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   BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04   

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https://dejure.org/2005,6108
BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04 (https://dejure.org/2005,6108)
BayObLG, Entscheidung vom 09.02.2005 - 2Z BR 170/04 (https://dejure.org/2005,6108)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - 2Z BR 170/04 (https://dejure.org/2005,6108)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Unterlassungsanspruch gegen zweckbestimmungswidrige Nutzung von Teileigentum; Bezeichnung des Teileigentums als Laden im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung als verbindliche Zweckbestimmung

  • Judicialis

    BGB § 1004; ; WEG § 10; ; WEG § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004; WEG § 10 § 15
    Beeinträchtigungen durch Spielothek

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Spielothek stört mehr als Ladengeschäft!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit; Zulässigkeit der Nutzung einer Ladeneinheit als Spielothek über die zugelassenen Zeiten hinaus; Anwendung der typisierenden Betrachtungsweise bei der Feststellung der Zulässigkeit ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 463
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 25.03.2004 - 16 Wx 52/04

    Nutzung eines in der Teilungserklärung als Ladenlokal bezeichneten Teileigentums

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
    (2) Die Bezeichnung des Teileigentums als Laden im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung enthält eine verbindliche Zweckbestimmung, mit der der Betrieb einer Spielothek in den Räumen nur insoweit vereinbar ist, als die Spielothek die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer nicht mehr belästigt als ein Ladengeschäft (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG NJW-RR 2000, 1323/1324; OLG Köln WuM 2005, 71/73).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.

  • BayObLG, 16.06.2000 - 2Z BR 178/99

    Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
    (2) Die Bezeichnung des Teileigentums als Laden im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung enthält eine verbindliche Zweckbestimmung, mit der der Betrieb einer Spielothek in den Räumen nur insoweit vereinbar ist, als die Spielothek die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer nicht mehr belästigt als ein Ladengeschäft (allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayObLG NJW-RR 2000, 1323/1324; OLG Köln WuM 2005, 71/73).
  • BayObLG, 08.09.2004 - 2Z BR 137/04

    Prostitutionsausübung in gewerblich genutztem Teiliegentum

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
  • KG, 20.03.2002 - 24 W 56/01

    S/M-STUDIO in Teileigentum

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
  • OLG Hamburg, 16.05.2003 - 2 Wx 44/00

    Schranken für die Nutzung von in einer Wohnungseigentumsanlage befindlichen , im

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
  • OLG Frankfurt, 07.06.2004 - 20 W 59/03

    Wohnungseigentum: Ausübung der Prostitution in einer vermieteten Wohnung

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 103/99

    Imbissstube ist kein "Laden"

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
  • BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98

    Nutzung der zu einem Teileigentum gehörenden, in der im Grundbuch eingetragenen

    Auszug aus BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 1999, 80/81; 2000, 288 und zuletzt NZM 2004, 949/950) und auch der Oberlandesgerichte (vgl. z.B. KG NZM 2002, 568; OLG Hamburg ZMR 2003, 770; OLG Frankfurt NZM 2004, 950/951; OLG Köln WuM 2005, 71/73), dass für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit abzustellen ist.
  • AG München, 26.06.2014 - 483 C 2983/14

    Kein Döner im Laden

    Das BayObLG hat ausgeführt (NZM 2005, 463):.
  • LG Dresden, 25.02.2009 - 2 S 407/08

    Verbindliche Gebrauchsbeschränkung durch Aufteilungsplan

    Nach weit verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, WuM 2005, 71; OLG München NJW-RR 1992, 1492 ff; BayObLG NZM 2005, 463; BayObLG NZM 1999, 80 f) ist darauf abzustellen, ob von der zu untersagenden Nutzung typischerweise größere Beeinträchtigungen ausgehen als von der durch die Zweckbestimmung vorgegebenen Nutzung.

