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   BayObLG, 20.07.1993 - 2St RR 81/93   

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https://dejure.org/1993,3611
BayObLG, 20.07.1993 - 2St RR 81/93 (https://dejure.org/1993,3611)
BayObLG, Entscheidung vom 20.07.1993 - 2St RR 81/93 (https://dejure.org/1993,3611)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Juli 1993 - 2St RR 81/93 (https://dejure.org/1993,3611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 25 Abs. 2, Abs. 5 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Wird der Ausspruch über ein Fahrverbot während der Zeit rechtskräftig, in der der Führerschein des Betroffenen wegen eines anderen Fahrverbots amtlich verwahrt ist, so beginnt die Verbotsfrist zu diesem Zeitpunkt

Papierfundstellen

  • NZV 1993, 489
  • BayObLGSt 1993, 126
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 13.10.1992 - 1 Ss 266/92
    Auszug aus BayObLG, 20.07.1993 - 2St RR 81/93
    Wenn in solchen Fällen der Führerschein amtlich verwahrt ist, muß daher die Dauer jeden Fahrverbots, das während dieser Verwahrzeit rechtskräftig wird, vom Zeitpunkt der Rechtskraft ab gerechnet werden (vgl. OLG Celle NZV 1993, 157 ; AG Augsburg NZV 1990, 244 ff).

    Wenn in solchen Fällen der Führerschein amtlich verwahrt ist, muß daher die Dauer jeden Fahrverbots, das während dieser Verwahrzeit rechtskräftig wird, vom Zeitpunkt der Rechtskraft ab gerechnet werden (vgl: OLG Celle NZV 1993, 157 ; AG Augsburg NZV 1990, 244 ff.; LG Münster NJW 1980, 2481; BayObLGSt 1976, 58/61; Mühlhaus/Janiszewski StVO 13. Aufl. § 44 StGB Rn. 13; Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 44 Rn. 21; SK 5. Aufl. § 44 Rn. 16; Lackner StGB 20. Aufl. § 44 Rn. 11; Janiszewski Verkehrsstrafrecht 3. Aufl. Rn. 674 a; Karl NJW 1987, 1063; Widmaier NJW 1971, 1158 ff.).

  • AG Augsburg, 07.02.1990 - 8 OWi 423 Js 49830/89
    Auszug aus BayObLG, 20.07.1993 - 2St RR 81/93
    Wenn in solchen Fällen der Führerschein amtlich verwahrt ist, muß daher die Dauer jeden Fahrverbots, das während dieser Verwahrzeit rechtskräftig wird, vom Zeitpunkt der Rechtskraft ab gerechnet werden (vgl. OLG Celle NZV 1993, 157 ; AG Augsburg NZV 1990, 244 ff).

    Wenn in solchen Fällen der Führerschein amtlich verwahrt ist, muß daher die Dauer jeden Fahrverbots, das während dieser Verwahrzeit rechtskräftig wird, vom Zeitpunkt der Rechtskraft ab gerechnet werden (vgl: OLG Celle NZV 1993, 157 ; AG Augsburg NZV 1990, 244 ff.; LG Münster NJW 1980, 2481; BayObLGSt 1976, 58/61; Mühlhaus/Janiszewski StVO 13. Aufl. § 44 StGB Rn. 13; Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 44 Rn. 21; SK 5. Aufl. § 44 Rn. 16; Lackner StGB 20. Aufl. § 44 Rn. 11; Janiszewski Verkehrsstrafrecht 3. Aufl. Rn. 674 a; Karl NJW 1987, 1063; Widmaier NJW 1971, 1158 ff.).

  • LG Münster, 05.02.1980 - 6 Ns 26 Js 965/79
    Auszug aus BayObLG, 20.07.1993 - 2St RR 81/93
    Wenn in solchen Fällen der Führerschein amtlich verwahrt ist, muß daher die Dauer jeden Fahrverbots, das während dieser Verwahrzeit rechtskräftig wird, vom Zeitpunkt der Rechtskraft ab gerechnet werden (vgl: OLG Celle NZV 1993, 157 ; AG Augsburg NZV 1990, 244 ff.; LG Münster NJW 1980, 2481; BayObLGSt 1976, 58/61; Mühlhaus/Janiszewski StVO 13. Aufl. § 44 StGB Rn. 13; Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 44 Rn. 21; SK 5. Aufl. § 44 Rn. 16; Lackner StGB 20. Aufl. § 44 Rn. 11; Janiszewski Verkehrsstrafrecht 3. Aufl. Rn. 674 a; Karl NJW 1987, 1063; Widmaier NJW 1971, 1158 ff.).
  • BayObLG, 21.05.1976 - 1 ObOWi 116/76

    Verkehrsordnungswidrigkeiten; Mehrere; Ahndung; Fahrverbot

    Auszug aus BayObLG, 20.07.1993 - 2St RR 81/93
    Wenn in solchen Fällen der Führerschein amtlich verwahrt ist, muß daher die Dauer jeden Fahrverbots, das während dieser Verwahrzeit rechtskräftig wird, vom Zeitpunkt der Rechtskraft ab gerechnet werden (vgl: OLG Celle NZV 1993, 157 ; AG Augsburg NZV 1990, 244 ff.; LG Münster NJW 1980, 2481; BayObLGSt 1976, 58/61; Mühlhaus/Janiszewski StVO 13. Aufl. § 44 StGB Rn. 13; Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 44 Rn. 21; SK 5. Aufl. § 44 Rn. 16; Lackner StGB 20. Aufl. § 44 Rn. 11; Janiszewski Verkehrsstrafrecht 3. Aufl. Rn. 674 a; Karl NJW 1987, 1063; Widmaier NJW 1971, 1158 ff.).
  • BGH, 16.12.2015 - 4 StR 227/15

