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   BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 175/97   

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BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 175/97 (https://dejure.org/1998,19977)
BayObLG, Entscheidung vom 29.05.1998 - 2Z BR 175/97 (https://dejure.org/1998,19977)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Mai 1998 - 2Z BR 175/97 (https://dejure.org/1998,19977)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis, einen als Hobbyraum ausgewiesenen Raum als Wohnraum zu nutzen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit; Zwischenfeststellungsantrag; Dachgeschoßausbau; Duldungspflicht; Wohnnutzung; Unterlassungsanspruch; Hobbyraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzung eines in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Raumeigentums zu Wohnzwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 33
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95

    Nutzung eines nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumes als Gästezimmer

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 175/97
    b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan enthaltene Bezeichnung des Raumeigentums Nr. 10 als Hobbyraum grundsätzlich nicht seine Nutzung zum dauernden Wohnen deckt (vgl. BayObLG DWE 1985, 126, WE 1991, 298 und FGPrax 1996, 57/58).
  • BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97

    Zustimmung zum Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken durch die betroffenen

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 175/97
    Damit hat die Antragstellerin auch die Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken zu dulden, denn diese ist die sinnvolle und beabsichtigte Folge des Ausbaus zu Wohnzwecken (vgl. BayObLGZ 1998, 32 = MDR 1998, 527 m.w.N.).
  • BayObLG, 07.09.1994 - 2Z BR 65/94

    Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Beteiligten oder Zeugen durch das

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 175/97
    Sie hat diese Erklärung als künftige Wohnungseigentümerin nach Errichtung der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung abgegeben und muß sich deshalb nunmehr auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern daran festhalten lassen (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 653/654).
  • BGH, 16.06.2011 - V ZA 1/11

    Wohnungseigentum: Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken

    2 Z 76/90">NJW-RR 1991, 139; ZMR 2004, 925; BayObLGR 2005, 2; OLG Düsseldorf, ZfIR 2000, 296, 297; OLG Zweibrücken, ZMR 2002, 219, 220; OLG München, ZMR 2007, 302; Bärmann/Klein, WEG, 11. Aufl., § 13 Rn. 26 u. 40; MünchKomm-BGB/Commichau, 5. Aufl., § 15 WEG Rn. 12; PWW/Elzer/Riecke, BGB, 6. Aufl., § 14 WEG Rn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 15 WEG Rn. 17; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG 3. Aufl., § 14 Rn. 16; Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 187, 193; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 15 Rn. 6 f.; Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 9. Aufl., Teil B Rn. 70; vgl. auch BayObLG NZM 1999, 33 sowie Senat, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 217/02, NJW 2004, 364 u. Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NJW-RR 2010, 667 Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2007 - 3 Wx 98/07

    Gelegentliche Nutzung zu Wohnzwecken eines in der Teilungserklärung zur

    Dies hat zur Folge, dass eine Raumnutzung, die den Mittelpunkt der Lebensführung einer Person oder einer Familie bildet - ohne Änderung der Teilungserklärung - zwar ausgeschlossen ist, nicht aber ein gelegentliches Benutzen zu Wohnzwecken, etwa als Gästezimmer, das bei einer Zweckbestimmung als Hobbyraum zu tolerieren wäre (vgl. BayObLG ZWE 2007, 47; NZM 1999, 33; KK-WEG Abramenko § 14 Rdz. 13 m.w.N.).
  • OLG München, 06.11.2006 - 34 Wx 105/06

    Ausbau von Hobbyräumen zu Wohnzwecken in Eigentumswohnanlage

    Die Bezeichnung als Hobbyraum schließt demnach die Nutzung als Wohnung grundsätzlich aus (BayObLG NJW-RR 1991, 139; NZM 1999, 33; KK-WEG/Abramenko § 14 Rn. 13 m.w.N.).

    Zugleich hat er damit aber auch die Nutzung des Hobbyraums zu Wohnzwecken zu dulden, denn diese ist die sinnvolle und beabsichtigte Folge des Ausbaus zu Wohnzwecken (vgl. BayObLG NZM 1999, 33).

  • BayObLG, 11.04.2001 - 2Z BR 121/00

    Änderung der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Den Antrag der Antragsgegnerin, es den Antragstellern zu 1 und 2 zu verbieten, den über ihrem Sondereigentum befindlichen Speicherraum zum dauernden Wohnen zu nutzen, hat das Amtsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.5.1997 abgewiesen (vgl. auch BayObLG Beschluss vom 29.5.1998, 2Z BR 175/97 = NZM 1999, 33).

    Denn in dem Kaufvertrag hat die Antragsgegnerin gemäß der vom Senat gebilligten Auslegung durch das Landgericht gegenüber der Bauträgerin ihre Zustimmung zum Ausbau des Dachgeschosses ohne Beschränkung auf einen Ausbau zum Hobbyraum erklärt und muss sich hieran auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern festhalten lassen (BayObLG NZM 1999, 33).

  • BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 1/01

    Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung

    Denn es ist nicht auszuschließen, daß der Antragsteller nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert ist, sein Beseitigungsverlangen durchzusetzen (BayObLG NZM 1998, 980/981; 1999, 33; Beschluß vom 1.2.2001, 2Z BR 105/00; Bärmann/Merle WEG 8. Aufl. § 22 Rn. 237).
  • BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04

    Wohnen in Hobbyräumen

    Darin liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (allg. M.; z.B. BayObLG ZWE 2000, 122 = NZM 2000, 44 - LS - NZM 1999, 33; ZMR 1998, 360/361; FGPrax 1996, 57; WuM 1994, 222).
  • OLG Zweibrücken, 17.09.2001 - 3 W 87/01

    Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung von Teileigentum; Verwirkung

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Fälle denkbar sind, in denen es sich ausnahmsweise anders verhält (ebenso für Hobbyräume BayObLG NJW-RR 1991, 139; ZMR 1993, 29, 30; NZM 1999, 33; ZWE 2001, 27, 28; OLG Köln ZMR 2001, 661, 662).
  • BayObLG, 01.09.2004 - 2Z BR 101/04

    Zweckwidrige Nutzung eines Hobbyraumes als eigenständige Wohnung

    Darin liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (allgem. Meinung; z.B. BayObLG ZWE 2000, 122 = NZM 2000, 44 - Leitsatz; NZM 1999, 33; ZMR 1998, 360/361).
  • BayObLG, 20.06.2001 - 2Z BR 12/01

    Anspruch eines Wohnungseigentümers, bestimmte Punkte in die Tagesordnung der

    Vielmehr sind auch andere nicht gewerbliche Nutzungen ausgebauter Dachräume naheliegend und denkbar, wie etwa als Hobbyräume (siehe z.B. BayObLG NZM 1999, 33).
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