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   BPatG, 13.01.2010 - 29 W (pat) 8/09   

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https://dejure.org/2010,25611
BPatG, 13.01.2010 - 29 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2010,25611)
BPatG, Entscheidung vom 13.01.2010 - 29 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2010,25611)
BPatG, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - 29 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2010,25611)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Monrose/melrose/melrose (Wort-Bild-Marke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - klangliche Verwechslungsgefahr

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Monrose/melrose/melrose (Wort-Bild-Marke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - klangliche Verwechslungsgefahr

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Monrose/melrose/melrose (Wort-Bild-Marke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - klangliche Verwechslungsgefahr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Monrose/melrose/melrose (Wort-Bild-Marke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - klangliche Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 181/02

    Das Telefon-Sparbuch

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 29 W (pat) 8/09
    Damit ist selbst bei günstigen Übermittlungsbedingungen für die beteiligten Verkehrskreise keine hinreichend sichere Abgrenzbarkeit der beiden Marken gewährleistet, zumal die Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben werden, die Marken unmittelbar miteinander vergleichen zu können, sondern sie vielmehr im Regelfall aus der erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerungen heraus voneinander abgrenzen müssen (vgl. BGH GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg´s/Kelly´s; GRUR 2005, 264, 265 - Das Telefon-Sparbuch).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 29 W (pat) 8/09
    Damit ist selbst bei günstigen Übermittlungsbedingungen für die beteiligten Verkehrskreise keine hinreichend sichere Abgrenzbarkeit der beiden Marken gewährleistet, zumal die Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben werden, die Marken unmittelbar miteinander vergleichen zu können, sondern sie vielmehr im Regelfall aus der erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerungen heraus voneinander abgrenzen müssen (vgl. BGH GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg´s/Kelly´s; GRUR 2005, 264, 265 - Das Telefon-Sparbuch).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 29 W (pat) 8/09
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken und Waren und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 29 W (pat) 8/09
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken und Waren und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz).
  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 29 W (pat) 8/09
    Für die Feststellung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ist in der Regel die Vorlage von Umsatzzahlen, Werbeaufwendungen, demoskopischen Befragungen erforderlich (vgl. BGH GRUR 2002, 544, 547 - BANK24; GRUR 2008, 903, 904 - SIERRA ANTIGUO .
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 29 W (pat) 8/09
    Für die Feststellung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ist in der Regel die Vorlage von Umsatzzahlen, Werbeaufwendungen, demoskopischen Befragungen erforderlich (vgl. BGH GRUR 2002, 544, 547 - BANK24; GRUR 2008, 903, 904 - SIERRA ANTIGUO .
  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

    Auszug aus BPatG, 13.01.2010 - 29 W (pat) 8/09
    Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken und Waren und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz).
  • BPatG, 20.06.2022 - 29 W (pat) 567/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "T&D (Wort-Bildmarke)/TAD" - klangliche

