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   LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16   

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https://dejure.org/2017,27441
LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16 (https://dejure.org/2017,27441)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.08.2017 - 2a O 166/16 (https://dejure.org/2017,27441)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. August 2017 - 2a O 166/16 (https://dejure.org/2017,27441)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Verfall der Marke Testarossa

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ferrari verliert Markenrechte am "Testarossa"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ferrari muss in Löschung der Marke Testarossa zustimmen - Verfall mangels Benutzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einwilligung in die Löschung der Marke "Testarossa" wegen Verfalls

  • spiegel.de (Pressemeldung, 02.08.2017)

    Rechtstreit mit Spielzeughersteller: Ferrari verliert Kultmarke Testarossa

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ferrari: Nicht ausreichend genutzte Marke Testarossa wird gelöscht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ferrari verliert Markenschutz für Testarossa - Marke nicht ausreichend genutzt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Konzerninterne Markenverrechnung: Analyse des Markenschutzes nötig -Ferrari Testarossa

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Markenrechtlicher Benutzungszwang: Testarossa-Entscheidung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Spielzeughersteller sichert sich Ferraris Testarossa-Marke

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Ferrari muss Marke "Testarossa" wegen Nichtbenutzung löschen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Markenrecht - Markenverlust bei geringer Nutzung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16
    Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt (nur dann) rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD , m.w.N.; EuGH GRUR 2003, 425 Rz. 36 - Ansul/Ajax ; EuGH GRUR 2013, 182 Rz. 29 - ONEL/OMEL ; EuGH GRUR Int. 2014, 956 Rz. 29 - Walzertraum ; Eisenführ/Schennen/ Eisenführ/Holderied , UMV, 5. Auflage 2017, Art. 15 Rn. 8).

    Eine symbolische Benutzung allein zum Zwecke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte reicht nicht aus (BGH, a.a.O., m.w.N.; EuGH GRUR 2003, 425 Rz. 36 ff. - Ansul/Ajax ; EuGH GRUR 2013, 182 Rz. 29 - ONEL/OMEL ).

    Da diese Einzelteile Bestandteil der Waren sind und unter derselben Marke verkauft werden, ist eine ernsthafte Benutzung der Marke für diese Teile auf die bereits vertriebenen Waren selbst zu beziehen und führt zur Wahrung der Rechte des Inhabers in Bezug auf diese Waren (EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul ; so auch LG München, Urteil v. 17.12.2003 - Nordmende ).

    Die Ersatzteile für den Ferrari-"Testarossa" stellen Einzelteile dar, die zur Zusammensetzung oder Struktur der bereits vertriebenen Waren gehören, so dass eine ernsthafte Benutzung der Löschungsmarke für diese Teile auf die bereits vertriebenen Waren selbst zu beziehen ist und zur Wahrung der Rechte des Inhabers in Bezug auf diese Waren führt (EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul ).

    Die Ernsthaftigkeit einer Benutzung ist dabei anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die dem betroffenen Wirtschaftszweig die tatsächliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann, insbesondere Art der Ware oder Dienstleistung, Merkmale des Marktes, Umfang oder Häufigkeit der Benutzung, wobei die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein braucht, um als ernsthaft eingestuft zu werden (EuGH GRUR 2003, 425, Rn. 38 f. - Ansul ; ähnlich GRUR 2008, 343 - Il Ponte Finanziaria ).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16
    Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt (nur dann) rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD , m.w.N.; EuGH GRUR 2003, 425 Rz. 36 - Ansul/Ajax ; EuGH GRUR 2013, 182 Rz. 29 - ONEL/OMEL ; EuGH GRUR Int. 2014, 956 Rz. 29 - Walzertraum ; Eisenführ/Schennen/ Eisenführ/Holderied , UMV, 5. Auflage 2017, Art. 15 Rn. 8).

    Eine symbolische Benutzung allein zum Zwecke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte reicht nicht aus (BGH, a.a.O., m.w.N.; EuGH GRUR 2003, 425 Rz. 36 ff. - Ansul/Ajax ; EuGH GRUR 2013, 182 Rz. 29 - ONEL/OMEL ).

    Dies geht aus der zitierten Entscheidung des EuGH (GRUR 2013, 182 Rz. 29 - ONEL/OMEL ) gerade nicht hervor.

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16
    Weiter meint sie, nach dem neuen Funktionsverständnis des EuGH (GRUR 2009, 756 Rz. 63 ff. - L'Oréal/Bellure ; GRUR 2010, 445 Rz. 77 ff. - Google France und Google ; GRUR 2011, 1124 Rz. 38 - Interflora ) werde eine Marke auch dann rechtserhaltend benutzt, wenn sie zumindest entsprechend einer der übrigen Markenfunktionen der Qualitäts-, Werbe-, Kommunikations- und Invesititionsfunktion benutzt werde.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten, bestehen aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH durch seine Entscheidungen zum neuen Funktionsverständnis (GRUR 2009, 756 Rz. 63 ff. - L'Oréal/Bellure ; GRUR 2010, 445 Rz. 77 ff. - Google France und Google ; GRUR 2011, 1124 Rz. 38 - Interflora ) von seiner Rechtsprechung zur rechtserhaltenden Benutzung abrücken wollte, in dem Sinne, dass eine Marke auch dann rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie entsprechend einer der übrigen Markenfunktionen der Qualitäts-, Werbe-, Kommunikations- und Investitionsfunktion benutzt wird, nicht aber als kommerzielle Herkunftsangabe.

    Darüber hinaus stellt der EuGH auch klar, dass eine Marke stets ihre herkunftshinweisende Funktion erfüllen soll (EuGH GRUR 2011, 1124 Rz. 40 - Interflora ).

