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   BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 89/99   

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BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 89/99 (https://dejure.org/1999,3148)
BayObLG, Entscheidung vom 04.11.1999 - 2Z BR 89/99 (https://dejure.org/1999,3148)
BayObLG, Entscheidung vom 04. November 1999 - 2Z BR 89/99 (https://dejure.org/1999,3148)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentumskauf; Gewährleistung; Verfolgung von Mängelansprüchen; Zuständigkeit der Gemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 633 f.; WEG § 21 Abs. 3
    Vergleich zwischen Bauträger und Wohnungseigentümern wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 379
  • NZM 2000, 344
  • ZMR 2000, 113
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.02.1990 - VII ZR 269/88

    Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch einen

    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 89/99
    Im übrigen können die Wohnungseigentümer die Geltendmachung der Ansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum durch Eigentümerbeschluß insgesamt zu einer gemeinschaftlichen Angelegenheit machen (vgl. zum Ganzen BGHZ 74, 258 /263 ff.; 81, 35/38; 110, 258 ff.; BGH NJW 1998, 2967 ; Weitnauer WEG 8. Aufl. Anhang zu § 8 Rn. 44, 60 ff.).
  • BGH, 30.04.1998 - VII ZR 47/97

    Aufforderung zur Nachbesserung am Gemeinschaftseigentum

    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 89/99
    Im übrigen können die Wohnungseigentümer die Geltendmachung der Ansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum durch Eigentümerbeschluß insgesamt zu einer gemeinschaftlichen Angelegenheit machen (vgl. zum Ganzen BGHZ 74, 258 /263 ff.; 81, 35/38; 110, 258 ff.; BGH NJW 1998, 2967 ; Weitnauer WEG 8. Aufl. Anhang zu § 8 Rn. 44, 60 ff.).
  • BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84

    Verjährung von Mängelansprüchen des "Nachzüglers"

    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 89/99
    Einzelne Wohnungseigentümer müssen die Abnahme oder Nichtabnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch andere Wohnungseigentümer oder durch deren Mehrheit oder durch den Verwalter daher grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen (BGH NJW 1985, 1551 f.; Senatsbeschluß vom 30.4.1999, 2Z BR 153/98; Staudinger/Bub § 21 127 Rn. 242; Weitnauer Anhang zu § 8 Rn. 79).
  • BGH, 04.06.1981 - VII ZR 9/80

    Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen durch die

    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 89/99
    Im übrigen können die Wohnungseigentümer die Geltendmachung der Ansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum durch Eigentümerbeschluß insgesamt zu einer gemeinschaftlichen Angelegenheit machen (vgl. zum Ganzen BGHZ 74, 258 /263 ff.; 81, 35/38; 110, 258 ff.; BGH NJW 1998, 2967 ; Weitnauer WEG 8. Aufl. Anhang zu § 8 Rn. 44, 60 ff.).
  • OLG Frankfurt, 23.09.1975 - 22 U 255/73
    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 89/99
    Genauso wie die Verfolgung dieser Ansprüche durch Mehrheitsbeschluß zur Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung gemacht werden kann, können die Wohnungseigentümer aber auch eine einheitliche Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums vereinbaren und diese damit zu einer Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung machen; die gleiche Wirkung wie einer Vereinbarung kommt einem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß zu (vgl. den zitierten Senatsbeschluß; OLG Frankfurt NJW 1975, 2297 f.; Staudinger/Bub § 21 Rn. 245 und § 29 Rn. 120; Weitnauer Anhang zu § 8 Rn. 80; Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. Anhang zu § 21 Rn. 68; Deckert Die Eigentumswohnung Gruppe 6 S. 410).
  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88

    Stimmrecht des Erwerbers einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im

    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 89/99
    Da dieser Beschluß gleichfalls angefochten wurde, ist durch ihn keine Erledigung der Hauptsache im vorliegenden Verfahren eingetreten und das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die Durchführung dieses Verfahrens nicht entfallen (vgl. BGHZ 106, 113 /115 f.; BayObLG WE 1991, 289 f.; Staudinger/Wenzel WEG Rn. 65 vor § 43 ).
  • BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92

    Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 89/99
    Abzustellen ist allein auf das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen (BGHZ 119, 216 ff.; BayObLGZ 1990, 141 ff.).
  • BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 153/98

    Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums als Angelegenheiten der gemeinsamen

