Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 01.08.2000

Rechtsprechung
   BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00   

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https://dejure.org/2000,1073
BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00 (https://dejure.org/2000,1073)
BayObLG, Entscheidung vom 08.06.2000 - 2Z BR 29/00 (https://dejure.org/2000,1073)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - 2Z BR 29/00 (https://dejure.org/2000,1073)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 35; BGB § 2356

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwischenverfügung des Grundbuchamts; Beseitigung eines Eintragungshindernisses; Nachweis der Erbfolge durch Erbschein; Grundbuchantragsverfahren; Eidesstattliche Versicherung als zu berücksichtigendes Beweismittel; Tatrichterlicher Beurteilungsspielraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 18 Abs. 1, § 35 Abs. 1
    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1545
  • DNotZ 2001, 385
  • FGPrax 2000, 179
  • FamRZ 2001, 43
  • Rpfleger 2000, 451
  • BayObLGZ 2000, 167
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Frankfurt, 01.09.1980 - 20 W 615/79
    Auszug aus BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00
    (1) Es ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, daß zum Nachweis der Erbfolge im Falle des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch andere öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden herangezogen werden können und müssen (KG JFG 11, 194/197 ff.; 20, 217/221; OLG Stuttgart BWNotZ 1967, 154 ff.; OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f. = Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 46 f.; Schaub in Bauer/von Oefele GBO Rn. 138, Demharter GBO 23. Aufl. Rn. 40, KEHE/Herrmann GBR 5. Aufl. Rn. 75, jeweils zu § 35; Haegele/Schöner/Stöber GBR 11. Aufl. Rn. 790; a.A. Meikel/Roth GBR 8. Aufl. S 35 Rn. 117 und 120).

    b) Der Nachweis, daß aus der Ehe des Erblassers und der Vorerbin keine weiteren gemeinschaftlichen Kinder hervorgegangen sind als der Beteiligte, kann nicht durch Personenstandsurkunde geführt werden; auch durch einen Auszug aus dem Familienbuch ist dies nicht möglich (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 f.).

    (1) Eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis für die negative Tatsache, daß außer einem bestimmten, zum Erben (auch Nacherben) eingesetzten Kind oder anderen Abkömmling eines Erblassers keine weiteren, das Erbrecht des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind, wird in der Rechtsprechung und Literatur weithin als grundsätzlich zulässiges, auch im Grundbuchantragsverfahren zu berücksichtigendes Beweismittel angesehen (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 f.; 1997, 128 f.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 138, Demharter Rn. 40, KEHE/ Herrmann Rn. 74, jeweils zu § 35; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 119, Demharter Rn. 39, jeweils zu § 51; Haegele/Schöner/ Stöber Rn. 790; a.A. offenbar OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 225; Meikel/Roth § 35 Rn. 118 und 120; Meyer-Stolte Rpfleger 1980, 434 f.).

    Der Umweg über das Nachlaßgericht erscheint in diesem Falle nicht geboten (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.).,Die genannten Entscheidungen gründen zwar überwiegend auf der eidesstattlichen Versicherung der überlebenden Ehefrau darüber, daß aus der Ehe mit dem Erblasser keine weiteren Kinder hervorgegangen sind; doch wird nach dem Tode des überlebenden Ehegatten auch eine eidesstattliche Versicherung der Kinder selbst für ausreichend gehalten (OLG Schleswig(aaO) .(3) Bei der Entscheidung darüber, ob im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO eine eidesstattliche Versicherung des überlebenden Ehegatten oder von Abkömmlingen des Erblassers und des überlebenden Ehegatten ausreicht, um Lücken im Nachweis der Erbfolge durch die Öffentliche Verfügung von Todes wegen zu schließen, steht dem Grundbuchamt und dem Beschwerdegericht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO ein gewisser tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu; das Grundbuchamt "kann", wenn es die Erbfolge durch die Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, einen Erbschein verlangen (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1994, 262/265 f.).

