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   BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 35/07   

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BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 35/07 (https://dejure.org/2009,10517)
BPatG, Entscheidung vom 14.10.2009 - 29 W (pat) 35/07 (https://dejure.org/2009,10517)
BPatG, Entscheidung vom 14. Oktober 2009 - 29 W (pat) 35/07 (https://dejure.org/2009,10517)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Wortmarke "my choice" teilweise unterscheidungskräftig

  • kanzlei.biz

    Wortmarke "my choice" teilweise unterscheidungskräftig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "my choice" als Marke für Print- und Onlinewerbung eintragbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Für Internet- und Printreklame "my choice" als Marke eintragungsfähig

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 35/07
    Unterscheidungskraft i. S. des § 8 II Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH, GRUR 2003, 514 [517 Rdnr. 40] = EuZW 2003, 439 Linde, Winward u. Rado; GRUR 2006, 233 [235 Rdnr. 45] Standbeutel; BGH, GRUR 2003, 1050 Cityservice; BGHZ 167, 278 = GRUR 2006, 850 [854 Rdnrn. 18 f.] FUSSBALL WM 2006).

    Bei Wortmarken im Allgemeinen, Einzelwörtern, Wortfolgen und Slogans ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn diesen ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr. seit BGH, GRUR 1999, 1093 FOR YOU; i. Ü. vgl. GRUR 2003, 1050 Cityservice, und BGHZ 167, 278 = GRUR 2006, 850 FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2000, 321 = MarkenR 2000, 48 Radio von hier; GRUR 2001, 1042 [1044 re. Sp.] Gute Zeiten Schlechte Zeiten).

    Je bekannter der beschreibende Begriffsinhalt einer Bezeichnung ist, desto eher wird der Verkehr ihn auch dann als solchen erfassen, wenn der Begriff ihm im Zusammenhang mit der Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung entgegentritt (BGHZ 167, 278 = GRUR 2006, 850 Rdnr. 29 FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschl. v. 27.4.2006 I ZB 97/05, BeckRS 2006, 09470 WM 2006; in Verbindung mit BPatG, Beschl. v. 4.4.2007 32 W [pat] 238/04, BeckRS 2007, 08085 WM 2006).

    Geläufigen und alltäglichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache fehlt im Allgemeininteresse die notwendige Unterscheidungskraft, wenn sie der Verkehr stets nur als solches, nicht jedoch auch als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 und 45 -FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2007, 1071, 1072, Rdnr. 25 -Kinder II).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 35/07
    Hinzu kommt, soweit es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 III MarkenG, für den andere Anforderungen gelten, dass die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH, GRUR 2000, 882 [883] Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 [1043] REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043 [1045] Gute Zeiten Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 [1072] Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 Winnetou; BPatG, GRUR 2006, 593 Der kleine Eisbär; Beschl. v. 24.10.2007 32 W [pat] 21/06, BeckRS 2007, 19372 New Beauty).

    Für die Dienstleistungen in Klasse 41, die sich auf die "Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehrund Informationsmaterial jeweils einschließlich gespeicherter Tonund Bildinformation" beziehen, steht "my choice" noch in einem engen sachlichen Zusammenhang zur oben genannten unmittelbar beschreibenden bzw. inhaltsbezogenen Angabe und ist daher nicht schutzfähig (BGH; GRUR 2003, 342 -Winnetou; BPatG a. a. O. -My World).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 35/07
    Das wegen des beim BGH anhängigen Verfahrens 29 W (pat) 134/05 bzw. BGH I ZB 34/08 -My World durch Beschluss ausgesetzte Verfahren, kann nunmehr nach der Entscheidung des BGH vom 22. Januar 2009 fortgesetzt werden.

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2009 (BGH GRUR 2009, 949 -My World) hat im Rahmen der Amtsermittlung eine sorgfältige und strenge Recherche zu den tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen (BPatG 29 W (pat) 134/05 -My World).

  • BPatG, 20.04.2005 - 32 W (pat) 92/04
    Auszug aus BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 35/07
    Die von der Anmelderin angeführte Voreintragung "MY LIFE" (BPatG 32 W (pat) 92/04) unterscheide sich in einem wesentlichen Aspekt von der angemeldeten Wortfolge, da diese nicht als Gegenstand oder Inhaltsangabe, sondern lediglich im Sinne von "meine Auswahl, mein Warenangebot, mein Sortiment" verstanden werde.

    Die Schutzfähigkeit des beanspruchten Zeichens ergebe sich schon aus einem Vergleich mit der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Verfahren 32 W (pat) 92/04 "MY LIFE".

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 35/07
    Unterscheidungskraft i. S. des § 8 II Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH, GRUR 2003, 514 [517 Rdnr. 40] = EuZW 2003, 439 Linde, Winward u. Rado; GRUR 2006, 233 [235 Rdnr. 45] Standbeutel; BGH, GRUR 2003, 1050 Cityservice; BGHZ 167, 278 = GRUR 2006, 850 [854 Rdnrn. 18 f.] FUSSBALL WM 2006).

    Bei Wortmarken im Allgemeinen, Einzelwörtern, Wortfolgen und Slogans ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn diesen ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr. seit BGH, GRUR 1999, 1093 FOR YOU; i. Ü. vgl. GRUR 2003, 1050 Cityservice, und BGHZ 167, 278 = GRUR 2006, 850 FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2000, 321 = MarkenR 2000, 48 Radio von hier; GRUR 2001, 1042 [1044 re. Sp.] Gute Zeiten Schlechte Zeiten).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 35/07
    Bei Wortmarken im Allgemeinen, Einzelwörtern, Wortfolgen und Slogans ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn diesen ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr. seit BGH, GRUR 1999, 1093 FOR YOU; i. Ü. vgl. GRUR 2003, 1050 Cityservice, und BGHZ 167, 278 = GRUR 2006, 850 FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2000, 321 = MarkenR 2000, 48 Radio von hier; GRUR 2001, 1042 [1044 re. Sp.] Gute Zeiten Schlechte Zeiten).

