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   BPatG, 21.09.2011 - 29 W (pat) 40/09   

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BPatG, 21.09.2011 - 29 W (pat) 40/09 (https://dejure.org/2011,2512)
BPatG, Entscheidung vom 21.09.2011 - 29 W (pat) 40/09 (https://dejure.org/2011,2512)
BPatG, Entscheidung vom 21. September 2011 - 29 W (pat) 40/09 (https://dejure.org/2011,2512)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschungsantrag für die eingetragene Marke "Kaleido" wegen fehlender beschreibender Eigenschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Kaleido" - keine Unterscheidungskraft - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Kaleido" - keine Unterscheidungskraft - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Kaleido" - keine Unterscheidungskraft - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BPatG, 15.01.2002 - 33 W (pat) 268/01
    Auszug aus BPatG, 21.09.2011 - 29 W (pat) 40/09
    Dementsprechend habe das Bundespatentgericht den Bezeichnungen "EUROP" als Abwandlung von "europäisch" (27 W (pat) 7/01), "Flexo" als Abwandlung von "flexibel" (28 W (pat) 53/04) oder "TRENDSET" als Abwandlung von "Trendsetter" (33 W (pat) 268/01) eine hinreichende Unterscheidungskraft zugebilligt.

    Für die beanspruchten Waren aus dem Bodenbelagsbereich konnte das angemeldete Zeichen "TRENDSET" als noch ausreichend phantasievolle Abwandlung des Ausdrucks "Trendsetter" angesehen werden (BPatG 33 W (pat) 268/01 - TRENDSET), während "Kaleido" für Kaleidoskope keine originelle Abkürzung darstellt.

  • BPatG, 22.12.2004 - 28 W (pat) 53/04
    Auszug aus BPatG, 21.09.2011 - 29 W (pat) 40/09
    Dementsprechend habe das Bundespatentgericht den Bezeichnungen "EUROP" als Abwandlung von "europäisch" (27 W (pat) 7/01), "Flexo" als Abwandlung von "flexibel" (28 W (pat) 53/04) oder "TRENDSET" als Abwandlung von "Trendsetter" (33 W (pat) 268/01) eine hinreichende Unterscheidungskraft zugebilligt.

    Die Wortmarke "Flexo" unterscheidet sich von der beschreibenden Sachangabe "flexibel" und dessen Abkürzung "flex." durch das markante "o" (BPatG 28 W (pat) 53/04 - Flexo), während bei "Kaleido" eine solche Verfremdung nicht vorliegt.

  • BPatG, 20.08.2002 - 27 W (pat) 7/01
    Auszug aus BPatG, 21.09.2011 - 29 W (pat) 40/09
    Dementsprechend habe das Bundespatentgericht den Bezeichnungen "EUROP" als Abwandlung von "europäisch" (27 W (pat) 7/01), "Flexo" als Abwandlung von "flexibel" (28 W (pat) 53/04) oder "TRENDSET" als Abwandlung von "Trendsetter" (33 W (pat) 268/01) eine hinreichende Unterscheidungskraft zugebilligt.

    Im Gegensatz zu "Kaleido" für Kaleidoskope fehlt es bei der Wortmarke "EU-ROP" an einer hinreichend eindeutigen Bedeutung im Sinne von "europäisch" oder "Europa" (BPatG 27 W (pat) 7/01 - EUROP).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 21.09.2011 - 29 W (pat) 40/09
    Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 RdNr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 RdNr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. 854 RdNr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Denn weder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts noch die vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten verbindlich (EuGH GRUR 2004, 428, 432, Nr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674 RdNr. 43 f. - Postkantoor).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 21.09.2011 - 29 W (pat) 40/09
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 RdNr. 45 - Standbeutel; 229, 230 RdNr. 27 - BiolD; a. a. O. RdNr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 RdNr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 RdNr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

    Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 RdNr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 RdNr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. 854 RdNr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 21.09.2011 - 29 W (pat) 40/09
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 RdNr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

    Denn weder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts noch die vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten verbindlich (EuGH GRUR 2004, 428, 432, Nr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674 RdNr. 43 f. - Postkantoor).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 21.09.2011 - 29 W (pat) 40/09
    Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 RdNr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 RdNr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. 854 RdNr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 21.09.2011 - 29 W (pat) 40/09
    Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 RdNr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 952, 953 RdNr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. 854 RdNr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

    Auszug aus BPatG, 21.09.2011 - 29 W (pat) 40/09
    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 RdNr. 8 - STREETBALL; 778, 779 RdNr. 11 - Willkommen im Leben; 949 f. RdNr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 27.09.2006 - 29 W (pat) 86/04

    Kriterien für eine Schutzfähigkeit einer Wortmarke; Vorliegen eines nur geringen

    Auszug aus BPatG, 21.09.2011 - 29 W (pat) 40/09
    Dabei gilt, dass je bekannter der beschreibende Begriffsgehalt für die Waren oder Dienstleistung ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Erscheinung tritt (BPatG GRUR 2007, 58, 60 - BuchPartner).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

    Insoweit hat es das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen (BPatG, Beschluss vom 21. September 2011 - 29 W (pat) 40/09, juris).
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Rechtsprechung
   BPatG, 12.06.2013 - 29 W (pat) 40/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15950
BPatG, 12.06.2013 - 29 W (pat) 40/09 (https://dejure.org/2013,15950)
BPatG, Entscheidung vom 12.06.2013 - 29 W (pat) 40/09 (https://dejure.org/2013,15950)
BPatG, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - 29 W (pat) 40/09 (https://dejure.org/2013,15950)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Kaleido" für Spielzeug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 01.11.2013 - 5 U 68/13

    Markenmäßige Benutzung durch App-Name - Stadt, Land, Fluss

    ff) Der Verweis der Klägerin auf den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 12. Juni 2013, 29 W (pat) 40/09, in dem ausgeführt wird, die Bezeichnung "Kaleido" werde tatsächlich kennzeichenmäßig für eine App benutzt, besagt für den vorliegenden Fall nichts, da eine kennzeichenmäßige Benutzung auch eine Verwendung als Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG erfasst.
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