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   OLG München, 05.12.2005 - 29 W 2745/05   

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https://dejure.org/2005,2211
OLG München, 05.12.2005 - 29 W 2745/05 (https://dejure.org/2005,2211)
OLG München, Entscheidung vom 05.12.2005 - 29 W 2745/05 (https://dejure.org/2005,2211)
OLG München, Entscheidung vom 05. Dezember 2005 - 29 W 2745/05 (https://dejure.org/2005,2211)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Anwaltswerbung; Verteilung von Werbeflyern an Teilnehmer einer Gesellschafterversammlung im Vorraum eines Hotelkonferenzraums; Kostentragungspflicht nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung

  • Judicialis

    UWG § 4 Nr. 11; ; BRAO § 43b

  • BRAK-Mitteilungen

    Werbung - unzulässige Werbeflyer an Teilnehmer einer Gesellschafterversammlung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 51

    BRAO § 43b; UWG § 4 Nr. 11
    Werbung - unzulässige Werbeflyer an Teilnehmer einer Gesellschafterversammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unlautere anwaltliche Werbung bei Verteilung von Informationsflyern in einer Gesellschafterversammlung an geschädigte Kapitalanleger?

  • rechtsportal.de

    Unlautere anwaltliche Werbung bei Verteilung von Informationsflyern in einer Gesellschafterversammlung an geschädigte Kapitalanleger?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 517
  • MDR 2006, 720
  • GRUR-RR 2006, 201
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98

    Anwaltsrundschreiben

    Auszug aus OLG München, 05.12.2005 - 29 W 2745/05
    Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass die Werbefreiheit als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet ist; zu der Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient; sie umfasst daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die In-Anspruch-Nahme ihrer Dienste (vgl. BGH NJW 2001, 2087 - Anwaltswerbung II; BGH NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben; vgl. ferner BVerfG NJW 2003, 344).

    Eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Mandanten kann sich allerdings als eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete, gegen § 43b BRAO verstoßende Werbung darstellen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt; eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunützen versucht, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. BGH NJW 2001, 2087, 2089 - Anwaltswerbung II; BGH NJW 2001, 2886, 2888 - Anwaltsrundschreiben).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

    Auszug aus OLG München, 05.12.2005 - 29 W 2745/05
    Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass die Werbefreiheit als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet ist; zu der Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient; sie umfasst daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die In-Anspruch-Nahme ihrer Dienste (vgl. BGH NJW 2001, 2087 - Anwaltswerbung II; BGH NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben; vgl. ferner BVerfG NJW 2003, 344).

    Eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Mandanten kann sich allerdings als eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete, gegen § 43b BRAO verstoßende Werbung darstellen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt; eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunützen versucht, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. BGH NJW 2001, 2087, 2089 - Anwaltswerbung II; BGH NJW 2001, 2886, 2888 - Anwaltsrundschreiben).

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 227/01

    Ansprechen in der Öffentlichkeit

    Auszug aus OLG München, 05.12.2005 - 29 W 2745/05
    Hinzu kommt, dass, wie durch die eidesstattliche Versicherung von Y. St. vom 23.06.2005 (Anlage eV 4) glaubhaft gemacht ist, die Werbeflyer am Rande der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2005 im Vorraum des Hotelkonferenzraums von einer von den Antragsgegnern beauftragten Dame an Vorbeigehende verteilt wurde; damit wurden die Teilnehmer der Gesellschafterversammlung, bei denen jedenfalls teilweise konkreter Beratungsbedarf bestand, in einer aufdringlichen Weise mit dem Werbeanliegen der Antragsgegner konfrontiert (vgl. auch BGH WRP 2004, 1160 - Ansprechen in der Öffentlichkeit, wonach das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken auch unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich unlauter ist).
  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 202/02

    Optimale Interessenvertretung

    Auszug aus OLG München, 05.12.2005 - 29 W 2745/05
    a) Bei § 43b BRAO handelt es sich um eine gesetzliche Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH GRUR 2005, 520, 521 - Optimale Interessenvertretung).
  • OLG München, 20.12.2001 - 29 U 4592/01

    "Interessentenschreiben" auf Internet-Homepage einer Anwaltskanzlei als

    Auszug aus OLG München, 05.12.2005 - 29 W 2745/05
    § 43b BRAO bezweckt u.a., den Rechtssuchenden davor zu bewahren, dass sich Rechtsberater ihm aufdrängen (vgl. Senat NJW 2002, 760, 761).
  • BGH, 08.05.2003 - I ZB 40/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung nach Erledigung

    Auszug aus OLG München, 05.12.2005 - 29 W 2745/05
    Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im vorliegenden Verfahren, dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, kein Raum (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BGH GRUR 2003, 724 - Rechtsbeschwerde II).
  • OLG Naumburg, 08.11.2007 - 1 U 70/07

    Zulässigkeit anwaltlicher Werbung mit "ab-Preisen" und der Bezeichnung "anwalt

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Verteilung der Flyer gezielt an einen Personenkreis erfolgt wäre, bei dem jedenfalls teilweise ein konkreter, dem Werbetext entsprechender Erstberatungsbedarf bestand, und durch die Art oder den Ort der Verteilung dieser Personenkreis zugleich in einer aufdringlichen Weise mit dem Werbeanliegen konfrontiert worden wäre, d.h. in einer Weise, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Beworbenen zugunsten des Werbenden zu beinträchtigen (anders die Fallkonstellation in: OLG München, Beschluss v. 5. Dezember 2005, 29 W 2745/05 - MDR 2006, 720 Verteilung von Flyern in einer Gesellschafterversammlung eines notleidenden Kapitalanlagefonds).
  • AGH Bayern, 06.02.2007 - BayAGH II - 14/06

    Werbung - Zur Verwendung des Begriffs "Associates" auf dem Briefbogen

    Zur Freiheit der Berufsausübung gehört nämlich nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfG NJW 2000, 3195; OLG München NJW 2006, 517, 518).
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