    Vorlageverfahren; Verhängung von Nebenfolgen bei tatmehrheitlich begangenen

    Es erfolgt also keine Addition überschneidender Fahrverbote (vgl. BT-Drucks. 13/8655, S. 14; BayObLG, NZV 1993, 489; LG Münster, NJW 1980, 2481; LK-StGB/ Geppert, 12. Aufl., § 44 Rn. 82; MüKo-StGB/Athing, 2. Aufl., § 44 Rn. 18 jeweils mwN; aA AG Saarbrücken, zfs 2015, 591; AG Stuttgart, NZV 2006, 328; kritisch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 25 StVG Rn. 28 mwN).
  • OLG Hamm, 08.10.2015 - 3 RBs 254/15

    Keine Parallelvollstreckung von Fahrverboten in sog. Mischfällen

    1) Es ist allgemein anerkannt und entspricht herrschender Meinung, dass die jeweils ohne Gewährung der 4-Monatsfrist in verschiedenen Bußgeldbescheiden angeordneten Fahrverbote grundsätzlich nebeneinander vollstreckt werden können (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Auflage, § 90, Rdnr. 31b m.w.N.; BHJJ/Burmann, 23. Auflage, § 25 StVG, Rdnr. 46 m.w.N.; BayObLG, Urteil vom 20. Juli 1993 - 2 St RR 81/93 - NZV 1993, 489; Senat, Beschluss vom 30. April 2015 - 3 RBs 116/15 - BeckRS 2015, 12204; Seutter, Die Parallelvollstreckung von Fahrverboten, DAR 2015, 428 m.w.N.; Krumm, Parallelvollstreckung von Fahrverboten: So geht's!, ZfSch 2013, 368 m.w.N.).
  • LG Regensburg, 15.01.2008 - 1 Qs 7/08

    Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

    Demzufolge sind mehrere Fahrverbote gleich ob nach § 25 StVG oder nach § 44 StGB in der Regel nebeneinander zu vollstrecken (so auch BayObLG, 2. Strafsenat, DAR 1994, S. 74 ff. mit überzeugender Begründung).
  • AG Düsseldorf, 17.03.2015 - 151 OWi 288/14
    Er hat auch in der Sache Erfolg.Gem. § 25 Abs. 2 S. 1 StVG wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam.Die Verbotsfrist beginnt allerdings gem. § 25 Abs. 5 StVG erst mit der amtlichen Verwahrung.Umstritten ist, ob zwei oder mehr Fahrverbote parallel laufen bzw. vollstreckt werden können, mit der Folge, dass sich die Gesamtdauer mehrerer Fahrverbote auf diejenige des längsten reduzieren kann.Dies wird von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums mit Verweis auf den Charakter der Maßnahme als "Denkzettel" verneint, sowie ferner mit dem Hinweis darauf, dass sich die Fahrerlaubnis bei der nach §§ 25 Abs. 2, 5 StVG, 93 Abs. 1 OwiG zuständigen Behörde befinden muss, um den Fristlauf auszulösen (vgl. z.B. AG Liebenwerda DAR 2003, 42; AG Stuttgart NZV 2006, 328; wohl auch Hentschel/König SraßenverkehrsR 41. Aufl. zu § 25 StVG, Rn. 28, mit Kritik an der Gegenmeinung und der gesetzlichen Regelung).Nach der wohl vorherrschenden Gegenansicht ist aufgrund des Charakters der Verwahrung als bloße flankierende Sicherungsmaßnahme und ferner mit dem Wortlaut, insbesondere aufgrund der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 2a StVG und im Umkehrschluss zu § 25 Abs. 2a S. 2 StVG davon auszugehen, dass die Parallelvollstreckung den gesetzlichen Regelfall bildet (vgl. BayObLG NZV 1993, 489; LG Regensburg DAR 2008, 403; AG Berlin-Tiergarten BeckRS 2014, 14278; Hentschel/König a.a.O. § 44 StGB Rn 13; Göhler/Seit OWiG 15. Aufl. § 90 Rn 31b; Fischer StGB; 61. Aufl. § 44 Rn 18a; KK/Mitsch OWiG 4. Aufl. § 90 Rn 47; Burmann StraßenverkehrsR 23. Aufl. § 25 Rn 46 und § 44 StGB Rn 13).Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen.Grundsätzlich sind Strafvorschriften eng auszulegen, Unklarheiten zugunsten des Betroffenen.Insofern war schon vor Einführung des § 25 Abs. 2a StVG zweifelhaft, ob die nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2, 5 StVG denkbare Auslegung, es genüge für den Fristbeginn die Verwahrung bei irgendeiner amtlichen Stelle und nicht nur die bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, nicht zugunsten des Betroffenen vorzuziehen ist.
  • AG Bad Liebenwerda, 30.09.2002 - 41 OWi 422/02

    Verbüßung mehrerer Fahrverbote

    Die Meinung, die sich für eine gleichzeitige Vollstreckung aussprach, begründete dies vornehmlich mit dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 StVG, der sagt, das Fahrverbot werde mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids wirksam (z.B. BayObLG DAR 1994, 74), während die Gegenmeinung vor allem auf den Sinn und Zweck eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme abstellte und darauf hinwies, dass sich anderenfalls ein "unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu vertretender Bonus für einen Betr.
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