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    Auszug aus LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16
    Weiter meint sie, die Schutzschranken des § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 MarkenG fänden bei der Prüfung des § 26 MarkenG keine Anwendung (unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2013, 631, 635 Rz. 41 - AMARULA/Marulablu ).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des BGH vom 27.03.2013, Az. I ZR 100/11, (GRUR 2013, 631 - AMARULA/Marulablu ).

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 156/10

    Orion

    Auszug aus LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16
    Vielmehr handelt es sich lediglich um Fälle der nicht rechtsverletzenden "Markennennung" (vgl. Ingerl/Rohnke , a.a.O., § 14 Rn. 311, m.w.N.), die daher auch keine rechtserhaltenden Benutzungshandlungen darstellen können (vgl. BGH GRUR 2012, 1261 - Orion ).

    Da der Begriff der rechtserhaltenden Benutzung jedenfalls nicht weiter ist als derjenige der rechtsverletzenden Benutzung, kann der nicht rechtsverletzende Vertrieb erschöpfter Ware auch keine rechtserhaltende Benutzungshandlung darstellen (vgl. BGH GRUR 2012, 1261 - Orion ).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16
    Weiter meint sie, nach dem neuen Funktionsverständnis des EuGH (GRUR 2009, 756 Rz. 63 ff. - L'Oréal/Bellure ; GRUR 2010, 445 Rz. 77 ff. - Google France und Google ; GRUR 2011, 1124 Rz. 38 - Interflora ) werde eine Marke auch dann rechtserhaltend benutzt, wenn sie zumindest entsprechend einer der übrigen Markenfunktionen der Qualitäts-, Werbe-, Kommunikations- und Invesititionsfunktion benutzt werde.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten, bestehen aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH durch seine Entscheidungen zum neuen Funktionsverständnis (GRUR 2009, 756 Rz. 63 ff. - L'Oréal/Bellure ; GRUR 2010, 445 Rz. 77 ff. - Google France und Google ; GRUR 2011, 1124 Rz. 38 - Interflora ) von seiner Rechtsprechung zur rechtserhaltenden Benutzung abrücken wollte, in dem Sinne, dass eine Marke auch dann rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie entsprechend einer der übrigen Markenfunktionen der Qualitäts-, Werbe-, Kommunikations- und Investitionsfunktion benutzt wird, nicht aber als kommerzielle Herkunftsangabe.

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16
    Weiter meint sie, nach dem neuen Funktionsverständnis des EuGH (GRUR 2009, 756 Rz. 63 ff. - L'Oréal/Bellure ; GRUR 2010, 445 Rz. 77 ff. - Google France und Google ; GRUR 2011, 1124 Rz. 38 - Interflora ) werde eine Marke auch dann rechtserhaltend benutzt, wenn sie zumindest entsprechend einer der übrigen Markenfunktionen der Qualitäts-, Werbe-, Kommunikations- und Invesititionsfunktion benutzt werde.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten, bestehen aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH durch seine Entscheidungen zum neuen Funktionsverständnis (GRUR 2009, 756 Rz. 63 ff. - L'Oréal/Bellure ; GRUR 2010, 445 Rz. 77 ff. - Google France und Google ; GRUR 2011, 1124 Rz. 38 - Interflora ) von seiner Rechtsprechung zur rechtserhaltenden Benutzung abrücken wollte, in dem Sinne, dass eine Marke auch dann rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie entsprechend einer der übrigen Markenfunktionen der Qualitäts-, Werbe-, Kommunikations- und Investitionsfunktion benutzt wird, nicht aber als kommerzielle Herkunftsangabe.

  • OLG Düsseldorf, 09.11.1999 - 20 U 139/98

    Markenrechtsverletzung durch Werbung für Pentium-Mainboards

    Auszug aus LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16
    Eine damit verbundene Anlehnung an den Ruf und das Ansehen einer fremden Originalware ist darüber hinaus nur hinzunehmen, wenn die Angaben zur Aufklärung des Verkehrs über den Verwendungszweck des Ersatz- oder Zubehörteils sachlich geboten sind und sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen halten (OLG Düsseldorf Urt. v. 9.11.1999 - 20 U 139/98, BeckRS 1999, 14276, Rz. 32; vgl. BGH GRUR 1996, 781, 782f. - Verbrauchsmaterialien ).
  • BGH, 28.03.1996 - I ZR 39/94

    Verbrauchsmaterialien - Rufausbeutung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16
    Eine damit verbundene Anlehnung an den Ruf und das Ansehen einer fremden Originalware ist darüber hinaus nur hinzunehmen, wenn die Angaben zur Aufklärung des Verkehrs über den Verwendungszweck des Ersatz- oder Zubehörteils sachlich geboten sind und sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen halten (OLG Düsseldorf Urt. v. 9.11.1999 - 20 U 139/98, BeckRS 1999, 14276, Rz. 32; vgl. BGH GRUR 1996, 781, 782f. - Verbrauchsmaterialien ).
  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

    Auszug aus LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16
    Die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei am Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen (BGH, GRUR 2002, 59, 63 - ISCO ; GRUR 2003, 1047, 1048 = NJW-RR 2003, 1548 - Kellogg's/Kelly's; BGH GRUR 2010, 729, Rz. 15 - MIXI ).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

  • BGH, 15.12.1999 - I ZR 114/97

    PLAYBOY; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke; Benutzungshandlungen in der

  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 312/99

    "SYLT-Kuh"; Rechtserhaltende Benutzung einer mit der beworbenen Ware identischen

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/13

    Reber / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum -

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 6/10

    Echtheitszertifikat

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

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