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   OLG München, 12.12.2011 - 29 W 1708/11   

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OLG München, 12.12.2011 - 29 W 1708/11 (https://dejure.org/2011,28458)
OLG München, Entscheidung vom 12.12.2011 - 29 W 1708/11 (https://dejure.org/2011,28458)
OLG München, Entscheidung vom 12. Dezember 2011 - 29 W 1708/11 (https://dejure.org/2011,28458)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider: Fristbeginn der Beschwerde des Anschlussinhabers; gewerbliches Ausmaß illegaler Tauschbörsenangebote

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Mitteilung der Zuordnung einer bestimmten IP-Adresse zu einem Anschluss; Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß i.S. von § 101 Abs. 2 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Mitteilung der Zuordnung einer bestimmten IP-Adresse zu einem Anschluss; Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß i.S. von § 101 Abs. 2 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Filesharing - Zum grundsätzlich gewerblichen Ausmaß illegaler Tauschbörsenangebote

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anbieten von urheberrechtlich geschützten Daten in Internettauschbörsen hat immer gewerbliches Ausmaß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 333
  • MMR 2012, 762
  • ZUM 2012, 590
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG München, 26.07.2011 - 29 W 1268/11

    Stets gewerbliches Ausmaß bei Filesharing-Fällen

    Auszug aus OLG München, 12.12.2011 - 29 W 1708/11
    Da im vorliegenden Fall eine Bekanntgabe durch das Gericht nicht erfolgt ist, sondern der Beschwerdeführer lediglich durch die von der Beteiligten zu 1. ausgesprochene Abmahnung von dem Beschluss erfahren hat, hat die Beschwerdefrist für ihn noch nicht zu laufen begonnen (vgl. Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse ).

    Dieser wiederum erfordert sowohl, dass der Auskunftsverpflichtete in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG) - was bei Internetzugangsprovidern wie der Beteiligten zu 2. ohne Weiteres der Fall ist -, als auch, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 49 [noch zum Begriff des geschäftlichen Verkehrs, der im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens durch den des gewerblichen Ausmaßes ersetzt wurde]; Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse ; OLG Köln, Beschl. v. 27. Dezember 2010 - 6 W 155/10 - Männersache , juris, dort Tz. 2; OLG Hamburg, Urt. v. 17. Februar 2010 - 5 U 60/09, juris, dort Tz. 38; OLG Schleswig, Beschl. v. 5. Februar 2010 - 6 W 26/09, juris, dort Tz. 11).

    bb) Einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liegt, kommt grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zu, ohne dass es weiterer erschwerender Umstände bedürfte (vgl. Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse ).

    Einem derartigen Angebot kommt daher gewerbliches Ausmaß zu (vgl. Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse ).

    Daher besteht kein Anlass, den Begriff des gewerblichen Ausmaßes bei Angeboten auf einer Internet-Tauschbörse auf Rechtsverletzungen innerhalb einer Auswertungsphase zu beschränken (vgl. Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse ; a. A. OLG Köln, a.a.O., - Männersache , Tz. 7; a.a.O., - Gestattungsanordnung II , Tz. 16; Beschl. v. 30. September 2011 - 6 W 213/11, juris, dort Tz. 1,4).

    Sie stehen der Annahme nicht entgegen, dass neben den dort dargestellten Nutzungsweisen auch das Angebot auf einer Internet-Tauschbörse das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung begründet (vgl. Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse ).

  • OLG Hamburg, 17.02.2010 - 5 U 60/09

    Internet-Musiktauschbörse: Datenverwendung durch unterbliebene Löschung bzw.

    Auszug aus OLG München, 12.12.2011 - 29 W 1708/11
    Dieser wiederum erfordert sowohl, dass der Auskunftsverpflichtete in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG) - was bei Internetzugangsprovidern wie der Beteiligten zu 2. ohne Weiteres der Fall ist -, als auch, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 49 [noch zum Begriff des geschäftlichen Verkehrs, der im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens durch den des gewerblichen Ausmaßes ersetzt wurde]; Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse ; OLG Köln, Beschl. v. 27. Dezember 2010 - 6 W 155/10 - Männersache , juris, dort Tz. 2; OLG Hamburg, Urt. v. 17. Februar 2010 - 5 U 60/09, juris, dort Tz. 38; OLG Schleswig, Beschl. v. 5. Februar 2010 - 6 W 26/09, juris, dort Tz. 11).

    Er strebt auch zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der von dem Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17. Februar 2010 - 5 U 60/09, juris, dort Tz. 41; OLG Köln, Beschl. v. 9. Februar 2009 - 6 W 182/08 - Die schöne Müllerin , juris, dort Tz. 13).

  • OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08

    Gewerbliches Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG München, 12.12.2011 - 29 W 1708/11
    Dass das verfahrensgegenständliche Angebot auf einer Internet-Tauschbörse nur für den kurzen Zeitraum von 2 Minuten und 35 Sekunden dokumentiert ist, tut dem gewerblichen Ausmaß dieses Angebots ebenfalls keinen Abbruch, weil der Verletzer ab dem Zeitpunkt des Angebots die weitere Verbreitung des Musikalbums nicht mehr in der Hand hat, auch wenn er selbst dieses nur für kurze Zeit zur Verfügung stellt (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 21. Oktober 2008 - 6 Wx 2/08, juris, dort Tz. 32).
  • OLG Köln, 30.09.2011 - 6 W 213/11

