Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1985

Rechtsprechung
   EuGH, 13.02.1985 - 293/83   

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https://dejure.org/1985,319
EuGH, 13.02.1985 - 293/83 (https://dejure.org/1985,319)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.1985 - 293/83 (https://dejure.org/1985,319)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 1985 - 293/83 (https://dejure.org/1985,319)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Gravier / Ville de Liège

    1 . EWG-VERTRAG - SACHLICHER GELTUNGSBEREICH - BERUFSAUSBILDUNG - ZUGANG ZUR AUSBILDUNG - ANWENDBARKEIT DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES

  • EU-Kommission

    Gravier / Ville de Liège

  • Wolters Kluwer

    1. EWG-VERTRAG - SACHLICHER GELTUNGSBEREICH - BERUFSAUSBILDUNG - ZUGANG ZUR AUSBILDUNG - ANWENDBARKEIT DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES; ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 128 ); 2. GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - GLEICHBEHANDLUNG - DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177; ; EWG Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 7, 119

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgeldfreiheit - Schulgeld für Ausländer; Begriff der Berufsausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; Studiengebühr und Abgaben für Ausländer; Begriff der Berufsausbildung; Kunsthochschule; Fachrichtung Comic strips

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2085
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.07.1983 - 152/82

    Forcheri / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 13.02.1985 - 293/83
    13. Juli 1983 in der Rechtssache 152/82 (Forcheri, Slg. 1983, 2323) gehe nämlich hervor, daß die Erhebung einer Einschreibegebühr, die von den eigenen Staatsangehörigen nicht verlangt werde, für den Zugang von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrages fallen könne.
  • EuGH, 23.02.2010 - C-310/08

    Ein Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers

    Deren Art. 24 Abs. 1 sieht nämlich vor, dass jeder Unionsbürger, der sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießt, wobei es keinem Zweifel unterliegt, dass der Zugang zum Schulunterricht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Februar 1985, Gravier, 293/83, Slg. 1985, 593, Randnr. 19).
  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 ( Gravier, Slg . 1985, 593 ) hinzuweisen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit eine nach Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung darstellt, sofern sie in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt, und daß die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung in diesen Anwendungsbereich fallen .
  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören die Organisation des Bildungswesens und die Bildungspolitik als solche nicht zu den Materien, die der Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane unterworfen hat; gleichwohl stehen der Zugang zum und die Teilnahme am Unterricht im Bildungswesen und in der Lehrlingsausbildung nicht außerhalb des Gemeinschaftsrechts (z. B. EuGH-Urteil vom 13. Februar 1985 Rs. 293/83, EuGHE 1985, 593, 612; vgl. Lenz, Internationale Wirtschaftsbriefe - IWB -, Beilage 1, 1990, 19).

    Der EuGH betont dabei, daß "der Staat durch die Errichtung und Erhaltung seines staatlichen Bildungssystems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen" will, vielmehr seine Aufgaben auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet erfüllt, und weiter, daß das staatliche Schulsystem in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder deren Eltern finanziert wird (vgl. EuGH-Urteile in EuGHE 1988, 5365, 5388, und vom 7. Dezember 1993 Rs. C-109/92, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 1994, 93; vgl. ferner Anträge der Generalanwälte zu den EuGH-Urteilen in EuGHE 1985, 593, 597 ff.; vom 31. März 1992 Rs. C-19/92, EuGHE 1993, 1663, 1683).

    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, Dienstleistungen Privater, die nicht als Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden, nicht am Vertrag zu messen (z. B. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 1974 Rs. 36/74, EuGHE 1974, 1405, 1418, und vom 4. Oktober 1991 Rs. C-159/90, EuGHE I 1991, 4685, 4740; Schlußantrag des Generalanwalts in EuGHE 1988, 5365, 5379, und in EuGHE 1985, 593, 609).

    Derartige Sonderfälle ändern an der Beurteilung nichts (vgl. EuGHE 1988, 5365, 5379, und EuGHE 1985, 593, 603).

    Abgesehen davon, daß in den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots grundsätzlich nur Regelungen fallen, die den Zugang zu einer Berufsausbildung betreffen (EuGH-Urteil in EuGHE 1985, 593, 611 ff.; EuGHE 1988, 5365, 5386, und vom 21. Juni 1988 Rs. 39/86, EuGHE 1988, 3161, 3194), ist schon nicht erkennbar, inwieweit eine versteckte Benachteiligung durch die Staatsangehörigkeit vorliegen könnte.

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   Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1985 - 293/83   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1985 - 293/83 (https://dejure.org/1985,10811)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.01.1985 - 293/83 (https://dejure.org/1985,10811)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 1985 - 293/83 (https://dejure.org/1985,10811)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Françoise Gravier gegen Stadt Lüttich.

    Diskriminierungsverbot: Zugang zur Berufsausbildung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1985 - 293/83
    Dies habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 286/82 und 26/83 (Luisi und Carbone/Ministero del Tesoro) anerkannt.
  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona / Mantero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1985 - 293/83
    Artikel 60 Absatz 1 bestimmt allerdings: "Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrages sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen." Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß bestimmte Tätigkeiten insoweit Dienstleistungen im Rahmen der Artikel 59 bis 66 EWG-Vertrag darstellen, als sie einen Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 2 des Vertrages ausmachen (Rechtssachen 36/74, Walrave/Union Cycliste Internationale, Slg. 1974, 1409, und 13/76, Donà/Mantero, Slg. 1976, 1333).
  • EuGH, 13.07.1983 - 152/82

    Forcheri / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1985 - 293/83
    In der Rechtssache 152/82 (Forcheri/Belgien, Slg. 1983, 2323) mußte sich der Gerichtshof auch mit der Frage befassen, "ob der Zugang zu Bildungsveranstaltungen, insbesondere solchen der Berufsausbildung, zum Anwendungsbereich des Vertrages gehört" (Randnr. 13 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 03.07.1974 - 9/74

    Casagrande / Landeshauptstadt München

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1985 - 293/83
    Jedoch ist das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 9/74 (Casagrande/Landeshauptstadt München, Slg. 1974, 773) zitiert worden, in dem es in Randnr. 6 der Entscheidungsgründe heißt:.
  • EuGH, 18.03.1980 - 52/79

    Procureur du Roi / Debauve

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1985 - 293/83
    Die Antragstellerin stützt sich auf die Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 52/79 (Debauve, Slg. 1980, 833, 876), nach dessen Ansicht es sich dort um eine Dienstleistung handelte, auf die der Vertrag Anwendung findet, "und zwar unabhängig davon, durch wen die Zahlung im Einzelfall erfolgt".
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-372/21

    Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland - Vorlage zur

    34 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache Gravier (293/83, EU:C:1985:15, S. 603), und Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Sodemare u. a. (C-70/95, EU:C:1997:55, Nr. 29).
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