  • OLG Frankfurt, 26.09.1985 - 20 W 442/85

    Nachweis der Erbfolge im Falle der Löschung eines Nacherbenvermerks

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00
    (1) Eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis für die negative Tatsache, daß außer einem bestimmten, zum Erben (auch Nacherben) eingesetzten Kind oder anderen Abkömmling eines Erblassers keine weiteren, das Erbrecht des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind, wird in der Rechtsprechung und Literatur weithin als grundsätzlich zulässiges, auch im Grundbuchantragsverfahren zu berücksichtigendes Beweismittel angesehen (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 f.; 1997, 128 f.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 138, Demharter Rn. 40, KEHE/ Herrmann Rn. 74, jeweils zu § 35; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 119, Demharter Rn. 39, jeweils zu § 51; Haegele/Schöner/ Stöber Rn. 790; a.A. offenbar OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 225; Meikel/Roth § 35 Rn. 118 und 120; Meyer-Stolte Rpfleger 1980, 434 f.).

    Der Umweg über das Nachlaßgericht erscheint in diesem Falle nicht geboten (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.).,Die genannten Entscheidungen gründen zwar überwiegend auf der eidesstattlichen Versicherung der überlebenden Ehefrau darüber, daß aus der Ehe mit dem Erblasser keine weiteren Kinder hervorgegangen sind; doch wird nach dem Tode des überlebenden Ehegatten auch eine eidesstattliche Versicherung der Kinder selbst für ausreichend gehalten (OLG Schleswig(aaO) .(3) Bei der Entscheidung darüber, ob im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO eine eidesstattliche Versicherung des überlebenden Ehegatten oder von Abkömmlingen des Erblassers und des überlebenden Ehegatten ausreicht, um Lücken im Nachweis der Erbfolge durch die Öffentliche Verfügung von Todes wegen zu schließen, steht dem Grundbuchamt und dem Beschwerdegericht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO ein gewisser tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu; das Grundbuchamt "kann", wenn es die Erbfolge durch die Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, einen Erbschein verlangen (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1994, 262/265 f.).

  • OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85

    Berichtigung des Eigentümereintrags im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00
    (1) Es ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, daß zum Nachweis der Erbfolge im Falle des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch andere öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden herangezogen werden können und müssen (KG JFG 11, 194/197 ff.; 20, 217/221; OLG Stuttgart BWNotZ 1967, 154 ff.; OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f. = Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 46 f.; Schaub in Bauer/von Oefele GBO Rn. 138, Demharter GBO 23. Aufl. Rn. 40, KEHE/Herrmann GBR 5. Aufl. Rn. 75, jeweils zu § 35; Haegele/Schöner/Stöber GBR 11. Aufl. Rn. 790; a.A. Meikel/Roth GBR 8. Aufl. S 35 Rn. 117 und 120).

    (1) Eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis für die negative Tatsache, daß außer einem bestimmten, zum Erben (auch Nacherben) eingesetzten Kind oder anderen Abkömmling eines Erblassers keine weiteren, das Erbrecht des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind, wird in der Rechtsprechung und Literatur weithin als grundsätzlich zulässiges, auch im Grundbuchantragsverfahren zu berücksichtigendes Beweismittel angesehen (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 f.; 1997, 128 f.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 138, Demharter Rn. 40, KEHE/ Herrmann Rn. 74, jeweils zu § 35; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 119, Demharter Rn. 39, jeweils zu § 51; Haegele/Schöner/ Stöber Rn. 790; a.A. offenbar OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 225; Meikel/Roth § 35 Rn. 118 und 120; Meyer-Stolte Rpfleger 1980, 434 f.).

  • OLG Schleswig, 15.07.1999 - 2 W 113/99

    Nachweis der Erbfolge durch eidesstattliche Versicherung

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00
    (1) Eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis für die negative Tatsache, daß außer einem bestimmten, zum Erben (auch Nacherben) eingesetzten Kind oder anderen Abkömmling eines Erblassers keine weiteren, das Erbrecht des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind, wird in der Rechtsprechung und Literatur weithin als grundsätzlich zulässiges, auch im Grundbuchantragsverfahren zu berücksichtigendes Beweismittel angesehen (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 f.; 1997, 128 f.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 138, Demharter Rn. 40, KEHE/ Herrmann Rn. 74, jeweils zu § 35; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 119, Demharter Rn. 39, jeweils zu § 51; Haegele/Schöner/ Stöber Rn. 790; a.A. offenbar OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 225; Meikel/Roth § 35 Rn. 118 und 120; Meyer-Stolte Rpfleger 1980, 434 f.).