    Die anderen Wohnungs- bzw. Teileigentümer sollen einen Anspruch darauf haben, dass sie typischerweise zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht ausgesetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob es bereits zu deren Verwirklichung gekommen ist (so BayObLG NZM 2005, 463).

    Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da bei der Beurteilung, inwieweit im Falle von einer Zweckbestimmung abweichenden Nutzung größere Beeinträchtigungen zu erwarten sind als bei einer der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung, nach Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung in wesentlich weitergehendem Maße als von der Kammer angenommen vom konkreten Einzelfall zu abstrahieren und auf typische Verläufe abzustellen ist (vgl. z. B. OLG München NJW-RR 1992, 1492 ff; BayObLG NZM 2005, 463; BayObLG NZM 1999, 80 f).

  • AG Offenbach, 06.02.2014 - 325 C 24/13

    WEG - bauliche Veränderung bei Einbau einer Klimaanlage

    Die Bezeichnung des Wohnungseigentums als Laden im Aufteilungsplan und in der Teilungserklärung enthält vielmehr ein verbindliche Zweckbestimmung, mit dem der Betrieb eines Wettbüros in den Räumen nur insoweit vereinbar ist, als das Wettbüro die übrigen Wohnungsteileigentümer nicht mehr belästigt als ein Ladengeschäft (BayObLG BeckRS 2005, 03083 mit weiteren Nachweisen).

    Außerdem ist es für die übrigen Wohnungseigentümer nicht zumutbar, im Einzelfall das Feststellungsrisiko dafür zu tragen, dass vom konkreten Geschäftsbetrieb Einwirkungen ausgehen, die lästiger sind als diejenigen, die bei einer vereinbarungsgemäßen Nutzung entstehen würden (BayObLG BeckRS 2005, 03083).

  • AG Freiburg, 22.10.2009 - 56 C 2193/09

    Der Betrieb einer Spielothek ist keine sittenwidrige Nutzung

    Ob es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt, muss dabei anhand einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise beurteilt werden (vgl. BayOblG, 09.02.2005, 2 ZBR 170/04).

    Bei einer auf einen "Laden" begrenzten Vereinbarung in der Teilungserklärung hat die Rechtsprechung die Nutzung der Räumlichkeiten als Spielhalle schon untersagt (vgl. BayOblG, 29.01.1990, BReg 1 b Z4/89; BayOblG, 09.02.2005, 2 Z BR 170/04), nicht jedoch bei einem "Gewerbe".

  • AG München, 06.10.2009 - 483 C 663/09

    Eine Spielothek ist kein Lokal...

    als die Spielothek die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer nicht mehr belästigt als ein Ladengeschäft (allg. M. und st. Rspr. des BayObLG, BavObLG NZM 2005, 463 f: BavObLG.

    Das BavObLG hat ausgeführt (NZM 2005, 463):.

  • LG Karlsruhe, 20.09.2010 - 11 S 200/09

    Der Betrieb einer Spielothek ist keine sittenwidrige Nutzung

    Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn die Teilungserklärung entsprechende Einschränkungen enthielte, z.B. die Begrenzung auf den Betrieb eines Ladengeschäftes (BayObLG, Beschl. v. 29.1.1990, Az. BReg 1 b Z 4/89 und Beschl. v. 9.2.2005, Az. 2Z BR 170/04) oder den Ausschluss solcher Branchen, die geeignet sind, das Ansehen der übrigen Wohnungseigentümer/Teileigentümer zu beeinträchtigen (so der zitierte Fall des OLG Hamm a.a.O.).
  • BayObLG, 28.02.2005 - 2Z BR 237/04

    Beeinträchtigungen durch Abendlokal mit Live-Musik

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLG NZM 2004, 949/950, und zuletzt Beschluss vom 9.2.2005 Az.: 2Z BR 170/04) ist für die Zulässigkeit einer bestimmten Nutzungsart auf eine typisierende, d.h. verallgemeinernde Betrachtungsweise abzustellen und nicht auf die konkrete Ausübung der jeweiligen Geschäftstätigkeit.
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