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   BPatG, 05.03.2008 - 29 W (pat) 223/04   

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BPatG, 05.03.2008 - 29 W (pat) 223/04 (https://dejure.org/2008,28756)
BPatG, Entscheidung vom 05.03.2008 - 29 W (pat) 223/04 (https://dejure.org/2008,28756)
BPatG, Entscheidung vom 05. März 2008 - 29 W (pat) 223/04 (https://dejure.org/2008,28756)
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 05.03.2008 - 29 W (pat) 223/04
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2005, 1042 ff. - Rn. 23 - THOMSON LIFE/ LIFE; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK).

    Dies gilt auch für Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne Weiteres hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 05.03.2008 - 29 W (pat) 223/04
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2005, 1042 ff. - Rn. 23 - THOMSON LIFE/ LIFE; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK).

    Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

  • BPatG, 16.05.2007 - 32 W (pat) 86/05
    Auszug aus BPatG, 05.03.2008 - 29 W (pat) 223/04
    Für die einschlägigen Waren und Dienstleistungen wurde durch das Bundespatentgericht auch ähnlichen Zeichen die Eintragung verwehrt (29 W (pat) 27/05 - TV-Wartezimmer; 29 W (pat) 162/98 - POWER-RADIO-TV; 30 W (pat) 69/02 - Single TV; 32 W (pat) 86/05 - Traumpartner TV; 32 W (pat) 278/02- Talent TV).
  • BPatG, 29.09.2010 - 26 W (pat) 114/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "easy.TV So muss Fernsehen sein. (Wort-Bild-Marke)" -

    Für die Dienstleistungen "Werbung, insbesondere Rundfunkwerbung, Entwurf und Erstellung von Werbetexten und Werbespots" sind die angemeldeten Zeichen lediglich eine Sachangabe dazu, wofür geworben werden soll, und werden daher vom Publikum nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden (vgl. BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 223/04 - Dating TV).

    Mit dem angemeldeten Zeichen versehene vorgenannte Waren vermitteln dem Verbraucher nur den Sachhinweis auf den Inhalt, nicht aber einen betriebsbezogenen Hinweis auf den Hersteller (vgl. BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 223/04 - Dating TV für Computersoftware, 30 W (pat) 69/02 - SingleTV für Telefonkarten).

    Für die Dienstleistungen "Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen, Beratung und technische Unterstützung auf den Gebieten der Informations- und Computertechnologie und der Telekommunikation, Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Internetzugang über Software, E-Mail-Dienste , Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Webhosting, softwaremäßige Vernetzung von Rechnern und Rechnernetzwerken, Registrierung und Verwaltung von Domainnamen " besteht ein enger Zusammenhang zur Telekommunikation, so dass auch für diese "easy.TV" nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird (vgl. BPatG 29 W (pat) 223/04 - Dating TV).

  • BPatG, 29.09.2010 - 26 W (pat) 112/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "easy.TV (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Für die Dienstleistungen "Werbung, insbesondere Rundfunkwerbung, Entwurf und Erstellung von Werbetexten und Werbespots" sind die angemeldeten Zeichen lediglich eine Sachangabe dazu, wofür geworben werden soll, und werden daher vom Publikum nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden (vgl. BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 223/04 - Dating TV).

    Mit dem angemeldeten Zeichen versehene vorgenannte Waren vermitteln dem Verbraucher nur den Sachhinweis auf den Inhalt, nicht aber einen betriebsbezogenen Hinweis auf den Hersteller (vgl. BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 223/04 - Dating TV für Computersoftware, 30 W (pat) 69/02 - SingleTV für Telefonkarten).

    Für die Dienstleistungen "Sammeln von Daten und Informationen in einer Datenbank als Multimediadienste, Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikation; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Zurverfügungstellen von Internetzugang, E-Mail-Dienste, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Webhosting, softwaremäßige Vernetzung von Rechnern und Rechnernetzwerken, Registrierung und Verwaltung von Domainnamen besteht ein enger Zusammenhang zur Telekommunikation, so dass auch für diese "easy.TV" nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird (vgl. BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 223/04 - Dating TV).

  • BPatG, 09.09.2014 - 27 W (pat) 525/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Therapie.TV" - zum Wesen der Dienstleistung

    Es besteht vielmehr ein so enger Bezug zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht (mehr) trennt (vgl. BPatG 29 W (pat) 223/04 - Dating TV).

    Nach Ansicht des Senats besteht vielmehr ein so enger Bezug zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung, dass das entsprechende Verkehrsverständnis  zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht (mehr) trennt (BPatG 29 W (pat) 223/04 - Dating TV).

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