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   BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95   

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BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95 (https://dejure.org/1995,1862)
BayObLG, Entscheidung vom 28.12.1995 - 2Z BR 95/95 (https://dejure.org/1995,1862)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Dezember 1995 - 2Z BR 95/95 (https://dejure.org/1995,1862)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 13 Abs. 1, 15
    Nutzung von Teileigentum als Hobbyraum und Gästezimmer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Wohnungseigentumsverfahren; Rechtliche Ausgestaltung einer Nutzung zu Wohnzwecken; Vereinbarkeit einer begrenzten Nutzung "zu Schlafzwecken" mit der Eigenschaft als Teileigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 13 Abs. 1, § 15
    Nutzung eines nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumes als Gästezimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • AG Bamberg - 4 UR II 7/93
  • LG Bamberg - 3 T 239/94
  • BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95

Papierfundstellen

  • FGPrax 1996, 57
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93

    Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als

    Auszug aus BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95
    In dieser Festlegung liegt zugleich eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, daß die Räume grundsätzlich zu jedem Zweck, nur nicht als Wohnraum, genutzt werden dürfen (vgl. BayObLG WuM 1994, 222).

    Sie ist gegeben, wenn Räume zum Mittelpunkt der Lebensführung einer Person oder einer Familie gemacht werden; dies setzt wiederum eine entsprechende bauliche Ausstattung der Räume voraus (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 140 ; 1992, 704, 705; WuM 1994, 222).

  • BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 2 Z 112/90

    Nutzung von Hobby- und Speicherräumen zu Wohnzwecken

    Auszug aus BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95
    Es kann hier nichts anderes gelten als für die Nutzung eines (in der Teilungserklärung so bezeichneten) Speicher- oder Kellerraums, der Teil einer Wohnung und damit eines Wohnungseigentums ist (vgl. BayObLG WuM 1989, 262 ,263 f.; NJW-RR 1991, 140 ).

    Sie ist gegeben, wenn Räume zum Mittelpunkt der Lebensführung einer Person oder einer Familie gemacht werden; dies setzt wiederum eine entsprechende bauliche Ausstattung der Räume voraus (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 140 ; 1992, 704, 705; WuM 1994, 222).

  • BayObLG, 27.10.1989 - BReg. 2 Z 75/89

    Vorgehen gegen einen Eigentümerbeschluss zur Sanierung einer Wohnanlage, wenn

    Auszug aus BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95
    a) Der Feststellungsantrag ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG und gemäß dem im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 210 m.w.N.) zulässig.
  • BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 103/94

    Zulässige Nutzung von Flur und Speicherräumen

    Auszug aus BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95
    Für die Frage, ob eine bestimmte Nutzung zulässig ist, sind daneben nach dem in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken Lage und Beschaffenheit der Räume von Bedeutung (vgl. BayObLG WuM 1994, 163, 164; 1994, 560, 561; NJW-RR 1995, 1103 ).
  • BayObLG, 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89

    Beeinträchtigung des architektonischen Gesamteindrucks oder Stabilität und

    Auszug aus BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95
    Es kann hier nichts anderes gelten als für die Nutzung eines (in der Teilungserklärung so bezeichneten) Speicher- oder Kellerraums, der Teil einer Wohnung und damit eines Wohnungseigentums ist (vgl. BayObLG WuM 1989, 262 ,263 f.; NJW-RR 1991, 140 ).
  • BayObLG, 02.09.1993 - 2Z BR 73/93

    Ausbau eines Speichers zu Wohnraum - zustimmungspflichtig?

    Auszug aus BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95
    Für die Frage, ob eine bestimmte Nutzung zulässig ist, sind daneben nach dem in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken Lage und Beschaffenheit der Räume von Bedeutung (vgl. BayObLG WuM 1994, 163, 164; 1994, 560, 561; NJW-RR 1995, 1103 ).
  • BayObLG, 07.07.2004 - 2Z BR 89/04

    Wohnen in Hobbyräumen

    Darin liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (allg. M.; z.B. BayObLG ZWE 2000, 122 = NZM 2000, 44 - LS - NZM 1999, 33; ZMR 1998, 360/361; FGPrax 1996, 57; WuM 1994, 222).

    Gemeint ist damit eine Raumnutzung, die zwar ein gelegentliches Benutzen zu Wohnzwecken (etwa als Gästezimmer) erlaubt, nicht aber den Mittelpunkt der Lebensführung einer Person oder einer Familie bildet (BayObLG FGPrax 1996, 57; siehe auch BayObLGZ 1998, 39).

    Dahinstehen kann insoweit, ob die Klausel, soweit sie ausdrücklich auch eine Nutzung zu Wohnzwecken als zulässig bezeichnet, damit eine Dauerbenutzung durch Bewohner einschließt, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 57/58).

  • KG, 22.12.2006 - 24 W 126/05

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Auslegung der Zweckbestimmung "Teileigentum";

    Für die weitergehende Frage, ob eine bestimmte Nutzung, nämlich vorliegend als Arztpraxis, zulässig ist, sind - neben etwaigen Regelungen in der Teilungserklärung - nach den in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auch Lage und Beschaffenheit des Raumes von Bedeutung (vgl. BayObLG WuM 1994, 222 Rdnrn. 9, 10 nach juris; BayObLG FGPrax 1996, 57, Rdnr. 12 nach juris).