    Der Umweg über das Nachlaßgericht erscheint in diesem Falle nicht geboten (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.).,Die genannten Entscheidungen gründen zwar überwiegend auf der eidesstattlichen Versicherung der überlebenden Ehefrau darüber, daß aus der Ehe mit dem Erblasser keine weiteren Kinder hervorgegangen sind; doch wird nach dem Tode des überlebenden Ehegatten auch eine eidesstattliche Versicherung der Kinder selbst für ausreichend gehalten (OLG Schleswig(aaO) .(3) Bei der Entscheidung darüber, ob im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO eine eidesstattliche Versicherung des überlebenden Ehegatten oder von Abkömmlingen des Erblassers und des überlebenden Ehegatten ausreicht, um Lücken im Nachweis der Erbfolge durch die Öffentliche Verfügung von Todes wegen zu schließen, steht dem Grundbuchamt und dem Beschwerdegericht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO ein gewisser tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu; das Grundbuchamt "kann", wenn es die Erbfolge durch die Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, einen Erbschein verlangen (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1994, 262/265 f.).

  • OLG Frankfurt, 17.08.1987 - 20 W 262/87
    Auszug aus BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00
    (1) Eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis für die negative Tatsache, daß außer einem bestimmten, zum Erben (auch Nacherben) eingesetzten Kind oder anderen Abkömmling eines Erblassers keine weiteren, das Erbrecht des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind, wird in der Rechtsprechung und Literatur weithin als grundsätzlich zulässiges, auch im Grundbuchantragsverfahren zu berücksichtigendes Beweismittel angesehen (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408 ff.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 f.; 1997, 128 f.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 138, Demharter Rn. 40, KEHE/ Herrmann Rn. 74, jeweils zu § 35; Schaub in Bauer/von Oefele Rn. 119, Demharter Rn. 39, jeweils zu § 51; Haegele/Schöner/ Stöber Rn. 790; a.A. offenbar OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 225; Meikel/Roth § 35 Rn. 118 und 120; Meyer-Stolte Rpfleger 1980, 434 f.).
  • BayObLG, 07.10.1994 - 2Z BR 84/94

    Auslegung von öffentlichen Verfügungen von Todes wegen durch das Grundbuchamt;

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00
    Der herrschenden Meinung hat sich der Senat (Bay0bLGZ 1974, 1/6; 1989, 8/11; BayObLG DNotZ 1995, 306/308) und offenbar auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH Rpfleger 1980, 417) angeschlossen.
  • OLG Frankfurt, 11.09.1992 - 20 W 296/92

    Löschung einer Grundschuld bei Zustimmung eines Treuhänders für einen

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00
    Sie ist deshalb um die Angabe des weiteren Mittels zur Beseitigung zu ergänzen; dazu ist auch das Gericht der weiteren Beschwerde befugt (vgl. BayObLGZ 1986, 208/211; 1990, 51/55; OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 147 f.).
  • BGH, 27.08.1963 - 5 StR 260/63
    Auszug aus BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00
    (3) Der Tod der Vorerbin, mit dem der Nacherbfall eingetreten ist (§ 2139 BGB), wird hier durch die vom Beteiligten vorgelegte Ausfertigung des Erbscheins vom 27.8.1999 für die Beerbung der Vorerbin nachgewiesen; der Erbschein liefert als öffentliche Urkunde im Sinne von § 417 ZPO (BGH NJW 1964, 558; MünchKomm/Promberger BGB 3. Aufl. § 2353 Rn. 6; Firsching/ Graf Nachlaßrecht 8. Aufl. Rn. 4.140; a.A. Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2353 Rn. 1) auch vollen Beweis für den Tod des Erblassers (vgl. MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 18.11.1993 - 20 W 158/93

    Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00
    Der Umweg über das Nachlaßgericht erscheint in diesem Falle nicht geboten (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1981, 30 f.; 1985, 411 f.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Schleswig FGPrax 1999, 206 f.).,Die genannten Entscheidungen gründen zwar überwiegend auf der eidesstattlichen Versicherung der überlebenden Ehefrau darüber, daß aus der Ehe mit dem Erblasser keine weiteren Kinder hervorgegangen sind; doch wird nach dem Tode des überlebenden Ehegatten auch eine eidesstattliche Versicherung der Kinder selbst für ausreichend gehalten (OLG Schleswig(aaO) .(3) Bei der Entscheidung darüber, ob im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO eine eidesstattliche Versicherung des überlebenden Ehegatten oder von Abkömmlingen des Erblassers und des überlebenden Ehegatten ausreicht, um Lücken im Nachweis der Erbfolge durch die Öffentliche Verfügung von Todes wegen zu schließen, steht dem Grundbuchamt und dem Beschwerdegericht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO ein gewisser tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu; das Grundbuchamt "kann", wenn es die Erbfolge durch die Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, einen Erbschein verlangen (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1994, 262/265 f.).
  • BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86

    Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers nur gegenüber einem

    Auszug aus BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00
    Sie ist deshalb um die Angabe des weiteren Mittels zur Beseitigung zu ergänzen; dazu ist auch das Gericht der weiteren Beschwerde befugt (vgl. BayObLGZ 1986, 208/211; 1990, 51/55; OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 147 f.).
  • BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88

    Keine Grundbuchberichtigung aufgrund der von Amts wegen vorgenommenen

  • BayObLG, 15.03.1990 - BReg. 2 Z 21/90

    "Willensvollstreckung" nach schweizerischem Recht in deutschem Nachlaßverfahrens-

  • BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96

    Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines mehrfach aufschiebend

  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01

    Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des

    Das Oberlandesgericht Hamm (Rpfleger 2000, 451) überspannt die hieran zu stellenden Anforderungen, wenn es den in dieser Vorschrift geregelten Tatbestandsvoraussetzungen eine ausreichende Bestimmtheit abspricht (so auch Haegele/Schöner/Stöber aaO Rdn. 1489).
  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 15 W 144/13

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

    In der Vergangenheit ist verschiedentlich die Möglichkeit anerkannt worden, dass eine Lücke des Nachweises für das in Anspruch genommene Erbrecht, die sich im Hinblick auf die Möglichkeit von Negativtatsachen ergibt, auch im Verfahren vor dem Grundbuchamt durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden kann, beispielhaft wenn es um das Nichtvorhandensein weiterer von dem Erblasser nicht namentlich benannter Abkömmlinge geht (vgl. etwa BayObLG FGPrax 2000, 179; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 408; Senat FGPrax 2011, 223).
  • OLG München, 12.01.2012 - 34 Wx 501/11

    Grundbuchverfahren: Erforderliche Beweismittel zum Nachweis der Erbenstellung

    So kann nach der Rechtsprechung des ehemals zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts ein Erbschein (nur) dann verlangt werden, wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Nachlassgericht weitere Ermittlungen anstellen und zu einer abweichenden Beurteilung der Erbfolge gelangen könnte (BayObLG FGPrax 2000, 179).

    Bei sachgerechter Anwendung der dazu entwickelten Grundsätze, wobei dem Grundbuchamt wie dem Senat als Tatsacheninstanz (§ 74 GBO) ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (BayObLG FGPrax 2000, 179), erscheint die Gefahr, im Grundbuchverfahren zu anderen Ergebnissen als im eigentlich dazu bestimmten Nachlassverfahren zu gelangen, gering.

    Demgemäß ergänzt der Senat die beanstandete Zwischenverfügung (siehe Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 40.1 m.w.N.) unbeschadet der der Beteiligten weiterhin offenstehenden Möglichkeit, den Nachweis der Erbfolge auch durch einen Erbschein erbringen zu können (siehe BayObLG FGPrax 2000, 179/180).

  • OLG Nürnberg, 04.11.2020 - 15 W 3330/20

    Ausschlagung eines Vermächtnisses

    Beides kann Gegenstand einer Zwischenverfügung sein (BayObLG, Beschluss vom 08.06.2000 - 2Z BR 29/00 -, juris).

