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   BPatG, 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13   

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BPatG, 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13 (https://dejure.org/2016,10821)
BPatG, Entscheidung vom 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13 (https://dejure.org/2016,10821)
BPatG, Entscheidung vom 01. März 2016 - 29 W (pat) 33/13 (https://dejure.org/2016,10821)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Oxford Club

    § 125b Nr 1 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 9 Abs 1 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, Art 7 Abs 3 EGV 207/2009
    Markenbeschwerdeverfahren - "Oxford Club/OXFORD (Gemeinschaftswortmarke)" - zur Kennzeichnungskraft einer widersprechenden Gemeinschaftsmarke, die infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat: grundsätzlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft - mögliche ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr und Schutzfähigkeit der eingetragenen Wortmarke "Oxford Club" mit der älteren Gemeinschaftswortmarke "OXFORD"

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Oxford Club/OXFORD (Gemeinschaftswortmarke)" - zur Kennzeichnungskraft einer widersprechenden Gemeinschaftsmarke, die infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat: grundsätzlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft - mö

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Oxford Club/OXFORD (Gemeinschaftswortmarke)" - zur Kennzeichnungskraft einer widersprechenden Gemeinschaftsmarke, die infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat: grundsätzlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft - mögliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 280
  • GRUR-RR 2017, 100
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13
    Der diesbezügliche Sachvortrag und die hierfür eingereichten Unterlagen der Widersprechenden und Beschwerdeführerin müssen insoweit nicht nur eine Zuordnung zum jeweils maßgebenden Benutzungsgebiet ermöglichen, sondern auch zu konkreten Waren und Dienstleistungen, da sämtliche Feststellungen zur Bekanntheit einer Widerspruchsmarke in den beteiligten Verkehrskreisen im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen sind (BGH GRUR 2013, 833 Rn. 38 - Culinaria/Villa Culinaria; vgl. hierzu zuletzt auch eingehende Ausführungen in BPatG, Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12).

    b) Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (BGH GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/ Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2008, 909 Rn. 13 - Pantogast; GRUR 2008, 905 Rn. 12 - Pantohexal).

    Es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 50 - Culinaria/ Villa Culinaria).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

    Auszug aus BPatG, 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13
    Eine intensive Benutzung und erhöhte Bekanntheit ausschließlich im EU-Ausland genügt indessen nicht (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 166; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 29 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).

    Diese Art der mittelbaren Verwechslungsgefahr setzt die Benutzung mehrerer verschiedener Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke voraus (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 Rn. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2013, 1239 Rn. 40 - Volkswagen/Volks.Inspektion).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-125/14

    Iron & Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Anmeldung einer

    Auszug aus BPatG, 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13
    Aus der Entscheidung des EuGH in Sachen "be impulsive/Impulse" vom 3. September 2015 (EuGH GRUR 2015, 1002) dürfte zwar zu folgern sein, dass im Gebiet der Markenkollision für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft die erhöhte Verkehrsgeltung in einem "wirtschaftlich nicht unerheblichen Teil" der beteiligten Verkehrskreise genügt und mithin die Verwechslungsgefahr im relevanten Territorium (nur) in Bezug auf einen wirtschaftlich nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise vorliegen muss.

    Zudem sind die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung zur Rechtssache C-125/14 auf diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13
    Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 14 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2009, 487 Rn. 32 - Metrobus; GRUR 2006, 60 Rn. 17 - coccodrillo).

    Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 63/12

    Rechtsbeschwerdeverfahren nach Markenlöschung: Beurteilung der Warenähnlichkeit

    Auszug aus BPatG, 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13
    Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR Int 2009, 397 Rn. 65 - P Les Éditions Albert René Sàrl/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM; GRUR 2014, 488 Rn. 14 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rdnr. 34 - Pelikan).

    Denn eine absolute Waren-/Dienstleistungsunähnlichkeit kann selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2009, 911 Rn. 34 - Waterford Wedgwood/HABM [WATERFORD STELLENBOSCH]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rn. 34 - Pelikan; GRUR 2009, 484 Rn. 25 - METROBUS).