    Insoweit ist für die beteiligten Verkehrskreise im vorgenannten Umfang in klanglicher Hinsicht keine hinreichend sichere Abgrenzbarkeit der beiden Marken gewährleistet, zumal die Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben werden, die Marken unmittelbar miteinander vergleichen zu können, sondern sie vielmehr im Regelfall aus der erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerung heraus voneinander abgrenzen müssen (vgl. BGH GRUR 2016, 197 Rn. 37 - Bounty; BPatG, Beschluss vom 13.01.2010, 29 W (pat) 8/09 - Monrose/melrose/melrose).
  • BPatG, 15.07.2023 - 29 W (pat) 65/20
    Da die beteiligten Verkehrskreise nur selten die Möglichkeit haben werden, die Marken unmittelbar miteinander vergleichen zu können, sondern sie vielmehr im Regelfall aus der erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerung heraus voneinander abgrenzen müssen (vgl. BGH-GRUR 2010, 197 Rn. 37 - Bounty; BPatG, Beschluss vom 13.01.2010, 29 W (pat) 8/09 - Monrose/melrose/melrose), genügen die eben erwähnten Unterschiede daher - anders als die Markenstelle meint - trotz der Kürze der Widerspruchsmarke nicht, um von einer schriftbildlichen Unähnlichkeit ausgehen zu können (vgl. auch BGH, GRUR 2020, 870 - INJEKT/INJEX).
  • BPatG, 20.10.2021 - 29 W (pat) 517/19
    Damit ist für die beteiligten Verkehrskreise keine hinreichend sichere Abgrenzbarkeit der beiden Marken gewährleistet, zumal die Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben werden, die Marken unmittelbar miteinander vergleichen zu können, sondern sie vielmehr im Regelfall aus der erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerungen heraus voneinander abgrenzen müssen (vgl. BGH-GRUR 2016, 197 Rn. 37 - Bounty; BPatG, Beschluss vom 13.01.2010, 29 W (pat) 8/09 - Monrose/melrose/melrose).
  • BPatG, 22.06.2022 - 29 W (pat) 28/19
    Damit ist für die beteiligten Verkehrskreise keine hinreichend sichere Abgrenzbarkeit der beiden Marken gewährleistet, zumal die Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben werden, die Marken unmittelbar miteinander vergleichen zu können, sondern sie vielmehr im Regelfall aus der erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerungen heraus voneinander abgrenzen müssen (vgl. BGH-GRUR 2016, 197 Rn. 37 - Bounty; BPatG, Beschluss vom 13.01.2010, 29 W (pat) 8/09 - Monrose/melrose/melrose).
  • BPatG, 27.03.2023 - 29 W (pat) 517/20
    Für die beteiligten Verkehrskreise ist daher keine hinreichend sichere Abgrenzbarkeit der beiden Marken gewährleistet, zumal die Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben werden, die Marken unmittelbar miteinander vergleichen zu können, sondern sie vielmehr im Regelfall aus der erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerung heraus voneinander abgrenzen müssen (vgl. BGH GRUR 2016, 197 Rn. 37 - Bounty; BPatG, Beschluss vom 13.01.2010, 29 W (pat) 8/09 - Monrose/melrose/melrose).
  • BPatG, 08.03.2023 - 29 W (pat) 514/21
    Die relevanten Verkehrskreise werden die Zeichen nur selten nebeneinander wahrnehmen, sondern sie vielmehr im Regelfall aus der erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerung heraus voneinander abgrenzen müssen (vgl. BGH GRUR 2016, 197 Rn. 37 - Bounty; BPatG, Beschluss vom 13.01.2010, 29 W (pat) 8/09 - Monrose/melrose/melrose).
  • BPatG, 13.10.2022 - 30 W (pat) 565/20
    Insoweit ist für die beteiligten Verkehrskreise in klanglicher Hinsicht keine hinreichend sichere Abgrenzbarkeit der beiden Marken gewährleistet, zumal die Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben werden, die Marken unmittelbar miteinander vergleichen zu können, sondern sie vielmehr im Regelfall aus der erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerung heraus voneinander abgrenzen müssen (vgl. BGH GRUR 2016, 197 Rn. 37 - Bounty; BPatG, Beschluss vom 13.01.2010, 29 W (pat) 8/09 - Monrose/melrose/melrose).
  • BPatG, 21.06.2023 - 29 W (pat) 60/20
    Auch für den schriftbildlichen Vergleich gilt, dass die Verbraucher nur selten die Möglichkeit haben werden, die Marken unmittelbar miteinander vergleichen zu können, sondern sie vielmehr im Regelfall aus der erfahrungsgemäß eher unsicheren Erinnerungen heraus voneinander abgrenzen müssen (vgl. BGH GRUR 2016, 197 Rn. 37 - Bounty; BPatG, Beschluss vom 13.01.2010, 29 W (pat) 8/09 - Monrose/melrose/melrose).
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