Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985

Rechtsprechung
   EuGH, 27.11.1985 - 295/84   

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https://dejure.org/1985,513
EuGH, 27.11.1985 - 295/84 (https://dejure.org/1985,513)
EuGH, Entscheidung vom 27.11.1985 - 295/84 (https://dejure.org/1985,513)
EuGH, Entscheidung vom 27. November 1985 - 295/84 (https://dejure.org/1985,513)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Rousseau Wilmot / Organic

    STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - ABGABEN , DIE NICHT DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HABEN - BEGRIFF - ZUGUNSTEN VON EINRICHTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ERHOBENE ABGABE , DEREN BEMESSUNGSGRUNDLAGE DER GESAMTJAHRESUMSATZ ...

  • EU-Kommission

    Rousseau Wilmot / Organic

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage nach der Auslegung von Artikel 33 der Richtlinie 77/388/EWG im Rahmen eines Rechtsstreits um die Erhebung eines auf der Grundlage des Umsatzes einer Gesellschaft berechneten "sozialen Solidaritätsbeitrags" und einer "Abgabe für die gegenseitige Hilfe"; ...

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 33
    STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - ABGABEN , DIE NICHT DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HABEN - BEGRIFF - ZUGUNSTEN VON EINRICHTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ERHOBENE ABGABE , DEREN BEMESSUNGSGRUNDLAGE DER GESAMTJAHRESUMSATZ ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (52)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1997 - C-318/96

    SPAR Österreichische Warenhandels AG gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg.

    In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil Wilmot zu verweisen, in dem der Gerichtshof über einen Solidaritätsbeitrag zur Finanzierung von Sozialfonds zu entscheiden hatte.

    (10) - Urteil vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84 (Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 14).

    (12) - Urteil in der Rechtssache 295/84, a. a. O., zitiert in Fußnote 10, Randnr. 16.

    (19) - Urteil in der Rechtssache 295/84, a. a. O., zitiert in Fußnote 10, Randnr. 16.

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9, und vom 17. September 1997, in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997 I-5053, Randnr. 13) soll Artikel 33 der Sechsten Richtlinie, der den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, nur beläßt, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben", damit verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit ApS und P. Poulsen Trading ApS, unterstützt durch Monsanto-Searle

    Nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, und vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink, Slg. 1989, 2671) ist bei der Ermittlung der Bedeutung dieses Verbots die Funktion von Artikel 33 im Rahmen des harmonisierten Umsatzsteuersystems in der Form des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu berücksichtigen.

    Im Urteil Rousseau Wilmot hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt, daß die fragliche Bestimmung den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, belässt, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben" und daß sie verhindern soll, daß das Funktionieren des Gemeinsamen Mehrwertsteuersteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfassen.

    Der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist durch Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie so ausgestaltet, daß die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände bereits vorher belastet worden sind (Urteile Rousseau Wilmot, Bergandi und Wisselink, a. a. O., und zuletzt das Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385).

    Im Gegenteil, wie sich eindeutig aus der angeführten Rechtsprechung - insbesondere aus den Urteilen Rousseau Wilmot und Bergandi - ergibt, verbietet Artikel 33 jede Kumulierung der Mehrwertsteuer und nationaler Steuern, die wie die streitige Abgabe "den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in einer die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfassen".

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   Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 295/84   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1985 - 295/84 (https://dejure.org/1985,16278)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.10.1985 - 295/84 (https://dejure.org/1985,16278)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1985 - 295/84 (https://dejure.org/1985,16278)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    SA Rousseau Wilmot gegen Caisse de compensation de l'Organisation autonome nationale de l'industrie et du commerce (Organic).

    Nach dem Umsatz berechnete nationale Abgaben

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