    Für negative Tatsachen ist - und zwar gerade auch im Zusammenhang mit Nachlassangelegenheiten - anerkannt, dass eine eidesstattliche Versicherung auch im Grundbuchantragsverfahren ausnahmsweise als Beweismittel zu berücksichtigen ist (BayObLG, Beschluss vom 08.06.2000 - 2Z BR 29/00 -, juris Rn. 15 f., für die negative Tatsache, dass keine weiteren, das Erbrecht des Berufenen schmälernde Abkömmlinge vorhanden sind; BayObLG, Beschluss vom 24.02.2003 - 2Z BR 137/02 -, juris Rn. 12 und 15, für die negative Tatsache, dass eine fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht vereinbart wurde).

  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 20 W 96/20

    Beweis des Umstands, dass einzige Kind zu sein, durch eidesstattliche

    Sind beide Elternteile verstorben, so wird auch eine eidesstattliche Versicherung des Kindes selbst für ausreichend gehalten (OLG Schleswig NJW-RR 1999, 1530, 1531; BayObLGZ 2000, 167, 170 ff.; OLG München FamRZ 2012, 1248; OLG Braunschweig v. 26.06.2019 - 1 W 73/17, Juris-Rn. 37 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 928, 929, wo es nur um Nachkommen der verstorbenen Mutter ging).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 20 W 278/11

    Grundbuch: Klarstellung der Vorsorgevollmacht

    Die angefochtene Zwischenverfügung ist nur insoweit zu beanstanden, als nicht alle zur Beseitigung des Eintragungshindernisses möglichen Mittel aufgezeigt werden und war dementsprechend zu ergänzen (BayObLG DNotZ 2001, 385; Meikel/Streck: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 77, Rdnr. 32).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2014 - 20 W 252/14

    Grundbuch: Auslegung einer Vorsorgevollmacht

    Die angefochtene Zwischenverfügung ist insoweit zu beanstanden, als nicht alle zur Beseitigung des Eintragungshindernisses möglichen Mittel aufgezeigt werden und ist dementsprechend - wie aus dem Tenor ersichtlich - zu ergänzen (vgl. zu Vorsorgevollmachten Senat FGPrax 2011, 58 und FGPrax 2011, 273, unter Hinweis auf BayObLG DNotZ 2001, 385, und m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    In Rechtsprechung und Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei Erbeinsetzung der Kinder eines Erblassers in einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, der Nachweis, dass keine oder keine weiteren als die bekannten Kinder aus der Ehe des Erblassers hervorgegangen sind, durch eine in der Form des § 29 GBO abgegebene eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Erblassers bzw. nach deren Tod eines Kindes, dass es das einzige Kind ist, geführt werden kann, sofern sich voraussichtlich auch das Nachlassgericht mit einer solchen eidesstattlichen Versicherung begnügen müsste (Senat Rpfleger 1980, 434; Oberlandesgericht Schleswig FGPrax 1999, 206 bei Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Abkömmlinge; BayObLG Rpfleger 2000, 451; Oberlandesgericht Düsseldorf Rpfleger 2010, 321; Demharter, aaO., § 35, Rdnr. 40; Schaub in Bauer/von Oefele, aaO., § 35, Rdnr. 138; Hügel: Grundbuchordnung, 2. Aufl., § 35, Rdnr. 117; Schöner/Stöber: aaO., Rdnr. 790; a. A. Meikel/Roth: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 35, Rdnr. 120).

    Zwar ist in Rechtsprechung und Lehre weitgehend anerkannt, dass zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch andere öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden, herangezogen werden können und müssen (vgl. Zitate in dem Beschluss des BayObLG vom 08.06.2000, DNotZ 2001, 385, 386).

  • AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162

    Anforderungen an die Führung des Nachweises des aktuellen Gesellschafterbestandes

    Dies ist jedoch nicht der Fall, weil das Grundbuchamt außerhalb des Anwendungsbereichs der Normen des § 35 Abs. 3 GBO und des § 18 GBMaßnG nicht für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung zuständig ist (BayObLG Rpfleger 2000, 451, 453: Zuständigkeit des Notars) und es sich deshalb bei einer solchen Erklärung der Gesellschafter im Rechts sinne überhaupt nicht um eine strafbewehrte eidesstattliche Versicherung handeln kann.