    Kein gewerbliches Ausmaß bei 8 Monate altem Kinofilm

    Auszug aus OLG München, 12.12.2011 - 29 W 1708/11
    Daher besteht kein Anlass, den Begriff des gewerblichen Ausmaßes bei Angeboten auf einer Internet-Tauschbörse auf Rechtsverletzungen innerhalb einer Auswertungsphase zu beschränken (vgl. Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse ; a. A. OLG Köln, a.a.O., - Männersache , Tz. 7; a.a.O., - Gestattungsanordnung II , Tz. 16; Beschl. v. 30. September 2011 - 6 W 213/11, juris, dort Tz. 1,4).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus OLG München, 12.12.2011 - 29 W 1708/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. z.B. BVerfGE 69, 381 [385] m.w.N.).
  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus OLG München, 12.12.2011 - 29 W 1708/11
    Die Erteilung von Auskünften über die Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen unter mittelbarer Verwendung von Verkehrsdaten fällt in den Schutzbereich des durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Telekommunikationsgeheimnisses und hat erhebliches Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2010, 833 - Vorratsdatenspeicherung , Tz. 254, 258 f.).
  • OLG Köln, 09.02.2009 - 6 W 182/08

    Begriff des gewerblichen Ausmaßes einer Urheberrechtsverletzung

    Auszug aus OLG München, 12.12.2011 - 29 W 1708/11
    Er strebt auch zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der von dem Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17. Februar 2010 - 5 U 60/09, juris, dort Tz. 41; OLG Köln, Beschl. v. 9. Februar 2009 - 6 W 182/08 - Die schöne Müllerin , juris, dort Tz. 13).
  • OLG Köln, 05.10.2010 - 6 W 82/10

    Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem

    Auszug aus OLG München, 12.12.2011 - 29 W 1708/11
    Der Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG dient vor allem dem Schutz der Anschlussinhaber (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 5. Oktober 2010 - 6 W 82/10 - Gestattungsanordnung II , juris, dort Tz. 5).
  • OLG Köln, 27.12.2010 - 6 W 155/10

    Isch kandidiere - Filesharing: Relevante Verwertungsphase von Filmwerken

    Auszug aus OLG München, 12.12.2011 - 29 W 1708/11
    Dieser wiederum erfordert sowohl, dass der Auskunftsverpflichtete in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG) - was bei Internetzugangsprovidern wie der Beteiligten zu 2. ohne Weiteres der Fall ist -, als auch, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 49 [noch zum Begriff des geschäftlichen Verkehrs, der im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens durch den des gewerblichen Ausmaßes ersetzt wurde]; Senat ZUM 2011, 760 [761] - Die Friseuse ; OLG Köln, Beschl. v. 27. Dezember 2010 - 6 W 155/10 - Männersache , juris, dort Tz. 2; OLG Hamburg, Urt. v. 17. Februar 2010 - 5 U 60/09, juris, dort Tz. 38; OLG Schleswig, Beschl. v. 5. Februar 2010 - 6 W 26/09, juris, dort Tz. 11).
  • OLG Köln, 26.05.2011 - 6 W 84/11

    Frist für die Einlegung der Beschwerde des Anschlussinhabers

    Auszug aus OLG München, 12.12.2011 - 29 W 1708/11
    Der Auffassung des OLG Köln (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Mai 2011 - Az. 6 W 84/11, juris, dort Tz. 2), wonach ein im erstinstanzlichen Gestattungsverfahren nicht hinzugezogener materiell Beeinträchtigter Beschwerde nur solange fristgemäß einlegen kann, bis die zweiwöchige Beschwerdefrist für den letzten, im erstinstanzlichen Gestattungsverfahren formell Beteiligten abgelaufen ist, schließt sich der Senat nicht an.
  • OLG Schleswig, 05.02.2010 - 6 W 26/09

    Begriff der Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes i.S. von § 101 Abs. 9 UrhG

  • BGH, 05.12.2012 - I ZB 48/12

    Die Heiligtümer des Todes

    Die Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist als ein im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG schwerwiegender Grundrechtseingriff anzusehen (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 88, 89; OLG München, ZUM 2011, 760 f.; GRUR-RR 2012, 333; aA noch OLG Köln, GRUR-RR 2009, 321, 322).

    cc) Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden (OLG München, ZUM 2011, 760, 761; GRUR-RR 2012, 333; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 63 Rn. 7; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7).

    Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17 bis 19 FamFG) reicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht aus, weil eine Wiedereinsetzung nur in engen Grenzen möglich ist (vgl. OLG München, GRUR-RR 2012, 333; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko aaO § 63 Rn. 7).

  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 405/16

    Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als

    (2) Anderer Auffassung zufolge beginnt eine Rechtsmittelfrist für einen vergessenen Beteiligten ohne eine nachgeholte Bekanntgabe an ihn überhaupt nicht zu laufen (OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914; OLG München GRUR-RR 2012, 68, 69 und GRUR-RR 2012, 333; OLG Dresden FamRZ 2014, 681; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 521 und FamRZ 2015, 1048, 1049; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 63 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 15; Bolkart MittBayNot 2009, 268, 270; Brambring NotBZ 2009, 394, 395; Böttcher Rpfleger 2011, 53, 64; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1393; DNotI-Gutachten DNotI-Report 2009, 145, 150).
  • OLG Köln, 03.07.2012 - 6 W 100/12

    Anforderungen an den Nachweis von Rechtsverletzungen in Internettauschbörsen

    Die relevante Verwertungsphase, deren Fortdauer nach Auffassung des Senats zur Annahme einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß erforderlich ist (vgl. Senat GRUR-RR 2011, 85 - Männersache; GRUR-RR 2011, 86 - Gestattungsanordnung I; GRUR-RR 2012, 227 - IP-Daten-Abfrage; anderer Auffassung OLG München, GRUR-RR 2012, 68 - Die Friseuse; ZUM 2012, 590 - Echoes), war bei der am 13.01.2012 erstmals veröffentlichten Tonaufnahme zur Zeit der geltend gemachten Rechtsverletzungen ersichtlich noch nicht beendet.
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