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   BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 55/07   

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BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 55/07 (https://dejure.org/2009,29924)
BPatG, Entscheidung vom 06.05.2009 - 29 W (pat) 55/07 (https://dejure.org/2009,29924)
BPatG, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - 29 W (pat) 55/07 (https://dejure.org/2009,29924)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 55/07
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere solche Marken, denen das angesprochene Publikum für die hinsichtlich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 -Postkantoor; BGH GRUR 2005, 417 -BerlinCard) oder etwa eine bloße Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 1995, 410 -Turbo; GRUR 2001, 735 -Test it; GRUR 2002, 1070 -Bar jeder Vernunft) zuordnet.

    Auch können die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. -Gute Zeiten -Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 -Bar jeder Vernunft).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 55/07
    Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 -Henkel; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice).

    Es handelt sich bei den angemeldeten Zeichen diesbezüglich auch nicht um eine bloße Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art, die Verbraucher, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 55/07
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere solche Marken, denen das angesprochene Publikum für die hinsichtlich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 -Postkantoor; BGH GRUR 2005, 417 -BerlinCard) oder etwa eine bloße Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 1995, 410 -Turbo; GRUR 2001, 735 -Test it; GRUR 2002, 1070 -Bar jeder Vernunft) zuordnet.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 55/07
    Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 -Henkel; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 55/07
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere solche Marken, denen das angesprochene Publikum für die hinsichtlich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 -Postkantoor; BGH GRUR 2005, 417 -BerlinCard) oder etwa eine bloße Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 1995, 410 -Turbo; GRUR 2001, 735 -Test it; GRUR 2002, 1070 -Bar jeder Vernunft) zuordnet.
  • BGH, 23.03.1995 - I ZB 20/93

    "TURBO"; Unterscheidungskraft eines Modeworts

    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 55/07
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere solche Marken, denen das angesprochene Publikum für die hinsichtlich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 -Postkantoor; BGH GRUR 2005, 417 -BerlinCard) oder etwa eine bloße Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 1995, 410 -Turbo; GRUR 2001, 735 -Test it; GRUR 2002, 1070 -Bar jeder Vernunft) zuordnet.
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 55/07
    Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Verbraucher ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnehmen, wie es ihnen entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 431 Rn. 53 -Henkel; BGH GRUR 2001, 1151 -marktfrisch).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 55/07
    Auch können die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. -Gute Zeiten -Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 -Bar jeder Vernunft).
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

    Auszug aus BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 55/07
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere solche Marken, denen das angesprochene Publikum für die hinsichtlich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 -Postkantoor; BGH GRUR 2005, 417 -BerlinCard) oder etwa eine bloße Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 1995, 410 -Turbo; GRUR 2001, 735 -Test it; GRUR 2002, 1070 -Bar jeder Vernunft) zuordnet.
  • BPatG, 06.03.2024 - 29 W (pat) 10/21
    Doch selbst soweit hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen das angemeldete Zeichen weder beschreibend ist, noch ein beschreibender Bezug vorliegt, wird es der Verkehr nicht als Hinweis auf den Hersteller der so bezeichneten Waren oder Erbringer der Dienstleistungen, sondern ausschließlich als politisches Schlagwort, das als Werbemittel oder als politisches Bekenntnis verwendet wird, auffassen (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2009, 29 W (pat) 55/07 - DON'T PANIC i'M ISLAMIC).
  • BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN" - keine

    Entgegen der Anmelderin umfasst dieser offene Tatbestand nicht ausschließlich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art. Worte oder Wortfolgen werden auch dann nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel wahrgenommen, wenn sie - vergleichbar einer einfachen Musterung oder Farbgestaltung - unmittelbar erkennbar als bloßes Mittel der Warengestaltung dienen (wohl ähnlich BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 15 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 838 - DDR-Symbol; BPatG, Beschl. v. 6. Mai 2009, 29 W (pat) 55/07 - DON'T PANIC i'M ISLAMIC; GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain).
  • BPatG, 06.10.2021 - 26 W (pat) 526/19
    Hinzu kommt, dass eine längere Wortfolge dem angesprochenen Verkehr in der Regel nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises vermittelt (BGH a. a. O. - Die Vision; BPatG 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 29 W (pat) 55/07 - DON'T PANIC i'M ISLAMIC; GRUR 2004, 333 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN).
  • BPatG, 27.12.2019 - 27 W (pat) 7/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Only God Can Judge Me" - Wortfolge, bei der die

    "Only God Can Judge Me" ist eine längere Wortfolge, in der das angesprochene allgemeine Publikum (Verbraucher und auch Händler) stets die darin enthaltene Botschaft "Nur Gott kann über mich richten" erkennen, die sich nicht als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Ware aus einem bestimmten Unternehmen eignet und der infolgedessen überhaupt die insoweit für die Eintragung als Marke erforderliche herkunftshinweisende Funktion fehlt (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 29 W (pat) 055/07 - DON'T PANIC i'M ISLAMIC).
  • BPatG, 06.10.2021 - 26 W (pat) 525/19
    Hinzu kommt, dass eine längere Wortfolge dem angesprochenen Verkehr in der Regel nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises vermittelt (BGH a. a. O. - Die Vision; BPatG 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; 29 W (pat) 55/07 - DON'T PANIC i'M ISLAMIC; GRUR 2004, 333 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN).
  • BPatG, 04.06.2013 - 27 W (pat) 49/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Nichts reimt sich auf Uschi" -

    Dass derartige Sprüche nicht unterscheidungskräftig seien, ergebe sich aus einer Entscheidung des Bundespatentgerichts im Verfahren 29 W (pat) 55/07, wonach es dem Spruch "DON"T PANIC i"M ISLAMIC" in Bezug auf Waren der Klassen 14, 16, 25 an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.
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