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   BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 27/03   

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https://dejure.org/2003,6393
BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 27/03 (https://dejure.org/2003,6393)
BayObLG, Entscheidung vom 06.03.2003 - 2Z BR 27/03 (https://dejure.org/2003,6393)
BayObLG, Entscheidung vom 06. März 2003 - 2Z BR 27/03 (https://dejure.org/2003,6393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 46a; ; ZPO § 696

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 46a; ZPO § 696
    Mahnverfahren: Rechtswirkung einer teilweisen Erledigterklärung bei Teilzahlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung der Erledigterklärung nach Abgabe durch Mahngericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerspruch gegen Mahnbescheid; Teilweise Erledigung der Hauptsache

Verfahrensgang

  • AG München - 484 UR II 412/02
  • LG München I - 1 T 12925/02
  • BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 27/03

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1103 (Ls.)
  • MDR 2003, 829
  • NZM 2003, 606 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Zweibrücken, 13.05.2013 - 2 AR 7/13

    Zuständigkeitabgrenzung zwischen Amts- und Landgericht: Bestimmung des

    Der Senat folgt hier jedoch der Ansicht, dass die Beschränkung des Klageanspruchs mit Schriftsatz vom 18. März 2013 als Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens in der entsprechenden Höhe gem. § 696 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu verstehen ist, mit der Folge, dass gem. § 696 Abs. 4 Satz 3 die Streitsache in diesem Umfang rückwirkend als nicht rechtshängig geworden anzusehen ist (vgl. BayObLG, MDR 2003, 829; OLG Köln, Rpfleger 1982, 158; OLG Karlsruhe, MDR 1988, 1066; Vollkommer, aaO, § 696 Rdnr. 2 mit ausführlichen weiteren Nachweisen auch zur a.A., vgl. OLG München, NJW-RR 1996, 956; OLG Nürnberg, NJW-RR 1997, 1278).
  • BayObLG, 17.04.2003 - 2Z BR 32/03

    Abgrenzung der individuelle Rechtsmittelbeschwer vom Geschäftswert - Bemessung

    (3) Hinsichtlich der Beschlüsse zum Wirtschaftsplan 1996/1997 (TOP 2.1 und 2.2) erhält die Erledigungserklärung sinngemäß eine teilweise Antragszurücknahme (vgl. auch BayObLG Beschluss vom 6.3.2003, 2Z BR 27/03), zumal der Ablauf eines Wirtschaftsjahrs kein Erledigungsgrund ist.
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