    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 89/99
    Einzelne Wohnungseigentümer müssen die Abnahme oder Nichtabnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch andere Wohnungseigentümer oder durch deren Mehrheit oder durch den Verwalter daher grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen (BGH NJW 1985, 1551 f.; Senatsbeschluß vom 30.4.1999, 2Z BR 153/98; Staudinger/Bub § 21 127 Rn. 242; Weitnauer Anhang zu § 8 Rn. 79).
  • BayObLG, 23.05.1990 - BReg. 2 Z 38/90
    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 89/99
    Abzustellen ist allein auf das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen (BGHZ 119, 216 ff.; BayObLGZ 1990, 141 ff.).
  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78

    Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch

    Auszug aus BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 89/99
    Im übrigen können die Wohnungseigentümer die Geltendmachung der Ansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum durch Eigentümerbeschluß insgesamt zu einer gemeinschaftlichen Angelegenheit machen (vgl. zum Ganzen BGHZ 74, 258 /263 ff.; 81, 35/38; 110, 258 ff.; BGH NJW 1998, 2967 ; Weitnauer WEG 8. Aufl. Anhang zu § 8 Rn. 44, 60 ff.).
  • BayObLG, 09.06.1975 - BReg. 2 Z 35/75

    Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen; Gestattung der Benutzung des

  • BGH, 12.05.2016 - VII ZR 171/15

    Bauträgervertrag: Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht bei Mängeln an neu

    Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums fällt nicht hierunter (vgl. Riemenschneider in Grziwotz/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 2004, 3. Teil Rn. 758; Schmidt in Festschrift für Deckert, 2002, S. 443, 462 f.; a.M. BayObLG, NJW-RR 2000, 13, 15, juris Rn. 29 und NJW-RR 2000, 379, 380, juris Rn. 34).

    bb) Daran gemessen ist der Beschluss der ersten Eigentümerversammlung bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums aus den vorstehend unter II. 3. c) bb) genannten Gründen mangels Beschlusskompetenz jedenfalls insoweit nichtig, als damit die Wirkung der vom Ingenieurbüro K. erklärten Abnahme des Gemeinschaftseigentums auf Nachzügler-Erwerber, darunter den Nachzügler-Erwerber Dr. M., erstreckt werden soll (vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl. Rn. 604; Schmidt in Festschrift für Deckert, 2002, S. 443, 462 f.; Basty in Festschrift für Wenzel, 2005, S. 103, 108 f.; a.M. BayObLG, NJW-RR 2000, 13, 15, juris Rn. 29 und NJW-RR 2000, 379, 380, juris Rn. 34, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch bestandskräftigen Beschluss zu einer Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung gemacht werden kann).

  • LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15

    Keine Vergemeinschaftung der Abnahme in Bezug auf Gemeinschaftseigentum durch

    b) Auch aus den Entscheidungen des BayObLG vom 30.04.1999 - 2Z BR 153/98 und vom 04.11.1999 - 2Z BR 89/99 lässt sich für die Frage, ob eine Vergemeinschaftung der Abnahmeverpflichtung durch Beschluss möglich ist bzw. ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, nichts ableiten.
  • OLG München, 23.05.2007 - 32 Wx 30/07

    Anfechtbarer Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Instandhaltung von

    Die alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft umfasst auch die Möglichkeit des Abschlusses eines diesbezüglichen Vergleichs, in dem auch anstatt der Nachbesserung die Zahlung eines Minderungsbetrages vereinbart werden kann (BayObLG NJW-RR 2000, 379 f.).
  • BayObLG, 20.03.2001 - 2Z BR 75/00

    Abnahme von Gemeinschaftseigentum und die dadurch in Gang gesetzte Verjährung von

    Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat am 4.11.1999 (ZMR 2000, 113) den Beschluss des Landgerichts vom 19.5.1999 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    Deshalb waren irgendwelche Gewährleistungsansprüche nach § 638 Abs. 1 Satz 1, § 222 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar (vgl. Senatsbeschluss vom 4.11.1999 unter II 3b (3) = ZMR 2000, 113/115).

    Die Antragstellerin kann sich schon deshalb nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Verwalterin berufen, weil sie in ihrem notariellen Erwerbsvertrag vom 23.12.1985 der Verwalterin entsprechende Vollmacht erteilt hat (vgl. II 3C des Senatsbeschlusses vom 4.11.1999 = ZMR 2000, 113/115).

