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   BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03   

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https://dejure.org/2003,5439
BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03 (https://dejure.org/2003,5439)
BayObLG, Entscheidung vom 06.03.2003 - 2Z BR 9/03 (https://dejure.org/2003,5439)
BayObLG, Entscheidung vom 06. März 2003 - 2Z BR 9/03 (https://dejure.org/2003,5439)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 1004 Abs. 1; ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2; ; WEG § 15 Abs. 3

  • prewest.de PDF

    §§ 10, 15 WEG; §§ 1004, 242 BGB
    Laden als Pizzeria - Verwirkung des Unterlassungsanspruchs - Gleichbehandlungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch - Verwirkung - Störung durch den Betrieb eines Pilslokals

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter: Laden/Lokal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Teileigentum an Wohnanlage; Zulässigkeit einer Nutzungsänderung; Betrieb einer Gaststätte in Ladengeschäft; Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs; Maßgeblichkeit des Willens der Eigentümer; Störung durch Gaststättenbetrieb; Erhöhte Geräusch- und Geruchsemissionen

Verfahrensgang

  • AG München - 481 UR II 673/01
  • LG München I - 1 T 5020/02
  • BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 31.10.2002 - 2Z BR 95/02

    Anspruch des Wohnungseigentümers auf Nutzungsunterlassung - Nutzung eines Ladens

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03
    b) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich die Unterlassungspflicht hier nicht bereits aus den bestandskräftigen Eigentümerbeschlüssen vom 13.7.2000 und 31.5.2001 ergibt, weil diese die Untersagung der Gaststättennutzung nicht rechtsgestaltend regeln, sondern nur Maßnahmen zur Durchsetzung des materiellen Anspruchs festlegen (vgl. auch BayObLG Beschluss vom 31.10.2002, 2Z BR 95/02 Umdruck S. 4/5).

    Der Umstand, dass in der gleichen Wohnanlage und in unmittelbarer Nachbarschaft ein Cafe-/Bistrobetrieb wegen Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs zu dulden ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 31.10.2002, 2Z BR 95/02), führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01

    Konkludente Änderung der Zweckbestimmung eines Teileigentums

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03
    Schon dies rechtfertigt bei typisierter Betrachtungsweise (siehe etwa BayObLG ZMR 2001, 987; BayObLG NJW-RR 2000, 1465; BayObLG WUM 1998, 619; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587/588) ohne weiteres den Schluss, dass der Gaststättenbetrieb störender ist als ein Ladengeschäft.

    Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die maßgeblichen Tatsachen gewürdigt, aus denen sich folgern lässt, dass das Umstandsmoment nicht erfüllt ist (vgl. nur BayObLG ZMR 2001, 987).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.1992 - 3 Wx 464/92
    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03
    Schon dies rechtfertigt bei typisierter Betrachtungsweise (siehe etwa BayObLG ZMR 2001, 987; BayObLG NJW-RR 2000, 1465; BayObLG WUM 1998, 619; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587/588) ohne weiteres den Schluss, dass der Gaststättenbetrieb störender ist als ein Ladengeschäft.

    Diese Beeinträchtigungen sind auch während der allgemeinen Betriebszeiten eines Ladens vorhanden, so dass der Unterlassungsanspruch in der Regel, so auch hier, nicht auf den Zeitraum außerhalb der allgemeinen Betriebszeiten beschränkt werden kann (vgl. BayObLG WuM 1998, 619; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587/588).

  • BayObLG, 30.11.1999 - 2Z BR 143/99

    Zweckbestimmung für Teileigentum in Teilungserklärung und Grundbuch

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03
    Dem Landgericht ist zu folgen, dass die Bezeichnung des Teileigentums in der Teilungserklärung als "Laden" eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter bildet (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG; etwa BayObLG ZMR 2000, 53; ZMR 2000, 234).

    Der Charakter eines Geschäftsbetriebs in einem Laden ist ganz wesentlich dadurch geprägt, dass ein Laden an beschränkte Betriebszeiten gebunden ist (siehe etwa BayObLG ZMR 2000, 234; BayObLG WuM 1998, 619; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 567/568).

  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 103/99

    Imbissstube ist kein "Laden"

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03
    Dem Landgericht ist zu folgen, dass die Bezeichnung des Teileigentums in der Teilungserklärung als "Laden" eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter bildet (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG; etwa BayObLG ZMR 2000, 53; ZMR 2000, 234).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.1992 - 15 U 67/92
    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03
    Der Charakter eines Geschäftsbetriebs in einem Laden ist ganz wesentlich dadurch geprägt, dass ein Laden an beschränkte Betriebszeiten gebunden ist (siehe etwa BayObLG ZMR 2000, 234; BayObLG WuM 1998, 619; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 567/568).
  • BGH, 26.10.1983 - IVa ZR 80/82

    Willenserklärung - Vorrang des wirklichen Willens - Interpretation - Verständnis

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03
    Wesentlich ist nur, dass das Gewollte auch von allen Wohnungseigentümern erkannt wurde (BGH NJW 1984, 721).
  • BayObLG, 13.06.2000 - 2Z BR 35/00

    Auslegung mehrdeutiger Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 9/03
    Schon dies rechtfertigt bei typisierter Betrachtungsweise (siehe etwa BayObLG ZMR 2001, 987; BayObLG NJW-RR 2000, 1465; BayObLG WUM 1998, 619; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587/588) ohne weiteres den Schluss, dass der Gaststättenbetrieb störender ist als ein Ladengeschäft.
  • BayObLG, 15.05.2003 - 2Z BR 41/03

    Auslegung einer Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Cafe mit Schnellimbiss"

    Dieser Anspruch findet seine Grundlage in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG (vgl. z.B. BayObLG Beschluss vom 6.3.2003 - 2Z BR 9/03; Beschluss vom 3.4.2003 - 2Z BR 11/03).
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