    Aus der Einreihung in die weiteren zur Wohnung Nr. 6 gehörenden Nebenräumlichkeiten, nämlich Abstellraum, Vorraum, Balkon und Keller, ergibt sich vielmehr, dass es sich - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - bei dem nicht Wohnzwecken dienenden Raum im Dachgeschoss um einen zwar zur Wohnung gehörigen, aber nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmten, sondern nur mit der Wohnnutzung der Wohnung im Zusammenhang stehenden, untergeordneten Zwecken dienenden Raum handelt, etwa einen weiteren Abstellraum oder - da nicht hierauf beschränkt - einen Hobbyraum oder eine Werkstatt (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 57, a. a. O., Rdnrn. 12 bis 15 mit ausdrücklicher Verneinung einer gewerblichen Nutzung von "nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen").

  • OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 20 W 378/03

    Wohnungseigentum: Auslegung der Teilungserklärung zur Zweckbestimmung eines

    Sie wäre gegeben, wenn Räume zum Mittelpunkt der Lebensführung einer Person oder einer Familie gemacht würden; dies würde wiederum die entsprechende bauliche Ausstattung der Räume voraussetzen (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 57).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterlassungs- und Rückbauanspruch bei Nutzung eines

    Dass mit der Untersagung der Nutzung des Spitzbodens als "Aufenthaltsraum" entsprechend seinem nunmehrigen Ausbauzustand lediglich die Nutzung zu Wohnzwecken gemeint ist, (vgl. dazu im Einzelnen BayObLG FGPrax 1996, 57, WuM 1994, 560), und nicht auch der für seine bestimmungsgemäße Nutzung als "Dachboden" ggf. erforderliche anderweitige (gelegentliche) Aufenthalt gemeint sein kann, ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Seiten 12, 13) und wird von den Beteiligten auch nicht anders verstanden.
  • OLG Düsseldorf, 24.03.1997 - 3 Wx 426/95

    Kellernutzung als Hobbyraum

    In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß die Nutzung eines Kellerraums (oder auch Speicherraums) zu Hobbyzwecken - im Gegensatz zu einer Nutzung als Wohnung bzw. zu Wohnzwecken - nicht mehr stört als die zweckbestimmungsgemäße Nutzung, da sie nicht beinhaltet, daß die Räume zum Mittelpunkt der Lebensführung einer Person oder einer Familie gemacht werden (vgl. BayObLG ZMR 1993, 29 sowie FGPrax 1996, 57).
  • OLG Schleswig, 16.06.2004 - 2 W 49/04

    Wohnungseigentum: Zweckbestimmung für Teileigentum in der Teilungserklärung durch

    Die Zulässigkeit der Nutzung der Teileigentumseinheiten der Beteiligten zu 1) als Gästezimmer lässt sich auch nicht mit den Erwägungen bejahen, die das BayObLG in seiner Entscheidung vom 28. Dezember 1995 - 2Z BR 95/95 (FG Prax 1996, 57) angestellt hat.
  • OLG Düsseldorf, 20.09.1995 - 3 Wx 259/95

    Zweckbestimmung "Büroräume" - Kinderarztpraxis

    4. Liegenschaftsrecht1WEG - Nutzung von Teileigentum als Hobbyraum und Gästezimmer (BayObLG, Beschluß vom 28.12.1995 - 2Z BR 95/95 - mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München).
  • BayObLG, 24.09.1998 - 2Z BR 52/98

    Nutzung der zu einem Teileigentum gehörenden, in der im Grundbuch eingetragenen

    Für die Frage, ob eine bestimmte Nutzung zulässig ist, sind daneben nach den in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken Lage und Beschaffenheit der Räume von Bedeutung (vgl. BayObLG WuM 1994, 222 f.; BayObLG FGPrax 1996, 57 f. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1995 - 3 Wx 337/95

    Zweckbestimmung als "Laden" im Wohnungseigentumsrecht - Verkaufskiosk

    4. Liegenschaftsrecht1WEG - Nutzung von Teileigentum als Hobbyraum und Gästezimmer (BayObLG, Beschluß vom 28.12.1995 - 2Z BR 95/95 - mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München).
  • BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 175/97

    Nutzung eines in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Raumeigentums

    b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan enthaltene Bezeichnung des Raumeigentums Nr. 10 als Hobbyraum grundsätzlich nicht seine Nutzung zum dauernden Wohnen deckt (vgl. BayObLG DWE 1985, 126, WE 1991, 298 und FGPrax 1996, 57/58).
  • BayObLG, 01.09.2004 - 2Z BR 101/04

    Zweckwidrige Nutzung eines Hobbyraumes als eigenständige Wohnung

  • BayObLG, 15.07.1999 - 2Z BR 94/99

    Teilungserklärung mit Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

  • BayObLG, 29.01.1998 - 2Z BR 146/97

    Zweckbestimmung und Nutzung eines Teileigentums

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