  • OLG München, 18.09.2006 - 34 Wx 89/06

    Antragsänderung bei Erledigung der Hauptsache im Beschlussanfechtungsverfahren -

    Erledigung ist durch den Eigentümerbeschluss vom 1.4.2005 eingetreten, der seinerseits nicht nichtig ist (vgl. BayObLG NZM 2000, 344/346).
  • BGH, 12.05.2015 - VII ZR 171/14

    Bei einem Kauf über ein frisch gekauften Gebäude handelt es sich grundsätzlich um

    Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums fällt nicht hierunter (vgl. Riemenschneider in Grziwotz/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 2004, 3. Teil Rn. 758; Schmidt in Festschrift für Deckert, 2002, S. 443, 462 f.; a.M. BayObLG, NJW-RR 2000, 13, 15, juris Rn. 29 und NJW-RR 2000, 379, 380, juris Rn. 34).

    bb) Daran gemessen ist der Beschluss der ersten Eigentümerversammlung bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums aus den vorstehend unter II. 3. c) bb) genannten Gründen mangels Beschlusskompetenz jedenfalls insoweit nichtig, als damit die Wirkung der vom Ingenieurbüro K. erklärten Abnahme des Gemeinschaftseigentums auf Nachzügler-Erwerber, darunter den Nachzügler- Erwerber Dr. M., erstreckt werden soll (vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl. Rn. 604; Schmidt in Festschrift für Deckert, 2002, S. 443, 462 f.; Basty in Festschrift für Wenzel, 2005, S. 103, 108 f.; a.M. BayObLG, NJW-RR 2000, 13, 15, juris Rn. 29 und NJW-RR 2000, 379, 380, juris Rn. 34, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch bestandskräftigen Beschluss zu einer Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung gemacht werden kann).

  • OLG Jena, 08.09.2006 - 9 W 225/06

    Ansprüche wegen Baumängeln gegen den Bauträger

    Die Haftung des Bauträgers beim Kauf eines neu errichteten Hauses oder einer neu errichteten Wohnungseigentumsanlage beurteilt sich nach Werkvertragsrecht (vgl. BGH NJW 1985, 1551; NJW 1984, 2573, 2574; BayObLG NJW-RR 2000, 379, 380).
  • LG München I, 20.04.2020 - 36 S 6844/18

    Anfechtung eines Negativbeschlusses

    Sofern der Beschluss - wie hier - bereits durchgeführt wurde, haben die Wohnungseigentümer aus § 21 Abs. 4 WEG einen im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer wurzelnden Folgenbeseitigungsanspruch, der grundsätzlich darauf gerichtet ist, dass der ursprüngliche Zustand (status quo ante) wieder hergestellt wird (vgl. Schultzky in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 23 WEG, Rn. 182), dass also die Maßnahmen, die auf dem Beschluss beruhen, wieder rückgängig gemacht werden (KG ZMR 2009, 790; BayObLG ZWE 2000, 265 (267); LG München I ZWE 2009, 84 (87); Drabek ZWE 2015, 385 ff.; Bonifacio ZMR 2010, 163 (164); Gottschalg NZM 2001, 113 (114); BeckOK WEG/Elzer, 40. Ed. 1.2.2020, WEG § 21 Rn. 134a).
  • OLG Stuttgart, 31.01.2006 - 12 U 90/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Parteifähigkeit bei Geltendmachung von

    Zwar stehen diese Ansprüche jedem Eigentümer bzw. Erwerber als Vertragspartner gegen die Beklagte 1 zu, doch kann die Gemeinschaft beschließen, diese Ansprüche gemeinschaftlich geltend zu machen (vgl. für die alte Rechtslage Palandt, BGB, 61. Aufl., Rz 30 vor § 633 BGB; BayObLG, NJW-RR 00, 379 und BGH NJW 98, 2967).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2005 - 20 W 441/03

    Wohnungseigentum: Vergleich mit dem Bauträger über den Teilverzicht auf

    Haben die Wohnungseigentümer die Verfolgung der Mängelbeseitigungs- und Gewährleistungsansprüche zu einer gemeinschaftlichen Angelegenheit gemacht, so spricht allerdings nichts Grundsätzliches dagegen, dass sie im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG) auch wirksam beschließen können, über solche Ansprüche mit der Bauträgerin einen Vergleich abzuschließen (vgl. BayObLG ZMR 2000, 113 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Hanau, 11.01.2012 - 4 O 294/08

    WEG - werkvertragliche Vorschusszahlung zur Beseitigung von Mängeln an

  • BayObLG, 10.07.2003 - 2Z BR 17/03

    Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei gerichtlichem Vergleich in

  • BayObLG, 21.03.2002 - 2Z BR 170/01

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts - Inanspruchnahme des Bauträgers -

  • LG Potsdam, 03.01.2012 - 3 O 170/10

    Eigentumswohnungserwerb: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf großen

  • KG, 25.05.2005 - 24 W 100/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Mehrheitsbeschluss über die Geltendmachung von

  • OLG Nürnberg, 27.03.2003 - 13 U 3290/02

    Schadensersatz für Mängel am Gemeinschaftseigentum

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