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   BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09   

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BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09 (https://dejure.org/2009,22774)
BPatG, Entscheidung vom 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09 (https://dejure.org/2009,22774)
BPatG, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - 29 W (pat) 1/09 (https://dejure.org/2009,22774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Farbmarke kann bei markenmäßiger Benutzung im Verkehr schutzfähig sein

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 37/04

    Goldhase

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09
    In der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise verbinden sich Farbe und Ware damit zu einem einheitlichen lediglich dekorativen Erscheinungsbild, so dass der Verkehr keine Veranlassung hat, der Farbe als solcher eine herkunftshinweisende Wirkung beizumessen (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rdnr. 28 -Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rdnr. 24 -Goldhase; GRUR 2003, 712, 714 -Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 -Farbmarke Rot).
  • BPatG, 05.12.2007 - 29 W (pat) 57/07

    Farbmarke Rot

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09
    In der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise verbinden sich Farbe und Ware damit zu einem einheitlichen lediglich dekorativen Erscheinungsbild, so dass der Verkehr keine Veranlassung hat, der Farbe als solcher eine herkunftshinweisende Wirkung beizumessen (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rdnr. 28 -Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rdnr. 24 -Goldhase; GRUR 2003, 712, 714 -Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 -Farbmarke Rot).
  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09
    In der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise verbinden sich Farbe und Ware damit zu einem einheitlichen lediglich dekorativen Erscheinungsbild, so dass der Verkehr keine Veranlassung hat, der Farbe als solcher eine herkunftshinweisende Wirkung beizumessen (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rdnr. 28 -Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rdnr. 24 -Goldhase; GRUR 2003, 712, 714 -Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 -Farbmarke Rot).
  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 204/00

    "Goldbarren"; Verkehrsbedeutung einer aus einer dreidimensionalen Marke mit

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09
    In der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise verbinden sich Farbe und Ware damit zu einem einheitlichen lediglich dekorativen Erscheinungsbild, so dass der Verkehr keine Veranlassung hat, der Farbe als solcher eine herkunftshinweisende Wirkung beizumessen (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rdnr. 28 -Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rdnr. 24 -Goldhase; GRUR 2003, 712, 714 -Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 -Farbmarke Rot).
  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09
    Die Eintragung einer Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung setzt voraus, dass das Zeichen in Folge seiner kennzeichenmäßigen Verwendung für die fraglichen Waren und Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkannt wird (vgl. BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 23 -VISA-GE).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09
    Maßgebliche Kriterien sind dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrieund Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. EuGH GRUR 2006, 1022, Rdnr. 75 -Wicklerform; GRUR 2002, 804, Rdnr. 60 -Philips; GRUR 1999, 723, Rdnr. 51 -Chiemsee).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09
    Maßgebliche Kriterien sind dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrieund Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. EuGH GRUR 2006, 1022, Rdnr. 75 -Wicklerform; GRUR 2002, 804, Rdnr. 60 -Philips; GRUR 1999, 723, Rdnr. 51 -Chiemsee).
  • BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06

    Farbmarke Signalgelb

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09
    Für den Senat folgt daraus, dass außergewöhnliche Umstände nur angenommen werden können, wenn die Waren Teil eines in sich geschlossenen, von den üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten unabhängigen und in diesem Sinne spezifischen Marktsegments sind (vgl. BPatG 29 W (pat) 58/06 -Signalgelb).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09
    Maßgebliche Kriterien sind dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrieund Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. EuGH GRUR 2006, 1022, Rdnr. 75 -Wicklerform; GRUR 2002, 804, Rdnr. 60 -Philips; GRUR 1999, 723, Rdnr. 51 -Chiemsee).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rdnrn. 27 f. -BioID; GRUR 2004, 674, Rdnr. 34 -Postkantoor; BGH GRUR 2005, 417, 418, 419 -BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 -FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03

    Zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BPatG, 16.03.2005 - 33 W (pat) 143/02
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

    (4) Soweit die Revision weiter rügt, das Berufungsgericht habe sich in Widerspruch zu der im Eintragungsverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts gesetzt (BPatG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 29 W (pat) 1/09, juris), das eine Gewöhnung des Verkehrs an die herkunftshinweisende Verwendung abstrakter Farbmarken im Bereich zweisprachiger Wörterbücher verneint habe, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg.
  • BGH, 23.10.2014 - I ZB 61/13

    Langenscheidt-Gelb - Markenlöschungsverfahren: Voraussetzungen der Überwindung

    als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für zweisprachige Wörterbücher in Printform mit Priorität vom 7. März 1996 eingetragen (vgl. BPatG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 29 W [pat] 1/09, juris).

    (2) Das Bundespatentgericht hat in der angefochtenen Entscheidung auf seinen im Eintragungsverfahren ergangenen Beschluss vom 28. Oktober 2009 (29 W [pat] 1/09, juris) Bezug genommen.

  • BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14

    Farbmarke Rot - HKS 13 (Sparkassen-Rot)

    Sie lenkt und verengt die Wahrnehmung und die Antwortmöglichkeiten bereits zu Beginn der Befragung in Richtung Unternehmenskennzeichen und angesichts des Unternehmensbezugs auch indirekt in Richtung betrieblicher Herkunftshinweis (vgl. zu dieser Problematik BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 29 W (pat) 20/05 - Magenta, juris Rn. 141; fraglich ist, ob in dem Verfahren des BPatG die dort gebilligte wohl entsprechende Fragestellung fachgerecht ist, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 29 W (pat) 1/09 - Farbmarke gelb HKS 5, vom BGH bestätigt im Löschungsrechtsbeschwerdeverfahren, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 61/13 - Langenscheidt-Gelb, siehe dort Rn. 44).
  • OLG Köln, 09.11.2012 - 6 U 38/12

    Schutzfähigkeit der zweisprachige Wörterbücher in Printform geschützten Farbmarke

    Das Bundespatentgericht hatte daraufhin mit Beschluss vom 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09 - die die Markeneintragung zurückweisenden Beschlüsse des DPMA mit der Begründung aufgehoben, die angemeldete Farbmarke sei zwar mangels Unterscheidungskraft von Hause aus nicht schutzfähig, habe sich aber im Verkehr durchgesetzt.

    Der Senat teilt die vom Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09 -, vom DPMA in seinem Beschluss vom 19.06.2012 und vom Landgericht im angefochtenen Urteil geäußerte Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der Klagemarke als verkehrsdurchgesetztes Zeichen (§ 8 Abs. 3 MarkenG) vorlagen.

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