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   BayObLG, 22.08.2002 - 2Z BR 83/02   

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https://dejure.org/2002,9942
BayObLG, 22.08.2002 - 2Z BR 83/02 (https://dejure.org/2002,9942)
BayObLG, Entscheidung vom 22.08.2002 - 2Z BR 83/02 (https://dejure.org/2002,9942)
BayObLG, Entscheidung vom 22. August 2002 - 2Z BR 83/02 (https://dejure.org/2002,9942)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    WEG § 47; ; WEG § 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 47 § 48
    Bindung des Gerichts bei übereinstimmender Erklärung der Hauptsacheerledigung - Kostenentscheidung - Prüfung der Sach- und Rechtslage - Berechnung des Geschäftswertes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bauliche Veränderung durch einzelne Wohnungseigentümer; Verkauf durch die Antragsteller; Erledigung der Hauptsache; Übereinstimmende Erledigterklärung; Bindung des Gerichts; Kostenentscheidung

Verfahrensgang

  • AG Starnberg - 1 UR II 19/99
  • LG München II - 6 T 2198/02
  • BayObLG, 22.08.2002 - 2Z BR 83/02
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 19.12.2002 - 2Z BR 104/02

    Entlastung des Verwalters durch Eigentümerbeschluss

    (1) Da nach einer übereinstimmenden Erledigterklärung der Hauptsache eine weitere Beweisaufnahme nicht mehr stattzufinden hat (BayObLG WE 1990, 29; Beschluss des Senats vom 22.8.2002 - 2Z BR 83/02), ist es nicht zu beanstanden, dass es das Landgericht für die Kostenentscheidung in tatsächlicher Hinsicht offengelassen hat, ob der Entlastung des Verwalters Pflichtverletzungen entgegenstehen.
  • LG Konstanz, 16.08.2007 - 62 T 53/07

    Belastung des Verwalters mit Kosten für Anfechtungsverfahren

    Der Geschäftswert war nach Erledigung nach den bis dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten festzusetzen (BayObLG, Beschluss vom 22.08.2002 - 2Z BR 83/02).
  • BayObLG, 03.09.2003 - 2Z BR 163/03

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Hauptsacheerledigterklärung

    Das Gericht darf sich aber mit einer weniger eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen (ständige Rechtsprechung des Senats; BayObLG WE 1993, 284; Beschluss vom 22.8.2002, 2Z BR 83/02).
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