  • BGH, 03.07.2014 - I ZB 77/13

    Markenschutz: Ähnlichkeit von Waren - ZOOM/ZOOM

    Auszug aus BPatG, 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/ HABM [CK CREACIONES KENNYA/CK CALVIN KLEIN]; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - Barbara Becker; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH WRP 2016, 336 - BioGourmet; MarkenR 2016, 46 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2015, 176 Rn. 9 - ZOOM; GRUR 2015, 1008 Rn. 18 -IPS/ISP).

    Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR Int 2009, 397 Rn. 65 - P Les Éditions Albert René Sàrl/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM; GRUR 2014, 488 Rn. 14 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rdnr. 34 - Pelikan).

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 86/10

    Pelikan

    Auszug aus BPatG, 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13
    Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR Int 2009, 397 Rn. 65 - P Les Éditions Albert René Sàrl/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM; GRUR 2014, 488 Rn. 14 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rdnr. 34 - Pelikan).

    Denn eine absolute Waren-/Dienstleistungsunähnlichkeit kann selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2009, 911 Rn. 34 - Waterford Wedgwood/HABM [WATERFORD STELLENBOSCH]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rn. 34 - Pelikan; GRUR 2009, 484 Rn. 25 - METROBUS).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus BPatG, 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/ HABM [CK CREACIONES KENNYA/CK CALVIN KLEIN]; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - Barbara Becker; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH WRP 2016, 336 - BioGourmet; MarkenR 2016, 46 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2015, 176 Rn. 9 - ZOOM; GRUR 2015, 1008 Rn. 18 -IPS/ISP).

    Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR Int 2009, 397 Rn. 65 - P Les Éditions Albert René Sàrl/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 - ZOOM; GRUR 2014, 488 Rn. 14 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rdnr. 34 - Pelikan).

  • EuGH, 20.03.2003 - C-291/00

    LTJ Diffusion

    Auszug aus BPatG, 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13
    Dem ist unter Berücksichtigung der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urt. v. 20.03.2003 - C-291/00 - Arthur/ Arthur et Felicie) nicht zu folgen.
  • EuGH, 28.06.2012 - C-306/11

    XXXLutz Marken / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13
    Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR Int. 2014, 459 Rn. 42 - CLORALEX; GRUR Int. 2012, 754 Rn. 63 - XXXLutz Marken GmbH/HABM [Linea Natura Natur hat immer Stil]; GRUR Int. 2010, 129., Rn. 60 - [Carbonell/La Espanola]; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/ Zweibrüder).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07

    OFFROAD

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 153/14

    BMW-Emblem - Markenbenutzung im Ersatzteilgeschäft: Identität zwischen einer

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 55/05

    Pantogast

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BGH, 25.02.2010 - I ZB 18/08

    Malteserkreuz III

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 71/12

    Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

  • BGH, 21.10.2015 - I ZR 23/14

    Markenverletzungsstreit: Verkehrsverständnis bei einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14

    BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen

  • BGH, 09.11.2017 - I ZB 45/16

    OXFORD/Oxford Club - Markenschutz: Kennzeichnungskraft einer originär

    Die Beschwerde der Widersprechenden ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, GRUR-RR 2017, 100).
  • BPatG, 27.01.2020 - 28 W (pat) 29/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Falloumi/HALLOUMI (geografische

    Für die Beurteilung der Erhöhung der Kennzeichnungskraft einer Unions(widerspruchs)marke ist nicht vom Unionsgebiet als maßgeblichem Benutzungsgebiet auszugehen, sondern von Deutschland als maßgeblichem Kollisionsgebiet (vgl. BPatG GRUR-RR 2017, 100 - Oxford Club).
  • LG Frankfurt/Main, 23.06.2016 - 3 O 413/15
    Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr können zudem weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen (BPatG, Az. 29 W (pat) 33/13, Urteil vom 1.3.2016 - Oxford Club).
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