    Hinzu kommt, soweit es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 III MarkenG, für den andere Anforderungen gelten, dass die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH, GRUR 2000, 882 [883] Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 [1043] REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043 [1045] Gute Zeiten Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 [1072] Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 Winnetou; BPatG, GRUR 2006, 593 Der kleine Eisbär; Beschl. v. 24.10.2007 32 W [pat] 21/06, BeckRS 2007, 19372 New Beauty).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 35/07
    Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH -Bücher für eine bessere Welt, a. a. O.; EuGH GRUR 2004, 146 -DOUBLEMINT).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 35/07
    Hinzu kommt, soweit es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 III MarkenG, für den andere Anforderungen gelten, dass die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH, GRUR 2000, 882 [883] Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 [1043] REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043 [1045] Gute Zeiten Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 [1072] Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 Winnetou; BPatG, GRUR 2006, 593 Der kleine Eisbär; Beschl. v. 24.10.2007 32 W [pat] 21/06, BeckRS 2007, 19372 New Beauty).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

    Auszug aus BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 35/07
    Bei Wortmarken im Allgemeinen, Einzelwörtern, Wortfolgen und Slogans ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn diesen ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr. seit BGH, GRUR 1999, 1093 FOR YOU; i. Ü. vgl. GRUR 2003, 1050 Cityservice, und BGHZ 167, 278 = GRUR 2006, 850 FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2000, 321 = MarkenR 2000, 48 Radio von hier; GRUR 2001, 1042 [1044 re. Sp.] Gute Zeiten Schlechte Zeiten).
  • BPatG, 24.10.2007 - 32 W (pat) 21/06
    Auszug aus BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 35/07
    Hinzu kommt, soweit es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 III MarkenG, für den andere Anforderungen gelten, dass die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH, GRUR 2000, 882 [883] Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 [1043] REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043 [1045] Gute Zeiten Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 [1072] Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 Winnetou; BPatG, GRUR 2006, 593 Der kleine Eisbär; Beschl. v. 24.10.2007 32 W [pat] 21/06, BeckRS 2007, 19372 New Beauty).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

  • BPatG, 10.01.2007 - 29 W (pat) 43/04
  • BPatG, 04.04.2007 - 32 W (pat) 238/04
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04

    Kriterien für eine Schutzfähigkeit einer Wortmarke; Vorliegen eines nur geringen

  • BPatG, 08.02.2006 - 32 W (pat) 269/03

    Der kleine Eisbär

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04

    Farbmarke Gelb - Yello

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 97/05

    Kein Markenschutz für "FUSSBALL WM 2006"

  • EuGH, 15.02.2007 - C-239/05

    BVBA Management, Training en Consultancy - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

  • BPatG, 27.11.2013 - 29 W (pat) 523/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "myJobs" - Unterscheidungskraft - kein

    Wörter wie "my" und "mein" sind vielfältig gebräuchlich und werbeüblich, um auszudrücken, dass die Sachangabe bzw. das beworbene Produkt Gegenstand einer subjektiven Perspektive ist; der Verbraucher wird in den Mittelpunkt gestellt und die Waren und Dienstleistungen werden als speziell für dessen Bedürfnisse bestimmt angepriesen (vgl. BPatG 33 W (pat) 509/12 - Mein Windpark; 30 W (pat) 85/10 - MYPILOT; 25 W (pat) 3/10 - Myfruit; 29 W (pat) 35/07 - my choice).
  • BPatG, 21.01.2021 - 30 W (pat) 517/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "MyGecko/Geck" - Einrede mangelnder Benutzung - keine

    Innerhalb der angegriffenen Marke werde der Bestandteil "My" vom Verkehr ohne Weiteres als Possessivpronomen aufgefasst, das in der inländischen Werbung omnipräsent sei und hier als anpreisender Hinweis auf Waren, die auf die Bedürfnisse der Kunden zugeschnitten sind, verwendet werde (unter Hinweis auf BPatG 25 W (pat) 3/10 - MyFruit; 29 W (pat) 35/07 - my choice; 27 W (pat) 5/08 - MYPHOTOBOOK).
  • BPatG, 28.03.2011 - 29 W (pat) 23/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wissen und Handeln für die Erde (Wort-Bild-Marke)" -

    cc) Soweit die in Klasse 16 angemeldeten "Buchbinderartikel" und die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen "Präsentation von Firmen und Produkten, insbesondere aus, im Internet und anderen Medien; Vermietung von Werbeflächen im Internet" typischerweise nicht nach ihrem Inhalt benannt werden, gilt, dass es sich bei der angemeldeten Wortfolge um eine nicht schutzfähige Werbeaussage allgemeiner Natur handelt (vgl. BPatG 29 W (pat) 35/07 - my choice).
  • BPatG, 31.05.2010 - 29 W (pat) 103/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "MeineWahl (Wort-Bild-Marke)" - Markenumschreibung

    Es ist ebenso möglich, dass er sie als schlagwortartigen Hinweis auf einen bestimmten Dienstleistungserbringer und als Mittel zur Unterscheidung von anderen Dienstleistungserbringern auffasst (BPatG 29 W (pat) 35/07 - my choice).
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