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   BPatG, 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08   

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https://dejure.org/2008,16394
BPatG, 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08 (https://dejure.org/2008,16394)
BPatG, Entscheidung vom 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08 (https://dejure.org/2008,16394)
BPatG, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - 29 W (pat) 33/08 (https://dejure.org/2008,16394)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 164
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus BPatG, 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08
    Diese Grundsätze gelten auch für Farbmarken (vgl. EuGH GRUR Int 2005, 227, 231, Rn. 78 - Farbe Orange).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-321/03

    Dyson - Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 2 - Begriff des

    Auszug aus BPatG, 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08
    Diese sind zur Bestimmung des Schutzgegenstands der konturunbestimmten Farbkombination ausreichend im Unterschied zur Entscheidung des EuGH zu Dyson (GRUR 2007, 231) und zur Entscheidung des 29. Senats zu "Strichcode auf Buchrücken" (BPatG GRUR 2008, 416).
  • BPatG, 28.03.2007 - 29 W (pat) 184/04

    Variabler Strichcode

    Auszug aus BPatG, 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08
    Diese sind zur Bestimmung des Schutzgegenstands der konturunbestimmten Farbkombination ausreichend im Unterschied zur Entscheidung des EuGH zu Dyson (GRUR 2007, 231) und zur Entscheidung des 29. Senats zu "Strichcode auf Buchrücken" (BPatG GRUR 2008, 416).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind Farben und Farbzusammenstellungen markenfähig im Sinne des Art. 2 MarkenRL, wenn sie als Zeichen wirken, sich graphisch darstellen lassen, und unterscheidungsfähig sind im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 23 - Libertel; GRUR 2004, 858, Rn. 22 - Heidelberger Bauchemie).
  • BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05

    Farbmarke gelb/grün II

    Auszug aus BPatG, 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08
    Dies genügt den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Gelb/ Grün unter Verweisung auf die Entscheidung zu dem vergleichbaren Zeichen "Dunkelblau/Hellblau" gestellt hat, wenn er ausführt: "... eine Angabe der konkreten Farbverteilung ... ist jedenfalls erfüllt, wenn etwa begehrt wird, mehrere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher Anordnung nebeneinander einzutragen, bei mehr als zwei Farben auch unter Angabe der Reihenfolge" (vgl. auch BGH GRUR 2007, 55, Rn. 13 - Gelb/Grün II; BPatG GRUR 2005, 1056 - Dunkelblau/Hellblau).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind Farben und Farbzusammenstellungen markenfähig im Sinne des Art. 2 MarkenRL, wenn sie als Zeichen wirken, sich graphisch darstellen lassen, und unterscheidungsfähig sind im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 23 - Libertel; GRUR 2004, 858, Rn. 22 - Heidelberger Bauchemie).
  • BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03

    Zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau

    Auszug aus BPatG, 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08
    Dies genügt den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Gelb/ Grün unter Verweisung auf die Entscheidung zu dem vergleichbaren Zeichen "Dunkelblau/Hellblau" gestellt hat, wenn er ausführt: "... eine Angabe der konkreten Farbverteilung ... ist jedenfalls erfüllt, wenn etwa begehrt wird, mehrere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher Anordnung nebeneinander einzutragen, bei mehr als zwei Farben auch unter Angabe der Reihenfolge" (vgl. auch BGH GRUR 2007, 55, Rn. 13 - Gelb/Grün II; BPatG GRUR 2005, 1056 - Dunkelblau/Hellblau).
  • BPatG, 10.12.2003 - 29 W (pat) 89/03
    Auszug aus BPatG, 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08
    Die grundsätzliche Eignung einzelner Farben und Farbkombinationen Informationen über die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu vermitteln (vgl. EuGH - Libertel, a. a. O., Rn. 41; EuGH - Heidelberger Bauchemie, a. a. O., Rn. 23), zeigt sich jedenfalls an der etablierten Übung verschiedener Unternehmen, konturunbestimmte Farben zur Kennzeichnung ihrer Produkte als sog. Hausfarben zu verwenden (vgl. BPatG GRUR 2004, 870, 871 - zweifarbige Kombination Grün/Gelb; Zukunftsletter 09/05, S. 8 - Corporate Colors: Was Markenimages mit Farben zu tun haben.).
  • BGH, 19.09.2001 - I ZB 3/99

    Farbmarke gelb/grün; Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit einer Marke

    Auszug aus BPatG, 21.05.2008 - 29 W (pat) 33/08
    Auch hier kommt es nach dessen Inhalt und Bedeutung darauf an, im Eintragungsverfahren bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung in das Register zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft befindlichen Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (vgl. BGH GRUR 2002, 427, 428 - Gelb/Grün; GRUR 1999, 730, 731 - Magenta/Grau).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 23/98

    Anforderungen an markenrechtliche Unterscheidungskraft von konturlosen Farben

  • OLG Nürnberg, 29.03.2022 - 3 U 3358/21

    Wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche aufgrund einer bestimmten farblichen

    (5) Ob das für den Bereich der einzutragenden Marken geltende Erfordernis, dass die Verwendung von Farben auf dem maßgeblichen Produktmarkt als Herkunftshinweis üblich sein muss (BPatG, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 29 W (pat) 33/08 Farbmarke Gelb-Rot [für Gartengeräte], GRUR 2009, 164 (165); Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 8 Rn. 182), auch im vorliegenden Zusammenhang zu beachten ist und erfüllt ist, kann daher offen bleiben.
  • BPatG, 13.06.2018 - 28 W (pat) 584/17
    Nach der nationalen Rechtsprechung entspricht diesem Kriterium jedenfalls ein Anmeldebegehren, das auf Farben gerichtet ist, die nebeneinander angeordnet sind und deren Reihenfolge bestimmt ist (vgl. BGH GRUR 2007, 55, Rdnr. 13 - Gelb/Grün II unter Hinweis auf BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 - Dunkelblau/Hellblau; BPatG GRUR 2006, 764, 765 f. - Samtrot/Silber; BPatG, Beschluss vom 7. Juli 2008, 28 W (pat) 21/08 - Orange/Schwarz; BPatG, Beschluss vom 21. August 2008, 29 W (pat) 33/08 - Rot/Gelb; BPatG, Beschluss vom 24. April 2013, 26 W (pat) 568/12 - Blau/Silber; BPatG, Beschluss vom 12. Juni 2012, 27 W (pat) 105/11 - Rot/Gelb/Blau; abweichend EuG, Beschluss vom 30. November 2017, T-102/15 - Blau/Silber).

    (4) Dagegen sind weitere Festlegungen zur Gestaltung und Ausdehnung der Farben mit dem Wesen einer Farbmarke, deren Schutzgegenstand die Farbe an sich ohne konkrete flächenhafte oder räumliche Begrenzung ist, nicht zu vereinbaren (vgl. BPatG, a. a. O. - Dunkelblau/Hellblau [juris Rdnr. 24, 26]; BPatG, Beschluss vom 21. August 2008, 29 W (pat) 33/08 - Rot/Gelb [juris Rdnr. 15 f.]).

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