
Sonstiges
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Gebühren für die Erstellung von Papierrechnungen unzulässig
Verfahrensgang
- LG München I, 30.01.2014 - 12 O 23800/12
- OLG München, 05.02.2015 - 29 U 830/14
- BGH, 28.10.2015 - III ZR 64/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.10.2014 - III ZR 32/14
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters: Inhaltskontrolle für …
Auszug aus OLG München, 05.02.2015 - 29 U 830/14
Auch wenn die allgemeine Verbreitung der Internetnutzung seit der in NJW 2009, 3227 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiter zugenommen haben mag, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über dieses Medium bereits zum allgemeinen Standard erstarkt ist; angesichts dessen ist (auch) die Erteilung einer Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht des Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. BGH NJW 2015, 328 Tz. 40), deren er sich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entledigen kann.Demgegenüber unterliegen solche (Preisneben-)Abreden der Inhaltskontrolle, die sich zwar mittelbar auf Preis und Leistung auswirken, diese aber nicht ausschließlich festlegen, und bestehende Rechtsvorschriften, insbesondere Regelungen des dispositiven Gesetzesrechts, ergänzen oder von diesen abweichen (vgl. BGH NJW 2015, 328 Tz. 37).
Das eröffnet die Möglichkeit der Inhaltskontrolle (vgl. BGH NJW 2015, 328 Tz. 38).
Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH NJW 2015, 328 Tz. 39 m. w. N.).
- BGH, 16.07.2009 - III ZR 299/08
Online-Rechnung eines Mobilfunkproviders
Auszug aus OLG München, 05.02.2015 - 29 U 830/14
(2) Darin liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da der "elektronische Rechtsverkehr" derzeit noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 2009, 3227 Tz. 21).Auch wenn die allgemeine Verbreitung der Internetnutzung seit der in NJW 2009, 3227 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiter zugenommen haben mag, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über dieses Medium bereits zum allgemeinen Standard erstarkt ist; angesichts dessen ist (auch) die Erteilung einer Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht des Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. BGH NJW 2015, 328 Tz. 40), deren er sich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entledigen kann.
- BGH, 04.07.2012 - VIII ZR 109/11
Abstehen vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz
Auszug aus OLG München, 05.02.2015 - 29 U 830/14
Eine Klageänderung ist nur dann nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (vgl. BGH NJW 2012, 2662 Tz. 20 m. w. N.).
- BGH, 28.10.2015 - III ZR 64/15
Unterlassungsbegehren gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen bzgl. der …
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2015 - 29 U 830/14 - wird als unzulässig verworfen.