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   BayObLG, 03.07.2003 - 2Z BR 34/03   

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https://dejure.org/2003,6842
BayObLG, 03.07.2003 - 2Z BR 34/03 (https://dejure.org/2003,6842)
BayObLG, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2Z BR 34/03 (https://dejure.org/2003,6842)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 2Z BR 34/03 (https://dejure.org/2003,6842)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 22 Abs. 1; ; WEG § 44 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 44 Abs. 3
    Zuständigkeit des Amtsgerichts für einstweilige Anordnungen in WEG -Sachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    WEG - Bauliche Veränderungen: Abdingbarkeit des Zustimmungserfordernisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bauliche Veränderung gemeinschaftlichen Wohnungseigentums; Errichtung eines Wintergartens auf einer zur Sondernutzung zugewiesenen Terrasse; Verschlechterung des optischen Gesamteindrucks; Abbedingen des Zustimmungserfordernisses durch Gemeinschaftsordnung; Auslegung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 949
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 21.02.2001 - 2Z BR 104/00

    Abstandsregelungen des privaten und öffentlichen Rechts

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2003 - 2Z BR 34/03
    Das Zustimmungserfordernis der übrigen Wohnungseigentümer kann durch die Gemeinschaftsordnung abgedungen werden (allgemeine Meinung; z.B. BayObLG NZM 2001, 815).
  • BayObLG, 10.07.1998 - 2Z BR 89/98

    Beurteilung der Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage nach

    Auszug aus BayObLG, 03.07.2003 - 2Z BR 34/03
    Grundsätzlich kann sich das Landgericht bei der Beurteilung, ob ein Nachteil vorhanden ist, mit Plänen und Lichtbildern begnügen (vgl. BayObLG NZM 1998, 980 f.).
  • BayObLG, 06.08.1987 - BReg. 2 Z 71/87
    Auszug aus BayObLG, 03.07.2003 - 2Z BR 34/03
    Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung der Erklärung darstellt (st. Rsp.; z.B. BayObLG NJW-RR 1988, 140 m. w. N.).
  • BayObLG, 16.06.2004 - 2Z BR 65/04

    Abdingbarkeit der und Anforderungen an die Zustimmungsbedürftigkeit bei baulichen

    Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat den Beschluss des Landgerichts am 3.7.2003 (2Z BR 34/03) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

    § 8 der Gemeinschaftsordnung erfasst nämlich nur Eingriffe in bestehendes Gemeinschaftseigentum, nicht jedoch die Schaffung neuen Gemeinschaftseigentums durch Errichtung zusätzlicher Bauwerke (vgl. Beschluss des Senats vom 3.7.2003, 2Z BR 34/03).

    Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in einer entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (siehe BGHZ 116, 392/396; BayObLG ZMR 2003, 514; Beschluss des Senats vom 3.7.2003, 2Z BR 34/03).

  • BayObLG, 12.02.2004 - 2Z BR 261/03

    Beschwer des Verwalters in Beschlussanfechtungsverfahren - Begriff des

    Dies zu beurteilen ist Sache des Tatrichters, der sich dazu im Rahmen von § 12 FGG einen ausreichenden Gesamteindruck verschaffen muss, sei es durch einen Augenschein, sei es durch geeignete Lichtbilder (dazu BayObLG Beschluss vom 23.12.2003, 2Z BR 239/03; Beschluss vom 3.7.2003, 2Z BR 34/03; auch BayObLG WuM 2004, 48; BayObLG NZM 1998, 980/981; OLG Hamm NZM 2000, 910).
  • BayObLG, 17.07.2003 - 2Z BR 61/03

    Voraussetzungen für die Feststellung der nachteiligen Veränderung des optischen

    Einen unmittelbaren Augenschein in der Wohnanlage muss das Gericht nach § 12 FFG nur einnehmen, wenn die vorgelegten Bilder nicht geeignet sind, einen ausreichenden Gesamteindruck von der baulichen Veränderung und ihren Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere das Wohnungseigentum anderer Personen in derselben Wohnanlage, zu ermöglichen (BayObLG Beschluss vom 3.7.2003 2Z BR 34/03).
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