    Nach diesen Grundsätzen ist das Grundbuchamt im Hinblick auf den für eine GbR zu führenden Vertretungsnachweis nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig, weil dies weder im materiellen Recht noch in der für das Grundbuchverfahren geltenden Verfahrensordnung vorgesehen ist (BayObLG NStZ 1990, 340; BayObLG Rpfleger 2000, 451, 453: explizite Verneinung der Zuständigkeit) und eine solche Zuständigkeit des Grundbuchamts wegen der aus rechtsstaatlichen Erwägungen abzulehnenden erweiternden Auslegung des § 156 StGB auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beweisnot oder aufgrund des Bedürfnisses der Bekräftigung oder Erhärtung einer Parteibehauptung begründet werden kann (BGH NJW 1953, 994; BGH NJW 1966, 1037).

    Dementsprechend beruht die Anerkennung der eidesstattlichen Versicherung im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 S.2 GBO ausschließlich darauf, dass das Grundbuchamt in den dort geregelten Fällen zur rechtlichen Beurteilung der eingetretenen Erbfolge berufen ist und es sich demzufolge mit einer eidesstattlichen Versicherung i.S. des § 2356 Abs. 2 S.1 BGB zufrieden geben muss, wenn sich im Erbscheinsverfahren voraussichtlich auch das Nachlassgericht mit ihr begnügen müsste (BayObLG Rpfleger 2000, 451; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 35 Rn.40).

  • LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09

    Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge: Prüfungspflichten des Grundbuchamts

    Zudem sind zum Nachweis der Erbfolge im Falle des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO auch andere, etwa in der Nachlassakte befindliche, öffentliche Urkunden und offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen, wobei eine offenkundige Tatsache dann vorliegt, wenn sie dem Grundbuchamt zweifelsfrei bekannt ist; dafür genügt auch die Aktenkundigkeit (BayObLGZ 2000, 167 ff.; BayObLG DNotZ 1995, 306 ff.; …

    Als Nachweis, etwa für negative Tatsachen, kann sogar eine eidesstattliche Versicherung, jedenfalls zur Lückenschließung, zu berücksichtigen sein (dazu etwa BayObLGZ 2000, 167 ff.; LG Bochum RPfleger 1992, 194 f.).

  • OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16

    Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung

  • OLG Braunschweig, 25.06.2019 - 1 W 73/17

    Grundbuchberichtigung nach Erbfall; Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des

  • OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12

    Grundbuchberichtigung nach Erbfolge: Anforderungen an den Nachweis der

  • OLG München, 28.10.2015 - 34 Wx 274/15

    Grundbuchberichtigung bei Rücktrittsklausel in Erbvertrag

  • OLG Köln, 24.11.2008 - 2 Wx 41/08

    Anforderungen an den Nachweis der Eintragungsbewilligung im Grundbuchverfahren

  • OLG Naumburg, 12.12.2018 - 12 Wx 59/18

    Grundbucheintragung des Alleineigentums eines überlebenden

  • OLG Köln, 29.11.2010 - 2 Wx 26/10

    Anforderungen an den Nachweis der Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse

  • OLG Karlsruhe, 26.04.2005 - 14 Wx 11/04

    Grundbuchmäßiger Vollzug einer Teilerbauseinandersetzung bezüglich

  • OLG Nürnberg, 05.11.2020 - 15 W 3330/20

    Unrichtigkeit eines in das Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks

  • BGH, 13.06.2002 - V ZB 31/01

    Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des

  • OLG Düsseldorf, 04.01.2010 - 3 Wx 217/09

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch das Grundbuchamts hinsichtlich

  • KG, 11.11.2014 - 1 W 547/14

    Eintragungshindernis des fehlenden Erbfolgenachweises: Nachweis der Erbeinsetzung

  • OLG Köln, 13.12.2010 - 2 Wx 137/10

    Anforderungen an den Nachweis der Existenz, der Identität und der Vertretung

  • OLG Hamm, 27.05.2010 - 15 W 212/10

    Befugnisse des Grundbuchamts im Zwangsberichtigungsverfahren; Anforderungen an

  • BayObLG, 24.02.2003 - 2Z BR 137/02

    Erbvertragliche Einsetzung zum Alleinerben und fortgesetzte Gütergemeinschaft -

  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13

    Grundbuch: Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherung der Erben zum Nachweis der

  • OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 20 W 399/10

    Grundbucheintragungsvoraussetzung für eine Auflassungsvormerkung: Anforderungen

  • OLG Oldenburg, 04.03.2003 - 12 U 36/02

    Einstandspflicht für den Unterhaltsschaden bei misslungenem

  • LG Stuttgart, 21.04.2005 - 1 T 16/05

    Grundbuchberichtigung nach dem Tod des Grundeigentümers: Anforderungen an den

  • OLG München, 31.01.2014 - 34 Wx 469/13

    Wohnungseigentumssache: Wechsel in der Verwaltung nach Abspaltung des

  • OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12

    Grundbuch: Nachweis der Erbfolge

  • OLG Hamm, 02.11.2010 - 15 W 440/10

    Anforderungen an den Nachweis des Bestehens einer BGB -Gesellschaft bei

  • OLG Hamm, 05.04.2011 - 15 W 34/11

    Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

  • OLG Köln, 29.11.2010 - 2 Wx 3/10

    Anforderungen an Inhalt und Form einer Eintragungsbewilligung durch eine BGB

  • OLG Köln, 20.12.2010 - 2 Wx 118/10

    Wiederaufnahme eines durch Umschreibung abgeschlossenen Eintragungsverfahrens;

  • OLG Bamberg, 09.02.2011 - 3 W 176/10

    Grundbuchverfahren: Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Grundeigentum durch eine

  • OLG München, 18.06.2010 - 34 Wx 65/10

    Grundbucheintragung: Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen

  • KG, 24.09.2020 - 1 W 1347/20

    Löschungsberechtigung mittels Handelsregister bei Registerblattschließung

  • OLG Zweibrücken, 08.03.2012 - 3 W 146/11

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit eines Unrichtigkeitsnachweises für die

  • KG, 26.02.2004 - 1 W 557/03

    Grundbuchberichtigungsverfahren nach Kündigung einer Zwei-Mann-BGB-Gesellschaft:

  • KG, 06.03.2012 - 1 W 10/12

    Schlusserbeneinsetzung mit Pflichtteilsstrafklausel: Nachweis der

  • OLG Köln, 09.07.2014 - 2 Wx 148/14

    Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers über

  • BayObLG, 02.11.2000 - 2Z BR 111/00

    Tod eines BGB -Gesellschafters

  • OLG Zweibrücken, 11.07.2014 - 3 W 22/14

    Grundbuchberichtigung: Nichtexistenz der Rücktrittserklärung von einem Erbvertrag

  • OLG Schleswig, 16.03.2011 - 2 W 119/10

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten einer BGB -Gesellschaft

  • OLG Frankfurt, 03.07.2001 - 20 W 153/01

    Grundbuch: Nachweise der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen in öffentlicher

  • OLG München, 30.03.2011 - 34 Wx 49/11

    Grundbucheintragung: Anforderungen an den Existenz- und Vertretungsnachweis einer

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Rechtsprechung
   BayObLG, 01.08.2000 - 2Z BR 29/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7299
BayObLG, 01.08.2000 - 2Z BR 29/00 (https://dejure.org/2000,7299)
BayObLG, Entscheidung vom 01.08.2000 - 2Z BR 29/00 (https://dejure.org/2000,7299)
BayObLG, Entscheidung vom 01. August 2000 - 2Z BR 29/00 (https://dejure.org/2000,7299)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Geschäftswert einer Beschwerde; Zwischenverfügung; Testament; Grundstück; Grundbuch; Verfahrensbevollmächtigter; Anwaltliche Tätigkeit; Rechtsbeschwerde

  • Judicialis

    BRAGO § 10

  • rechtsportal.de

    Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 26.03.1993 - 2Z BR 91/92

    Erledigung eines Verfahrens über eine Zwischenverfügung durch Eintragung

    Auszug aus BayObLG, 01.08.2000 - 2Z BR 29/00
    Geht es um die Eintragung eines Eigentümers, kann der Wert des Grundstücks als Beziehungswert herangezogen werden; als Geschäftswert ist in der Regel ein Bruchteil des Grundstückswerts anzunehmen (BayObLGZ 1993, 137/142; Demharter § 77 Rn. 37).
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