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   BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 134/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4985
BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 134/02 (https://dejure.org/2003,4985)
BayObLG, Entscheidung vom 30.01.2003 - 2Z BR 134/02 (https://dejure.org/2003,4985)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - 2Z BR 134/02 (https://dejure.org/2003,4985)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1; BGB § 242
    Anspruch des Wohnungseigentümers auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands - Instandsetzungsarbeiten zum Wärmeschutz - Rechtsmissbrauch - Ausgleich des Wertverlustes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiederherstellungsanspruch bei baulicher Veränderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jurpage.net (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Charakter der Veränderung und Höherlegung eines Geländers im Bereich der Dachterrasse als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückgängigmachung baulicher Veränderungen

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - 1 UR II 11/97
  • LG Nürnberg-Fürth - 14 T 9514/97
  • BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 134/02

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 515
  • BauR 2003, 937 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 12.08.1996 - 20 W 594/95

    Einstufung der Errichtung eines Treppenhausanbaus als zustimmungspflichtige

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 134/02
    Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung die Auswirkungen der beschlossenen Maßnahme hinsichtlich des Terrassengeländers nicht im Einzelnen vorhersehen konnten und diese Auswirkungen auch vom Antragsteller zunächst nicht erkannt wurden (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 11168 f.; OLG Frankfurt FGPrax 1997, 54).
  • BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 34/92

    Durchführung einer Maßnahme nach Anfechtung des zu Grunde liegenden

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 134/02
    Im Hinblick darauf hat sich die Hauptsache trotz der inzwischen abgeschlossenen Umbaumaßnahmen nicht erledigt (BayObLG NJW-RR 1992, 1367).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2002 - 3 Wx 258/02

    Wohnungseigentumsgesetz : Zuordnung der Erträge aus der Fremdnutzung einer

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 134/02
    Unter den Beteiligten steht außer Streit, dass es sich bei der Wärmedämmung als solcher um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG handelt (vgl. dazu OLG Düsseldorf NZM 2003, 28).
  • BayObLG, 10.05.1990 - BReg. 2 Z 26/90

    Anspruch auf Unterlassung baulicher Veränderungen wie der Errichtung eines

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 134/02
    Den vorliegenden zahlreichen Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Veränderung des Geländers, insbesondere das zusätzliche über der bisherigen Terrassenbrüstung angebrachte Geländer eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des Antragstellers bei der Benutzung der Dachterrasse mit sich bringt (vgl. BayObLGZ 1990, 120/123), weil sie die freie Sicht einschränkt.
  • OLG München, 31.03.2006 - 34 Wx 111/05

    Beschwerdewert bei Streit um eigenmächtig eingebaute Wohnungsabschlusstür -

    Aus einem der Gemeinschaftsordnung widersprechenden Gebrauch von Teilen des Gemeinschaftseigentums folgt der individuelle Anspruch jedes Wohnungseigentümers gemäß § 15 Abs. 3 WEG; im gegebenen Fall richtet er sich auf Beseitigung der abweichenden Tür und, soweit möglich, auf (Wieder-) Herstellung des früheren Zustands (vgl. dazu BayObLG WE 1996, 195; ZMR 2003, 515/516) durch Einbau einer in Form und Farbgestaltung vergleichbaren Tür nebst Rahmen.
  • BayObLG, 01.12.2004 - 2Z BR 179/04

    Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber Beseitigungsanspruch

    Im Vorverfahren wurde auf Antrag des Antragstellers mit Senatsbeschluss vom 30.1.2003 (= WuM 2003, 291) der Eigentümerbeschluss insoweit für ungültig erklärt, als er die Abänderung des Attikageländers zum Gegenstand hat.
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