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   BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 35/93   

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https://dejure.org/1993,3599
BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 35/93 (https://dejure.org/1993,3599)
BayObLG, Entscheidung vom 23.04.1993 - 2Z BR 35/93 (https://dejure.org/1993,3599)
BayObLG, Entscheidung vom 23. April 1993 - 2Z BR 35/93 (https://dejure.org/1993,3599)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1
    Anforderungen an Aufteilungsplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine hinreichende Darstellung des gemeinschaftlichen Eigentums und dessen Abgrenzung vom Sondereigentum im Falle einer Grundstücksteilung; Begriff der "Bauzeichnung" i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes (WEG); Voraussetzungen für die Eintragungsfähigkeit von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1040
  • Rpfleger 1993, 398
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Er soll sicherstellen, daß dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen wird, also verdeutlichen, welche Räume nach der Teilungserklärung zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen der im Sondereigentum stehenden Räume untereinander sowie gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum verlaufen (OLG Stuttgart Justiz 1981, 82, 83; BayObLG NJW-RR 1993, 1040 m.w.N.).
  • OLG München, 04.02.2016 - 34 Wx 396/15

    Zulässige Bezugnahme auf einen Lageplan bei der Bezeichnung eines

    Soweit teilweise vertreten wird, der Aufteilungsplan treffe auch die Standortbestimmung des Gebäudes selbst (OLG Hamm Rpfleger 1976, 317/319; offen gelassen in BayObLG Rpfleger 1993, 398/399), trifft das jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu (Weitnauer/Briesemeister WEG 9. Aufl.§ 1 Rn. 8; Demharter Rpfleger 1983, 133/135).
  • BayObLG, 19.06.1997 - 2Z BR 71/97

    Grundrisse, Schnitte und Ansichten als Gegenstand der Bauzeichnung

    Der Aufteilungsplan soll sicherstellen, daß dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen, also genau erkennbar gemacht wird, welche Räume zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum verlaufen (BGH NJW 1995, 2851, 2853; BayObLG Rpfleger 1993, 398 m.w.N.).

    Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat (BayObLGZ 1980, 227, 229 f.; BayObLG Rpfleger 1993, 398 f.), sind regelmäßig Grundrisse, Schnitte und Ansichten vorzulegen (zu den Begriffen im einzelnen vgl. § 3 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 5 BayBau-VorlV).

    Dies gilt jedenfalls für Gebäude, in denen auch Sondereigentum begründet wird (BayObLG Rpfleger 1993, 398 f.; Lotter MittBayNot 1993, 144).

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2000 - 3 Wx 31/00

    Begründung von Sondereigentum an baulich selbständigen Garagen

    Der Aufteilungsplan soll sicherstellen, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen wird, also verdeutlichen, welche Räume nach der Teilungserklärung zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum verlaufen (vgl. Bay ObLG NJW-RR 1993, 1040).
  • OLG Frankfurt, 03.04.1997 - 20 W 90/97

    Überführung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

    2 Z 100/91">Rpfleger 1991, 414 und 1993, 398 = NJW-RR 1993, 1040).
  • OLG Frankfurt, 23.04.1997 - 20 W 135/97

    Bestimmtheitsgrundsatz bei Aufteilung in Wohnungseigentum

    Die Teilungserklärung als Eintragungsbewilligung und der nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG beizufügende Aufteilungsplan sollen verdeutlichen, welche Räume nach der Teilungserklärung zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen der im Sondereigentum stehenden Räume untereinander sowie gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum verlaufen (vgl. BGHZ 130, 159 = NJW 1995, 2851 = LM § 3 WEG Nr. 12 mit Anm. Niedenführ = MDR 1996, 139 = Rpfleger 1996, 19; BayObLG NJW-RR 1993, 1040 = Rpfleger 1993, 398).
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